BGH zu Blutalkoholrückrechnung und Schuldfähigkeit – Aufhebung des Strafausspruchs
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 249/87
- Datum
- 06.10.1987
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Rückrechnung der Blutalkoholkonzentration aus gemessenen Blutwerten ist ein Resorptionsverlust nicht zu berücksichtigen.
Die Blutalkoholwirkung eines Nachtrunks ist aus dem genossenen Alkohol zu berechnen; hierbei ist ein Resorptionsverlust zu berücksichtigen; im Zweifel ist hierfür 30 % anzusetzen.
Führen rechnerische oder methodische Fehler bei der Ermittlung der Blutalkoholkonzentration zu einer möglicherweise anderen Beurteilung der Schuldfähigkeit, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Kann nicht sicher ausgeschlossen werden, dass Fehler in der Beurteilung eines Tatvorwurfs die Strafzumessung in einem weiteren Tatvorwurf beeinflusst haben, rechtfertigt dies die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs.
Vorinstanzen
Landgericht Freiburg im Breisgau, 22. Januar 1987
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 249/87 BESCHLUSS in der Strafsache gegen Michael C. ——> aus F.____), dort geboren am 1958, wegen schweren Raubes u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Oktober 1987 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Freiburg im Breisgau vom 22. Januar 1987 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat im Schuldspruch keinen Rechtsfehler ergeben. Dagegen weisen die Ausführungen zur Schuldfähigkeit im Fall Drogeriemarkt ████ Mängel auf, die zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs führen.
Etwa 11 1/2 Stunden nach der Tat wurden dem Angeklagten Blutproben entnommen. Von den erhaltenen Werten ausgehend, errechnete das Landgericht zunächst in nicht zu beanstandender Weise (mit einem stündlichen Abbau von 0,2 ‰ und einem Sicherheitszuschlag von 0,2 ‰) eine Blutalkoholkonzentration von 2,9 ‰. Von diesem Wert zog es dann jedoch 0,6 ‰ für einen „Resorptionsverlust von 20 %“ ab und berücksichtigte weiterhin einen Nachtrunk in Höhe von 0,9 ‰, wobei es in diesem Fall offenbar von voller Resorption ausging.
Ein Resorptionsverlust ist nur zu berücksichtigen, wenn die Blutalkoholkonzentration aus dem genossenen Alkohol errechnet wird; nur in diesem Fall spielt eine Rolle, dass der Organismus den getrunkenen Alkohol nicht vollständig aufnimmt und verarbeitet. Bei einer Rückrechnung, wie im vorliegenden Fall geschehen, hat ein Resorptionsverlust dagegen keinen Platz.
Andererseits errechnet sich der Blutalkoholwert des Nachtrunks aus dem genossenen Alkohol; hier ist auf einen Resorptionsverlust Rücksicht zu nehmen. Der Zweifelssatz gebietet in diesem Fall, hierfür 30 % anzusetzen; dadurch wird der Wert, der von 2,9 ‰ abzuziehen ist, geringer, die Tatzeit-Blutalkoholkonzentration also höher.
Werden die aufgezeigten Fehler vermieden, so kann das dazu führen, dass die höchstmögliche Alkoholkonzentration nicht, wie vom Landgericht angenommen, 1,4 – 1,5 ‰ beträgt, sondern annähernd 2,5 ‰ erreicht. Unter diesen Umständen muss die – vom Landgericht bejahte – Frage, ob der Angeklagte voll schuldfähig war, neu geprüft werden; Schuldunfähigkeit freilich kommt nicht in Betracht. Weil nicht von vornherein völlig auszuschließen ist, dass die Strafbemessung im Fall Drogeriemarkt ████ Einfluss auf die Zumessung in dem weiteren Fall hatte, hebt der Senat den gesamten Strafausspruch auf.
| Maul | Ulsamer | Granderath | |||
| Kuhn | Foth |