Treffer
BGH Urteil

BGH: Revision der Staatsanwaltschaft gegen BtM-Urteil verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 368/90
Datum
19.10.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft richtet Revision gegen den Straffolgenausspruch eines Betäubungsmittelurteils; der BGH verwirft das Rechtsmittel. Er bestätigt, dass bei nur geringfügig herabgesetztem Hemmungsvermögen kein zwingender Sachverständigenbeizug besteht, rügt die unzureichende Darlegung zu einem ausgeschiedenen Zeugen (§154a, §344 StPO) als unzulässig und hält die Strafzumessung sowie die Aussetzung der Vollstreckung nach §56 StGB für geboten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Sachverständigengutachten ist nur erforderlich, wenn sich aus den konkreten Feststellungen eine fachliche Klärungsbedürftigkeit ergibt; bloße Hinweise auf psychische Abhängigkeit rechtfertigen nicht zwingend die Beiziehung eines Sachverständigen.

2

Eine Rüge nach §344 Abs.2 Satz 2 StPO ist unzulässig, wenn der Revisionsführer nicht konkret mitteilt, welche früheren Aussagen eines ausgeschiedenen Zeugen übergangen worden sein sollen.

3

Die rechtliche Einordnung des tatbestandsmäßigen Verhaltens (z. B. Veräußerung vs. Handeltreiben) ist für die Strafzumessung grundsätzlich nicht bestimmend, wenn die Tatsachenfeststellungen für den Tatrichter bindend sind.

4

Durch Provokation bzw. Einsatz eines Lockspitzels hervorgerufene Tathandlungen können strafmildernd zu berücksichtigen und zur Annahme eines minder schweren Falls nach §30 Abs.2 BtMG geeignet sein.

5

Die Aussetzung der Vollstreckung nach §56 Abs.2 StGB ist zu bejahen, wenn Gericht Tat und Täterpersönlichkeit umfassend würdigt und die Gesamtheit einfacher Milderungsgründe in ihrem Zusammentreffen besondere Umstände begründet.

Rubrum

IM NAMEN ███ ██████ URTEIL

1 StR 368/90

in der Strafsache gegen █████████████████ aus ██ ████, geboren am ██ 1965 in ███, wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Oktober 1990, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Foth, Dr. von Gerlach, Dr. Brüning als beisitzende Richter,

Staatsanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ██████ aus ██ als Verteidiger,

Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Mosbach vom März 1990 wird verworfen.

Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen verbotenen Erwerbs und der tateinheitlich damit begangenen verbotenen Veräußerung von Betäubungsmitteln sowie wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und verbotenem Erwerb derselben zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Es hat die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Ferner hat es dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist für deren Neuerteilung von zwanzig Monaten angeordnet.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer zulässig auf den „Straffolgenausspruch“ beschränkten Revision, wobei sie ersichtlich den Entzug der Fahrerlaubnis nicht angreifen will. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Verfahrensrügen:

I.

1. Die Beschwerdeführerin meint, das Landgericht habe seine Aufklärungspflicht dadurch verletzt, dass es sich zu der von ihm angenommenen psychischen Abhängigkeit des Angeklagten von Haschisch nicht habe sachverständig beraten lassen. Die Revision legt nicht dar, aus welchen Gründen die Strafkammer sich hätte gedrängt sehen müssen, einen Sachverständigen hinzuzuziehen. Nach den Feststellungen rauchte der Angeklagte seit seinem vierzehnten Lebensjahr regelmäßig Haschisch, und zwar zunächst 10 Gramm pro Monat. Allein im Fall II 2 der Urteilsgründe waren 530 Gramm zum Eigenverbrauch bestimmt. Im Zusammenhang mit den geschilderten Persönlichkeitseigenheiten durfte das Landgericht „von einer psychischen Abhängigkeit des Angeklagten ..., wenn auch nicht in einem besonders starken Ausmaß“ ausgehen, und durfte bei der Strafzumessung eine geminderte Schuld zugrunde legen, weil „das Hemmungsvermögen etwas herabgesetzt war, ohne dass die Schuldminderung allerdings einen Grad erreicht hatte, der eine Anwendung des § 21 StGB oder gar des § 20 StGB in den Bereich ernsthafter Erwägungen zu rücken geeignet gewesen wäre“. Eine solche Minderung des Hemmungsvermögens konnten die erkennenden Richter aufgrund ihrer Lebenserfahrung und ihrer beruflich erworbenen Kenntnisse feststellen, ohne dass sie sich gedrängt fühlen mussten, sich durch einen Sachverständigen beraten zu lassen. Allein der Gebrauch des Wortes „Abhängigkeit“ unterscheidet den vorliegenden Fall nicht von anderen Fällen, in denen ebenfalls eine gewisse, noch nicht den Bereich des § 21 StGB berührende Herabsetzung der Hemmschwelle festgestellt wird.

