Revision: Strafausspruch aufgehoben – Prüfung §213 und §21 StGB im Jugendstrafrecht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 330/86
- Datum
- 18.07.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Würdigung eines Totschlagsversuchs im Jugendstrafrecht ist zu prüfen, ob die Tat nach Erwachsenenstrafrecht als minder schwerer Fall i.S.d. § 213 StGB zu beurteilen wäre.
Lehnt das Gericht die erste Alternative des § 213 StGB ab, haben die Urteilsgründe eine gesonderte Prüfung der zweiten Alternative (sonst minder schwerer Fall) zu enthalten.
Bei tatlichen Taten in engem zeitlich-räumlichen Zusammenhang ist in den Urteilsgründen darzulegen, ob Tatsachen der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) auch für die mitverurteilten Taten gelten oder jedenfalls nicht auszuschließen sind.
Bei der Strafzumessung im Jugendstrafrecht ist die Höhe der Jugendstrafe nicht an der Strafdrohung des Erwachsenenstrafrechts auszurichten; die im Jugendstrafrecht geltenden Strafrahmen sind maßgeblich und regelmäßig zum Erscheinungsbild eines Tötungsdelikts gehörende Tatfolgen begründen nicht ohne weiteres einen Strafschärfungsgrund.
Vorinstanzen
Landgericht Koblenz, 10. März 1986
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 330/86 in der Strafsache gegen ██ aus ██████, dort geboren am Torsten ███████ 1971, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juli 1986 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 10. März 1986 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
II. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags und wegen Mordes zu einer Einheitsjugendstrafe von acht Jahren verurteilt.
Seine Revision, mit der er die Sachbeschwerde erhebt, deckt zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler auf (§ 349 Abs. 2 StPO), führt jedoch zur Aufhebung des Strafausspruchs.
Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es für die Bewertung des Totschlagsversuchs, obgleich die Strafrahmen des Erwachsenenstrafrechts im Jugendstrafrecht nicht gelten, von wesentlicher Bedeutung ist, ob sich die Tat, wäre sie nach Erwachsenenstrafrecht zu beurteilen, als minder schwerer Fall (§ 213 StGB) darstellen würde. Auch hat es die Voraussetzungen der ersten Alternative des § 213 StGB zu Recht verneint: Insbesondere war der leichte Schlag, den das Opfer mit einer morschen Holzlatte gegen den Kopf des Angeklagten führte, keine „Misshandlung“, da er nach den Feststellungen den Angeklagten in seinem körperlichen Wohlbefinden nicht erheblich beeinträchtigt hatte. Ein Rechtsfehler liegt aber darin, dass sich das Landgericht in den Urteilsgründen nicht mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob sich der Totschlagsversuch als ein „sonst minder schwerer Fall“ im Sinne der 2. Alternative des § 213 StGB darstellt. Diese Erörterung drängte sich hier umso mehr auf, als der Angeklagte nicht nur durch den Schlag mit der Holzlatte zur Tat provoziert worden ist, sondern – wie das Landgericht erst nach Ablehnung der 1. Alternative des § 213 StGB darlegt – bei der Tat in seiner Schuldfähigkeit erheblich vermindert war (§ 21 StGB). Die Urteilsgründe enthalten hierzu überhaupt keine Ausführungen. Deshalb ist zu besorgen, dass die Jugendkammer die insoweit gebotene Prüfung, die eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Falles erfordert, nicht angestellt hat. Dies nötigt zur Aufhebung des Strafausspruchs.
Der neu entscheidende Tatrichter wird zu beachten haben, dass sich die Höhe der zu verhängenden Jugendstrafe nicht – wie die Jugendkammer gemeint hat – „an der Strafdrohung des verletzten Gesetzes orientieren“ muss, „um auf diese Weise eine grobe Unverhältnismäßigkeit zwischen Tat und jugendstrafrechtlicher Reaktion zu vermeiden“ (UA S. 26). Diese Strafzumessungserwägung ist rechtsfehlerhaft. Sie beschränkt sich nicht etwa nur darauf, die Schwere der Tat zu betonen, sondern relativiert in unzulässiger Weise die Geltung der im Jugendstrafrecht maßgeblichen Strafrahmen. Bedenken bestehen im Übrigen auch gegen die straferschwerende Berücksichtigung des Umstands, „dass der Angeklagte auf unabsehbare Zeit Glück und Zukunft der Familie“ des Opfers, „insbesondere der Eltern zerstört“ und auch „seine eigenen Eltern ... ins Unglück gestürzt hat“ (UA S. 28). Zu Recht weist die Revision darauf hin, dass solche Tatfolgen zum regelmäßigen Erscheinungsbild eines vollendeten Tötungsdeliktes gehören und deshalb im Allgemeinen keinen Strafschärfungsgrund abgeben können.
Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird schließlich – was im angefochtenen Urteil unterblieben ist – zu prüfen sein, ob die Voraussetzungen des § 21 StGB auch für den in engem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Totschlagsversuch begangenen Mord gegeben oder zumindest nicht ausschließbar sind.
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