Revision wegen Mord: fehlende Feststellungen zum Tötungsvorsatz, Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 539/87
- Datum
- 10.12.1987
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Annahme des direkten Tötungsvorsatzes muss der Tatrichter alle für und gegen diese Annahme sprechenden Umstände umfassend würdigen; unklare oder unzureichend begründete Tatsachenfeststellungen rechtfertigen keinen Schluss auf dolus directus.
Unpräzise oder nicht nachvollziehbar eingegrenzte Zeitangaben zur Dauer eines Erstickungsvorgangs genügen nicht, um aus der Zeitdauer zuverlässig auf Vorsatz zu schließen; gerichtsmedizinische Befunde sind zur Bestimmung der Mindestdauer heranzuziehen.
Erhebliche Alkoholisierung und akute psychische Beeinträchtigungen können das Bewusstsein der Möglichkeit des Todeserfolgs ausschließen; dies ist bei der Abgrenzung zwischen direktem Vorsatz, bedingtem Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit zu berücksichtigen.
Bei der Strafzumessung und Motivwürdigung ist eine unzulässige Doppelverwertung von Tatbestandsmerkmalen zu vermeiden, und regelmäßig zum Erscheinungsbild eines Delikts gehörende Folgen dürfen nicht ohne besondere Gründe strafschärfend berücksichtigt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Saarbrücken, 15. Juli 1987
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 539/87 in der Strafsache gegen a. D. Jean-Jacques aus ██ ██████████████████, geboren am ███████ 1963 in ████, zur Zeit in Haft, wegen Mordes
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Dezember 1987, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Knoblich, Dr. Laufhütte, Goydke, Dr. Meyer-Goßner als beisitzende Richter, Staatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███████ aus █████████ als Verteidiger, Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 15. Juli 1987 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes und Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von dreizehn Jahren und vier Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg.
1. Die Verurteilung wegen Mordes kann nicht bestehenbleiben, weil die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe mit direktem Tötungsvorsatz gehandelt, rechtlicher Überprüfung nicht standhält.
Nach den Feststellungen brach der Angeklagte nach erheblichem Alkoholgenuss am 18. Mai 1986 gegen 5 Uhr früh in das in einem Haus in der Nachbarschaft gelegene Schlafzimmer der ihm bekannten, gebrechlichen und taubstummen 75-jährigen Frau ██████ ein, um sich für die Pfingsttage „Taschengeld“ zu verschaffen.
Er war gerade im Begriff, den Schlafzimmerschrank zu durchsuchen, als sich überraschend Frau █████ in ihrem Bett zu regen begann, sich aufrichtete und sehr laute, unartikulierte Geräusche von sich gab. Hierdurch erschreckt geriet der Angeklagte in panikartige Erregung (UA 17, 20). „Nur noch darauf bedacht zu vermeiden, dass sein Einbruch entdeckt und Frau ███ ihn erkennen würde, nahm er das Kopfkissen aus dem Bett und drückte es in Tötungsabsicht solange auf Frau ██s Kopf, die dadurch ins Bett zurückgesunken war, bis sich diese nicht mehr rührte. Hierbei trat der Tod durch Ersticken ein. Nachdem er das Kissen auf dem Opfer abgelegt hatte, floh er ohne etwas mitzunehmen über den Tisch und durch das Fenster“ (UA 7).
Das Landgericht hält die Einlassung des Angeklagten, er habe weder beabsichtigt noch damit gerechnet, Frau █████ zu töten, für widerlegt. Es geht davon aus, der Angeklagte habe angesichts des „bedeutenden Zeitraums“ des Erstickungsvorganges gewusst, „dass er töten kann“ (UA 15); da seine Handlungsweise seiner Motivationslage entsprochen und er die Dauer der Gewalteinwirkung nicht falsch eingeschätzt habe, habe er „aus diesen Gründen“ den Tod auch gewollt (UA 16).
Diese Bewertung der inneren Tatseite begegnet durchgreifenden Bedenken. Zwar liegt grundsätzlich ein direkter Vorsatz auch dann vor, wenn – wie das Landgericht hier annimmt – es dem Täter auf den nur als möglich vorgestellten Erfolg unbedingt „ankommt“ (vgl. BGHSt 18, 246, 248); diese Erscheinungsform des bestimmten Vorsatzes unterscheidet sich vom bedingten Vorsatz (wie auch von der bewussten Fahrlässigkeit) nur auf der Willensseite, nicht jedoch auf der Wissensebene.
Der Schluss auf den direkten Tötungsvorsatz ist aber nicht anders als beim bedingten Vorsatz nur dann rechtsfehlerfrei, wenn der Tatrichter in seine Erwägungen auch alle Umstände einbezogen hat, die eine derartige Folgerung in Frage stellen (vgl. dazu BGHR StGB § 212 I Vorsatz, bedingter 7).