2. Die Aufklärungsrüge, der Zeuge ████ habe zu einem in der Hauptverhandlung gemäß § 154a Abs. 2 StPO ausgeschiedenen Vorfall vom Mai 1988 gehört werden müssen, ist nicht ordnungsgemäß erhoben. Entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO teilt die Beschwerdeführerin nicht mit, was der Zeuge früher gegenüber den Ermittlungsbehörden zu Lasten des Angeklagten ausgesagt hatte. Der Senat vermag deshalb nicht allein an Hand der Revisionsbegründung nachzuprüfen (BGHSt 3, 213, 214), ob sich der Strafkammer die Vernehmung dieses Zeugen hätte aufdrängen müssen.

3. Soweit die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem gemäß § 154a StPO ausgeschiedenen Tatkomplex vom Mai 1988 und der unterbliebenen Vernehmung des Zeugen ████ ausführt, die Strafkammer habe gegenüber der Staatsanwaltschaft einen „Vertrauenstatbestand“ geschaffen, so ist dieser Vortrag nicht schlüssig. Weder aus dem Urteil noch aus dem Protokoll ergibt sich eine „Zusicherung“ der Strafkammer, der ausgeschiedene Sachverhalt werde bei der Strafzumessung dergestalt berücksichtigt, dass die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden könne. Eine derartige Zusicherung liegt auch nicht in dem Hinweis des Vorsitzenden, die ausgeschiedene Tat könne „bei der Tatsachenfeststellung und Wertung berücksichtigt werden“. Dieser in entsprechender Anwendung des § 265 StPO gegebene Hinweis war für den Angeklagten bestimmt, um ihn vor Überraschungen zu schützen und eine ordnungsgemäße Verteidigung zu gewährleisten.

II. Sachrügen:

1. Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob im Fall II 1 verbotene Veräußerung – was angesichts eines innerhalb von nahezu drei Jahren erzielten „Gewinns“ von 50,– bis 100,– DM zumindest erwägenswert ist – oder Handeltreiben mit Betäubungsmitteln vorliegt, da der Schuldspruch insoweit bindend ist. Ersichtlich hat die rechtliche Bezeichnung des gesetzwidrigen Handelns des Angeklagten keine bestimmende Bedeutung für die Strafzumessung.

2. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hat das Landgericht ohne Rechtsfehler die tatsächlichen Voraussetzungen des § 31 BtMG im Falle II 2 festgestellt. Die ausdrückliche Erwähnung dieser Vorschrift war nicht erforderlich. Die vorgebrachten Bedenken erschöpfen sich in dem Versuch, die allein dem Tatrichter vorbehaltene Bewertung der Feststellungen durch die der Beschwerdeführerin zu ersetzen.

3. Auch die weiteren Strafzumessungserwägungen halten rechtlicher Nachprüfung stand. Nach den das Revisionsgericht bindenden Feststellungen war im Fall II 2.1 der Gründe ein Lockspitzel gegen den bereits mit Rauschgifgeschäften befassten Angeklagten eingesetzt. Dieses Provozieren zu weiterem unerlaubten Handeln durfte strafmildernd berücksichtigt werden.

4. Die Erwägungen der Strafkammer, mit denen ein minder schwerer Fall der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 30 Abs. 2 BtMG angenommen wird, lassen Rechtsfehler nicht erkennen. Das Landgericht hat umfassend Tatumstände und Persönlichkeit des Angeklagten gewürdigt und hat alle wesentlichen Gesichtspunkte in Betracht gezogen und gegeneinander abgewogen. Mit ihren Angriffen gegen die Wertung der Strafkammer versucht die Beschwerdeführerin lediglich, ihre Würdigung an diejenige des Tatrichters zu setzen.

5. Die Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung ist aus Rechtsgründen gleichfalls nicht zu beanstanden. Die Strafkammer hat umfassend Tat und Täterpersönlichkeit gewürdigt. In Ausübung des ihr zustehenden Ermessens ist sie zu dem Ergebnis gelangt, die Vollstreckung der Strafe könne nach § 56 Abs. 2 StGB ausgesetzt werden. Sie hat eine Vielzahl von an sich einfachen und durchschnittlichen Milderungsgründen festgestellt, die in ihrem Zusammentreffen das Gewicht besonderer Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB erlangen konnten (vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 2 – Umstände, besondere 7). Diese Entscheidung ist vom Revisionsgericht hinzunehmen, auch wenn eine andere Entscheidung ohne Rechtsverstoß möglich gewesen wäre. Auch die Ausführungen des Landgerichts zu § 56 Abs. 3 StGB sind von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Der Senat vermag die Meinung der Beschwerdeführerin, diese Ausführungen seien „lediglich allgemeiner Natur“, nicht zu teilen.

Foth Kuhn Maul Brüning v. Gerlach

BGH: Revision der Staatsanwaltschaft gegen BtM-Urteil verworfen — Themis