Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise erfolgreich: Strafausspruch bei Vergewaltigung aufgehoben, Schuldspruch erhalten

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 434/91
Datum
27.11.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilung wegen Vergewaltigung, sexuellem Missbrauch Schutzbefohler und Körperverletzung ein. Der BGH bestätigt die Feststellungen und den Schuldspruch, hebt jedoch den Strafausspruch als unangemessen hoch auf. Die Sache wird zur neuen Strafzumessung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen, die weitergehende Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine vom Gericht verhängte Strafe ist aufzuheben, wenn sie im Verhältnis zur Tat und zur Schuld des Täters den Rahmen des schuldangemessenen Strafmaßes überschreitet.

2

Bleiben die tatrelevanten Feststellungengetragen, so können diese aufrechterhalten werden, während der Strafausspruch wegen Fehlern in der Strafzumessung aufzuheben und zur Neuevaluation zurückzuverweisen ist.

3

Bei der Strafzumessung sind insbesondere das Schuldmaß, Vorstrafenlosigkeit und Geständnis- bzw. Teilgeständnis des Täters zu berücksichtigen; diese Gesichtspunkte können zu einer milderen Strafe führen.

4

Selbst bei besonders schwerwiegenden Delikten (z. B. Sexualdelikten mit erheblichem Schuldgehalt) ist die verhängte Strafe nur dann gerechtfertigt, wenn sie den Anforderungen eines gerechten Schuldausgleichs entspricht und nicht außer Verhältnis zur Tat steht.

Vorinstanzen

Landgericht Kassel, 4. Februar 1991

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 434/91

in der Strafsache gegen

Norbert T. ██ aus ███, geboren am ██ █████ 1955 in [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Vergewaltigung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. November 1991 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 4. Februar 1991 im Strafausspruch aufgehoben. Die Feststellungen bleiben aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt.

Mit seiner Revision rügt er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel ist, soweit es dem Schuldspruch gilt, im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

Dagegen hält der Strafausspruch rechtlicher Prüfung nicht stand. Er ist auf die Sachrüge hin aufzuheben. Zwar handelt es sich bei der Tat des Angeklagten, der seine 15-jährige Stieftochter in Gegenwart ihrer Mutter, seiner Ehefrau, vergewaltigt und letztere dabei erheblich misshandelt hat, um ein Verbrechen mit schwerwiegendem Schuldgehalt. Auch sind die von der Strafkammer angeführten Strafzumessungserwägungen für sich gesehen nicht zu beanstanden.

Doch ist die Strafe, die das Tatgericht deshalb gegen den nicht vorbestraften und teilgeständigen Angeklagten verhängt hat, unvertretbar hoch. Sie wird den Anforderungen eines gerechten Schuldausgleichs nicht mehr gerecht, weil sie zur Tat außer Verhältnis steht und damit den Rahmen des Schuldangemessenen überschreitet (vgl. BGH StV 1986, 57; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Beurteilungsrahmen 9; speziell zur Verhängung schuldunangemessener Strafen für Sexualdelikte: BGHR StGB § 46 Abs. 1 Strafhöhe 1, 2; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Beurteilungsrahmen 10).

Die Strafe muss deshalb auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen, die aufrechterhalten bleiben können, neu zugemessen werden.

NiemöllerJahnkeGollwitzer
TheuneWinkler
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