Treffer
BGH Beschluss

Revision: Fortsetzungszusammenhang bei Untreue und fehlerhafte Strafzumessung aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 359/92
Datum
28.08.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte focht die Verurteilung wegen Untreue in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Falschbeurkundung an. Fraglich war, ob ein Fortsetzungszusammenhang mit Gesamtvorsatz vorliegt oder einzelne Taten unabhängig zu bewerten sind. Der BGH hob das Urteil auf, weil der erforderliche Gesamtvorsatz nicht festgestellt wurde; hierdurch können Verjährungsfolgen eintreten. Außerdem bemängelte der Senat, dass die Kammer die beamtenrechtlichen Folgen einer Freiheitsstrafe über einem Jahr bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt hat.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs ist ein Gesamtvorsatz erforderlich, der konkrete Vorstellungen über den Gesamtumfang der begangenen Taten umfasst.

2

Allein der Entschluss, wiederholt gleichartige Taten zur Erschließung einer Einnahmequelle gegenüber demselben Rechtsgutträger zu begehen, begründet noch keinen Gesamtvorsatz.

3

Werden die Handlungen nicht als fortgesetzte, sondern als selbständige Taten gewertet, sind die einzelnen Taten gesondert auf Verjährung zu prüfen; bereits verjährte Taten sind nicht mehr verfolgbar.

4

Bei der Strafzumessung sind vom Gericht die voraussichtlichen beamtenrechtlichen Konsequenzen einer Freiheitsstrafe über einem Jahr zu berücksichtigen; das Unterlassen dieser Prüfung kann den Strafausspruch rechtsfehlerhaft machen.

Vorinstanzen

Landgericht Oldenburg, 26. März 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 359/92 vom 28. August 1992 in der Strafsache gegen ██ aus ████████████████████████, geboren am ███, Heinz ███ in ███, wegen Untreue u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 28. August 1992 einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 26. März 1992 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Falschbeurkundung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, ausgesetzt zur Bewährung, verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.

Die Annahme einer fortgesetzten Handlung begegnet rechtlichen Bedenken. Nach den Feststellungen fasste der als Justizbeamter für Zeugenentschädigungen zuständige Angeklagte den Entschluss, sich zur Aufbesserung seiner finanziell beengten Lage Gelder aus der Staatskasse durch fingierte Zeugengelder zu verschaffen, und führte dies fortlaufend durch, bis er entdeckt wurde (UA S. 14). Hierzu veranlasste er im Zeitraum vom 27. Dezember 1985 bis zum 26. März 1991 in 215 Einzelfällen die Auszahlung von Zeugenentschädigungen auf Grund von gefälschten oder verfälschten Kassenanweisungen an sich oder Mittelsleute.

Damit ist der für die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs erforderliche Gesamtvorsatz nicht dargetan. Ein solcher liegt nicht schon dann vor, wenn sich ein Täter zur wiederholten Begehung gleichartiger Taten entschließt, selbst wenn sich die Taten jeweils gegen den gleichen Rechtsgutträger richten und der Erschließung einer Einnahmequelle dienen. Hinzu kommen muss, dass der Tatentschluss konkrete Vorstellungen über den Gesamtumfang der zu begehenden Straftaten mitumfasst (BGHR StGB vor § 1/fortgesetzte Handlung Gesamtvorsatz 19; BGHSt 36, 105, 110 m. w. N.).

Derartige Vorstellungen des Angeklagten hat das Landgericht nicht festgestellt. Dies dürfte bei einer sich über mehrere Jahre erstreckenden Handlungsreihe schon aus tatsächlichen Gründen kaum möglich sein (BGHR StGB vor § 1/fortgesetzte Handlung Gesamtvorsatz 10, 19).

Dadurch kann der Angeklagte beschwert sein. Sollten seine Handlungen als selbständige Taten zu werten sein, könnte ein Teil von ihnen wegen Verjährung nicht mehr verfolgt werden. Die erste verjährungsunterbrechende Handlung waren die richterlichen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüsse vom 28. Mai 1991, so dass alle vor dem 28. Mai 1986 liegenden Taten verjährt waren (§ 78 Abs. 3 Nr. 4, Abs. 4 in Verbindung mit §§ 266 Abs. 1, 267 Abs. 1, 348 Abs. 1 StGB).

Auch der Strafausspruch ist rechtsfehlerhaft. Die Strafzumessungserwägungen lassen nicht erkennen, ob das Landgericht bei der Bemessung der Strafe die beamtenrechtlichen Konsequenzen der Verurteilung zu einer über einem Jahr liegenden Freiheitsstrafe bedacht hat. Es ist deshalb zu besorgen, dass ein für die Strafzumessung wesentlicher Gesichtspunkt unberücksichtigt geblieben ist (BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 2 m. w. N.).

Blauth Kutzer Ruf Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Miebach befindet sich in Urlaub und ist an der Unterschriftsleistung verhindert.

Winkler
Ruß
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