Treffer
BGH Beschluss

Wiedereinsetzungsantrag nach versäumter Revisionsbegründungsfrist verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 56/84
Datum
13.03.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragt Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision, nachdem sein Pflichtverteidiger die Begründung von der Zahlung eines Vorschusses abhängig gemacht hatte. Das BGH verwirft den Antrag, weil der Angeklagte vom Fristlauf und von der Haltung des Verteidigers Kenntnis hatte und keine fristwahrenden Ersatzmaßnahmen ergriff. Untätigkeit trotz Kenntnis begründet Verschulden und schließt Wiedereinsetzung aus.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wiedereinsetzung nach § 44 StPO wird nur gewährt, wenn der Betroffene ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war.

2

Kenntnis des Fristlaufs durch Rechtsmittelbelehrung begründet eine Obliegenheit, bei offenkundiger Untätigkeit des Verteidigers selbst fristwahrende Maßnahmen zu ergreifen.

3

Die Bedingung der Revisionsbegründung durch den Pflichtverteidiger von der Leistung eines Vorschusses entbindet den Angeklagten nicht automatisch von der Pflicht, bei Fristablauf Ersatzmaßnahmen (z. B. Protokollierung, Beiordnung eines anderen Verteidigers) zu veranlassen.

4

Unterlässt der Angeklagte trotz Kenntnis und verfügbaren Alternativen jede Initiative, trifft ihn an der Fristversäumung Verschulden, so dass die Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO verworfen bleiben kann.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 56/84 in der Strafsache gegen Harry Rudolf ██ aus ——s geboren am ██ 1949 in [REDACTED] wegen versuchten sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.

hat am 13. März 1984 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs gemäß §§ 44, 45 Abs. 1 StPO

Tenor

Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision wird auf seine Kosten verworfen.

Gründe

Der Angeklagte ist durch Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 1. September 1983 zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Er hat gegen das in seiner Anwesenheit verkündete Urteil rechtzeitig Revision eingelegt. Das schriftliche Urteil wurde seinem Verteidiger am 18. Oktober 1983 zugestellt. Durch Beschluss vom 8. Dezember 1983, dem Angeklagten zugestellt am 20. Dezember 1983, hat die Strafkammer die Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO verworfen, weil sie nicht fristgemäß begründet worden ist. Am 20. Dezember 1983 hat der Angeklagte gegen die Versäumung der Frist zur Revisionsbegründung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Er hat vorgetragen, der ihm beigeordnete Verteidiger habe die Revision nur nach Zahlung eines Vorschusses begründen wollen.

Dem Wiedereinsetzungsantrag kann nicht stattgegeben werden. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann einem Angeklagten gemäß § 44 Satz 1 StPO nur gewährt werden, wenn er ohne Verschulden gehindert war, die versäumte Frist einzuhalten. Der Angeklagte hat aber weder dargelegt noch glaubhaft gemacht, dass er an der Einhaltung der Frist zur Begründung der Revision ohne sein Verschulden gehindert war. Er hatte vom Lauf der Revisionsbegründungsfrist durch die Rechtsmittelbelehrung und erneut durch ein Schreiben seines Pflichtverteidigers vom 2. November 1983 Kenntnis. Ihm war dadurch auch bekannt, dass sein Verteidiger die Revision für aussichtslos hielt und deshalb die Verantwortung für die Revisionsbegründung an sich nicht übernehmen wollte (vgl. BGHSt 25, 272, 273 f.). Der Verteidiger hatte die Anfertigung der Revisionsbegründung daher von der Zahlung eines Vorschusses abhängig gemacht. Wenn der Angeklagte nicht bereit war, dieser Aufforderung seines Verteidigers nachzukommen, hätte er sich um die Begründung der Revision zu Protokoll der Geschäftsstelle oder um die Beiordnung eines anderen Pflichtverteidigers bemühen müssen (vgl. BayObLG MDR 1974, 247). Da der Angeklagte stattdessen auf das Schreiben seines Pflichtverteidigers vom 2. November 1983 hin untätig blieb und die Frist zur Begründung der Revision verstreichen ließ, trifft ihn an der Versäumung der Frist ein Verschulden.

Damit verbleibt es bei der Entscheidung des Landgerichts vom 8. Dezember 1983, durch die die Revision zu Recht als unzulässig verworfen worden ist.

GoydkeSalgerJähnke
KnoblichMeyer-Goßner

Zitiert von (2)