Die Ausführungen des Landgerichts hierzu sind – auch wegen teilweise nicht eindeutiger Tatsachenfeststellungen – unzureichend. Selbst wenn es bei einer gefährlichen Gewalthandlung, wie hier dem Verschließen der Atemwege eines alten und gebrechlichen Menschen, nahelag, dass der Angeklagte mit der Möglichkeit rechnete, sein Opfer könne dabei zu Tode kommen, so verstand sich das nicht von selbst; das zeigt schon die Unterscheidung des Gesetzes zwischen vorsätzlicher Tötung und vorsätzlicher Körperverletzung mittels einer „das Leben gefährdenden Behandlung“ (§ 223a StGB).
Es ist durchaus möglich, dass der Angeklagte alle Umstände kannte, die sein Vorgehen zu einer das Leben gefährdenden Behandlung machten, ohne sich in der konkreten Situation dessen bewusst zu werden, dass sein Tun zum Tode seines Opfers führen konnte (vgl. BGHR StGB § 212 I Vorsatz, bedingter 6 m. w. Nachw.).
Bei der Beurteilung dieser Frage hat das Landgericht zwar der Dauer der Gewaltausübung zu Recht maßgebliche Bedeutung zugemessen. Seine Ausführungen hierzu, aufgrund derer es entgegen der Einlassung des Angeklagten von einem „bedeutenden Zeitraum“ (UA 15) ausgeht, lassen aber bereits befürchten, dass sich das Landgericht seine Überzeugung auf unklarer Tatsachengrundlage gebildet und zudem den Zweifelsgrundsatz verletzt hat. Da nach den
Urteilsgründen der Tod der Frau █████ nicht „im Sekundenbereich“ nach einer nur kurzen Gewalteinwirkung von etwa 2 bis 3 Sekunden eingetreten ist (UA 13), ist die weitere Annahme der Strafkammer, die Zeitspanne des Erstickungsvorganges sei „nicht letztlich annähernd eingrenzbar“ (UA 14), nicht ohne nähere Auseinandersetzung mit den festgestellten, für einen gewaltsamen Erstickungstod typischen Leichenbefunden (Stauungsblutungen in verschiedenen Organen, Lungenblähung) nachvollziehbar.
Diese Symptome ermöglichen nach allgemeiner rechtsmedizinischer Erkenntnis in der Regel eine hinreichend sichere Aussage über die Mindestdauer des Erstickungsvorgangs (vgl. z. B. Eisen, Handwörterbuch der Rechtsmedizin 1973, Bd. I S. 213; Schulz in Forster, Praxis der Rechtsmedizin 1986, S. 122; Ponsold, Lehrbuch der gerichtlichen Medizin 1967, 314 ff.; Schwerd, Rechtsmedizin 1979, 72). Bei der Bewertung (UA 14) des „Krampfstadiums“ wird der allgemeine Zustand des Opfers (schwachlich oder kräftig usw.) zu beachten sein (s. Handwörterbuch der Gerichtlichen Medizin und Naturwissenschaftlichen Kriminalistik, 1940, Stichwort: Erstickung im allgemeinen S. 179).
Mit ungenauen Umschreibungen des Zeitraums als „nicht unerheblich“ (UA 14) und „längerfristig“ durfte sich das Landgericht hier jedenfalls nicht begnügen, keinesfalls aber war es zulässig, abweichend hiervon bei der Vorsatzprüfung den Zeitraum als „bedeutend“ einzustufen und aus dieser ungünstigeren Wertung für den Angeklagten nachteilige Schlüsse zu ziehen.
Vor allem hätte sich das Landgericht bei der Prüfung einer etwaigen Fehleinschätzung des Angeklagten hinsichtlich der Zeitspanne seiner Gewalteinwirkung nicht mit dem pauschalen Hinweis auf seine konkrete Verfassung im Tatzeitpunkt und die Erinnerung an das Tatgeschehen begnügen dürfen, sondern sich insoweit mit den besonderen Tatumständen auseinandersetzen müssen, die zu einer erheblichen Verminderung seiner Steuerungsfähigkeit führten: Die beträchtliche Alkoholisierung des Angeklagten mit einer – unter Berücksichtigung des vom Landgericht zu Unrecht außer Ansatz gelassenen Sicherheitszuschlages von 0,2 ‰ bei der Rückrechnung einerseits und eines 30-‰igen Resorptionsdefizits hinsichtlich des Nachtrunks andererseits (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Oktober 1987 – 1 StR 249/87 –) – maximalen Blutalkoholkonzentration von 2,48 ‰, seine Übermüdung und die panikartige Erregung bei dem spontan gefassten und sofort ausgeführten Tatentschluss lassen es als möglich erscheinen, dass der Angeklagte zu einer schnellen, in ihren Auswirkungen nicht klar bedachten (Flucht-)Handlung hingerissen worden ist.
