Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlerhafter Strafzumessung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 53/92
Datum
27.02.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte erhielt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Begründungsfrist seiner Revision; die Kosten der Wiedereinsetzung trägt er. Die Revision war teilweise erfolgreich: Der Strafausspruch und die Feststellungen des Landgerichts wurden aufgehoben, die weitergehende Revision verworfen. Das Gericht hielt die Einzel- und Gesamtstrafen für unverhältnismäßig hoch und bemängelte fehlende und unzureichende strafzumessende Erwägungen, insbesondere die unzureichende Berücksichtigung mildernder persönlicher Umstände. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an eine andere Jugendkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu gewähren, wenn die Frist zur Begründung der Revision versäumt wurde und die Voraussetzungen der Wiedereinsetzung dargetan sind.

2

Die Strafzumessung ist auf ihre Verhältnismäßigkeit zu prüfen; Einzelstrafen sind zu reduzieren, wenn sie das für vergleichbare Fälle übliche Maß deutlich überschreiten.

3

Der Tatrichter muss bei unterschiedlicher Bewertung gleichartiger oder vergleichbarer Tatfolgen eine nachvollziehbare Begründung liefern; fehlende Differenzierungsgründe können die Aufhebung der Festsetzungen rechtfertigen.

4

Psychische Ausnahmesituationen und persönliche Belastungen (z. B. Potenzstörungen, Arbeitslosigkeit) sind strafmildernd zu berücksichtigen, auch wenn sie nicht den Voraussetzungen einer Schuldausschließung nach § 21 StGB genügen.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 26. September 1991

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 53/92 27. Februar 1992 in der Strafsache gegen ██, geboren am ██ in [REDACTED], wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 27. Februar 1992

Tenor

I. Der Angeklagte wird auf seinen Antrag gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 26. September 1991 in den vorigen Stand wieder eingesetzt.

Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.

II. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 26. September 1991 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in 14 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexueller Nötigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

Während die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufdeckt (§ 349 Abs. 2 StPO), kann das Urteil im Strafausspruch keinen Bestand haben.

Der Angeklagte forderte in elf Fällen (II 2. und 4. der Urteilsgründe) seine im Tatzeitraum elf bzw. zwölf Jahre alte Stiefenkeltochter auf, sein nacktes Glied anzufassen und daran zu reiben, was das Mädchen auch tat; in mindestens einem Fall kam es dabei bei dem Angeklagten zum Samenerguss. In einem weiteren Fall (II 5. der Urteilsgründe) führte der Angeklagte seinen Finger in die Scheide des Kindes ein und bewegte ihn hin und her. Die Strafkammer hat in diesen Fällen die Annahme minder schwerer Fälle des sexuellen Missbrauchs eines Kindes verneint und wegen jeder dieser Taten auf eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren erkannt. In einem weiteren Fall (II 3. der Urteilsgründe), in dem der Angeklagte mit dem Mädchen einen Zungenkuss ausgetauscht hatte, hat das Landgericht einen minder schweren Fall des § 176 Abs. 1 StGB bejaht und wegen dieser Tat eine Strafe von zehn Monaten Freiheitsstrafe verhängt.

Diese Einzelstrafen, die das Landgericht gegen den 55-jährigen, nicht einschlägig vorbestraften und weitgehend geständigen Angeklagten verhängt hat, sind gemessen an der konkreten Tatschwere und den gewichtigen Strafmilderungsgründen unvertretbar hoch; sie überschreiten das für vergleichbare Fälle übliche Maß erheblich und werden den Anforderungen an einen gerechten Schuldausgleich nicht mehr gerecht (vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 1991 – 2 StR 434/91 m.w.Nachw.; Beschluss vom 7. Februar 1992 – 2 StR 569/91). Dies gilt auch unter Berücksichtigung der vom Tatrichter herangezogenen strafschärfenden Gesichtspunkte.

Die Strafbemessung in diesen Fällen hält auch im Vergleich zu der im Fall II 1. der Urteilsgründe wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes verhängten Einsatzstrafe der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Wenn die Strafkammer in diesem Fall, in dem der Angeklagte das sich sträubende Mädchen unter Anwendung von Gewalt zum Oralverkehr bis zum Samenerguss gezwungen hatte, eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren sechs Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet hat, so hatte es einer nachvollziehbaren Begründung bedurft, weshalb in den Fällen II 2, 4 und 5. wegen der Manipulationen am Geschlechtsteil trotz des erheblich geringeren Unrechtsgehalts nur um sechs Monate niedrigere Freiheitsstrafen festgesetzt worden sind. Daran fehlt es.

Aber auch die Einsatzstrafe selbst kann nicht bestehen bleiben. Denn die Strafkammer hat zu Unrecht der psychischen Ausnahmesituation des Angeklagten, dessen Selbstwertgefühl durch Potenzstörungen und Arbeitslosigkeit deutlich herabgesetzt gewesen ist, keine strafmildernde Bedeutung beigemessen (vgl. UA 20). Auch wenn die „sexuelle Notsituation“, in der sich der Angeklagte nach Auffassung der sachverständig beratenen Strafkammer befand, und „seine dadurch entstandene psychische Befindlichkeit auf sein Steuerungsvermögen keinen nennenswerten Einfluss hatte“ (UA 19), war dieser Umstand doch geeignet, die Taten des Angeklagten in einem günstigeren Licht erscheinen zu lassen. Dass der Zustand des Angeklagten nicht einen den Voraussetzungen des § 21 StGB genügenden Schweregrad erreichte, schloss es nicht aus, ihn schuldmildernd zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 1990 – 1 StR 368/90).

Die Aufhebung der Einzelstrafen zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich.

Meyer-GoßnerMaatzTepperwien
SteindorfBasdorf

Zitiert (2)