Treffer
BGH Beschluss

Wiedereinsetzung wegen versäumter Revisionsbegründungsfrist verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 537/89
Datum
05.12.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen das Versäumnis der Frist zur Begründung seiner Revision. Der frühere Verteidiger hatte die Revision lediglich zur Fristwahrung eingelegt und aus Kostengründen auf eine Begründung verzichtet; hiervon machte er dem Angeklagten Mitteilung. Der BGH verwirft den Antrag, weil der Angeklagte untätig blieb und somit die Fristversäumnis verschuldet hat; die Revision wäre in der Sache zudem erfolglos gewesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 44 Abs. 1 StPO setzt voraus, dass die Fristversäumung ohne Verschulden des Antragstellers erfolgt ist.

2

Trifft der Angeklagte trotz Vereinbarung, die Entscheidung über die Begründung dem Verteidiger zu überlassen, untätig zu bleiben und die Frist verstreichen zu lassen, so steht ihm Wiedereinsetzung nicht zu; ihn trifft Verschulden.

3

Wenn der Angeklagte die Weiterverfolgung der Revision entgegen einer Absprache wünscht, muss er den Verteidiger informieren oder einen anderen Rechtsanwalt beauftragen, damit die Begründung rechtzeitig zur Geschäftsstelle gelangt.

4

Die einseitige Entscheidung des Verteidigers, eine Revisionsbegründung aus Kostenerwägungen nicht vorzunehmen, rechtfertigt ohne aktive Mitwirkung oder Reaktion des Angeklagten keine Annahme eines unverschuldeten Fristversäumnisses.

Vorinstanzen

Landgericht Mainz, 24. April 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 537/89

BESCHLUSS in der Strafsache gegen Franz Martin ██████ aus ███, geboren am █████████ 1967 in Bad Kreuznach, wegen Diebstahls u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 5. Dezember 1989

Tenor

Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 24. April 1989 wird auf seine Kosten verworfen.

Gründe

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann einem Angeklagten gemäß § 44 Abs. 1 StPO nur gewährt werden, wenn er ohne Verschulden gehindert war, die versäumte Frist einzuhalten. Das war hier jedoch nicht der Fall:

Wie sich aus dem Schriftsatz des früheren Verteidigers des Angeklagten, Rechtsanwalt Dr. ████████, vom 14. November 1989 ergibt, hatte dieser in Absprache mit dem Angeklagten lediglich „zur Fristwahrung“ Revision eingelegt (vgl. auch den Revisionseinlegungsschriftsatz vom 25. April 1989); die Entscheidung darüber, ob die Revision begründet und damit durchgeführt werden sollte, hatte nach dieser Absprache der Angeklagte seinem Verteidiger überlassen. Da dieser die Revision „für wenig aussichtsreich“ hielt und weitere Kosten vermeiden wollte, sah er von einer Begründung der Revision in dem Bewusstsein ab, dass diese deswegen als unzulässig verworfen werden würde; hiervon machte er dem Beschwerdeführer auch mit Schreiben vom 7. August 1989 Mitteilung.

Wenn der Angeklagte entgegen der mit seinem damaligen Verteidiger getroffenen Absprache die Revision in jedem Fall durchführen wollte, hatte er dies seinem damaligen Verteidiger mitteilen oder einen anderen Rechtsanwalt beauftragen müssen, die Revision selbst zu Protokoll der Geschäftsstelle zu begründen. Da der Angeklagte stattdessen untätig blieb und die Frist zur Begründung der Revision verstreichen ließ, trifft ihn an der Versäumung der Frist ein Verschulden (vgl. Beschluss des Senats vom 13. März 1984 – 4 StR 56/84).

Damit verbleibt es bei der Entscheidung des Landgerichts vom 4. August 1989, durch die die Revision des Angeklagten zu Recht als unzulässig verworfen worden ist.

Der Senat bemerkt jedoch abschließend, dass die Revision des Angeklagten auch in der Sache keinen Erfolg gehabt hätte.

LaufhütteSalgerGoydke
KnoblichMeyer-Goßner

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