In dieser psychischen Verfassung kann ihm trotz genereller Unrechtseinsichtsfähigkeit das Bewusstsein der Möglichkeit des Todeseintritts als Folge seines Handelns gefehlt haben; das ist umso eher der Fall, je kürzer der Erstickungsvorgang gedauert hat.
Die aufgezeigten Fehler haben sich auch bei der Annahme des Landgerichts ausgewirkt, der Angeklagte habe den Tod seines Opfers unbedingt gewollt; denn die Strafkammer schließt auf diesen Willen im Wesentlichen aus seinem Wissen um die Gefahrlichkeit seines Tuns.
Unabhängig davon hätte es allerdings vor einem solchen – grundsätzlich denkbaren – Schluss angesichts der hohen Hemmschwelle gegenüber einer Tötung und der aufgezeigten besonderen psychischen Verfassung des Täters jedenfalls der Erörterung bedurft, ob nicht lediglich bedingter Vorsatz oder gar – wenn dies auch ferner liegen mag – bewusste Fahrlässigkeit in Betracht kam.
Die von der Strafkammer zusätzlich zur Begründung herangezogene Motivationslage des Angeklagten führt zu keiner anderen Wertung, weil der von seinem Opfer noch nicht erkannte Angeklagte dieses nicht unbedingt töten musste, um die zuvor begangene Straftat zu verdecken (UA 16).
2. Die hiernach erforderliche Aufhebung betrifft auch den Schuldspruch wegen Diebstahls, der entgegen der Formulierung des Urteilstenors nach den Gründen des angefochtenen Urteils nicht vollendet, sondern nur versucht war.
Es ist nicht auszuschließen, dass in der neuen Hauptverhandlung andere Feststellungen hinsichtlich des Zeitpunkts getroffen werden, in dem der Angeklagte seinen Entschluss, Geld zu entwenden, aufgegeben hat, und dass insoweit eine andere rechtliche Bewertung in Betracht kommt. Dabei könnte die Anwendung des Zweifelsgrundsatzes es gebieten, trotz anderer Würdigung des Sachverhalts im Zusammenhang mit der Bestimmung der verletzten Strafvorschriften bei der Konkurrenzfrage zugunsten des Angeklagten von Tateinheit auszugehen (vgl. BGH bei Holtz MDR 1980, 455 und 628; BGH, Urteil vom 28. Juli 1983 – 4 StR 335/83).
Im Übrigen empfiehlt sich für die neue Hauptverhandlung die Hinzuziehung eines weiteren gerichtsmedizinischen Sachverständigen zur Klärung der Zeitdauer des Erstickungsvorgangs.
3. Der Senat weist darauf hin, dass auch die zur Strafschärfung herangezogenen Strafzumessungsüberlegungen im angefochtenen Urteil nicht rechtsfehlerfrei sind.
In dem Vorwurf, dass der Angeklagte „bedenkenlos ein Menschenleben ausgelöscht hatte, nur um sich einer allenfalls geringen Strafe wegen der Vortat zu entziehen“ kann eine unzulässige Doppelverwertung von Tatbestandsmerkmalen des Verdeckungsmordes (vgl. auch BGHR StGB § 46 III Tötungsvorsatz 1) liegen.
Dass der Angeklagte „durch seine Tat in der Nachbarschaft sicherlich besonderes Leid über die Familie des Opfers, aber auch über sein eigenes gebracht hatte“ ist eine zum regelmäßigen Erscheinungsbild eines vollendeten Tötungsdelikts gehörende Tatfolge, die im Allgemeinen nicht strafschärfend berücksichtigt werden darf (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juli 1986 – 2 StR 330/86).
Schließlich sei noch bemerkt, dass innerhalb des gemilderten Strafrahmens den Umständen, die der erheblich verminderten Schuldfähigkeit zugrunde liegen, ohne nachvollziehbare Darlegungen kein geringeres Gewicht beigemessen werden darf, weil diese „im unmittelbaren Grenzbereich zur uneingeschränkten Schuldfähigkeit“ lag (vgl. BGHR StGB § 21
Strafrahmenverschiebung 2); auch darf nach erfolgter Strafrahmenmilderung die zu verhängende Strafe nicht etwa an der „absoluten Höchststrafe“ für Mord gemessen werden (vgl. BGH NStZ 1985, 164 f).
| Salger | Laufhütte | Meyer-Goßner | |||
| Knoblich | Goydke |
Zitiert (3)
- BGH · 4 StR 335/83 · 28.07.1983Revision: Aufhebung des Mordurteils wegen unklarer Tötungsvorsatzfeststellung
- BGH · 2 StR 330/86 · 18.07.1986Revision: Strafausspruch aufgehoben – Prüfung §213 und §21 StGB im Jugendstrafrecht
- BGH · 1 StR 249/87 · 06.10.1987BGH zu Blutalkoholrückrechnung und Schuldfähigkeit – Aufhebung des Strafausspruchs