Treffer
BGH Beschluss

Wiedereinsetzung nach versäumter Revisionsbegründung wegen Verschulden des Angeklagten verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 301/92
Datum
28.08.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragt Wiedereinsetzung wegen Versäumens der Frist zur Revisionsbegründung und der Wiedereinsetzungsfrist. Das BGH verwirft den Antrag, da den Angeklagten ein Verschulden trifft: Er hatte den Verteidiger nur mit Einlegung, nicht aber mit weiterer Durchführung beauftragt und blieb untätig. Zustellung an den Verteidiger mit Rechtsmittelbelehrung war prozessordnungsgemäß; zudem hätte die Revision in der Sache keinen Erfolg gehabt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wiedereinsetzung nach § 44 StPO setzt voraus, dass die Fristversäumung nicht durch Verschulden des Betroffenen verursacht ist; trifft den Betroffenen ein Verschulden, ist Wiedereinsetzung zu versagen.

2

Erteilt der Angeklagte dem Verteidiger nur einen eingeschränkten Auftrag (z.B. nur zur Einlegung der Revision), trifft den Angeklagten das Risiko des Unterbleibens weiterer Verfahrenshandlungen, wenn er diesen Auftrag nicht erweitert, einen anderen Rechtsanwalt beauftragt oder selbst tätig wird.

3

Die Zustellung eines Beschlusses mit Rechtsmittelbelehrung an den Verteidiger erfüllt die Anforderungen nach § 145a Abs. 1 und 3 StPO; der Verteidiger ist ohne weiteren Auftrag nicht verpflichtet, gegen den Beschluss vorzugehen.

4

Bleibt der Angeklagte trotz Kenntnis der Fristen untätig, begründet dies ein Verschulden an der Versäumung sowohl der Revisionsbegründungs- als auch der Wiedereinsetzungsfrist.

Vorinstanzen

Landgericht Mönchengladbach, 26. September 1991

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 301/92 vom 28. August 1992 in der Strafsache gegen ███ aus ███, dort Manfred Rolf Norbert geboren am ███ 1965, zur Zeit in Haft, wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am **28. August 1992

Tenor

Der Antrag des Angeklagten, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 26. September 1991 und nach Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist zu gewähren, wird verworfen.

Gründe

Dem Antrag kann nicht stattgegeben werden, weil den Angeklagten an der Nichteinhaltung der Fristen ein Verschulden trifft (§ 44 Satz 1 StPO): Wie sich aus dem Schriftsatz des früheren Verteidigers des Angeklagten, Rechtsanwalt Peter H[REDACTED], vom 20. Juli 1992 ergibt, hatte der Angeklagte ihn „ausschließlich“ mit der Einlegung der Revision beauftragt, der Auftrag habe sich „ausdrücklich nicht auf die Durchführung des Revisionsverfahrens und damit verbunden auf die frist- und formgerechte Revisionsbegründung“ bezogen; weil ein weiterer Auftrag nicht erteilt worden sei, sei die Revisionsbegründung nicht gefertigt worden.

Wenn der Angeklagte entgegen der mit seinem damaligen Verteidiger getroffenen Absprache die Revision durchführen wollte, hatte er ihm dies mitteilen oder rechtzeitig einen anderen Rechtsanwalt beauftragen bzw. die Revision selbst zu Protokoll der Geschäftsstelle begründen müssen. Da der Angeklagte stattdessen untätig blieb und die Frist zur Begründung der Revision verstreichen ließ, trifft ihn an der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist ein Verschulden (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Dezember 1989 – 4 StR 537/89).

Aus demselben Grund trifft den Angeklagten auch ein Verschulden an der Nichteinhaltung der Wiedereinsetzungsfrist, falls er die Revisionsbegründungsfrist nicht schuldhaft versäumt hatte. Die Zustellung des Beschlusses des Landgerichts Mönchengladbach vom 26. Februar 1992, durch den die Revision als unzulässig verworfen wurde, mit Rechtsmittelbelehrung an den Verteidiger und die nur formlose Mitteilung an den Angeklagten ohne Rechtsmittelbelehrung war nach § 145a Abs. 1 und 3 StPO prozessordnungsgemäß. Solange der Angeklagte seinem damaligen Verteidiger keinen Auftrag erteilt hatte, die Revision weiter zu betreiben, war dieser nicht verpflichtet, gegen den Beschluss vom 26. Februar 1992 vorzugehen; dass damit auch die Frist zur Wiedereinsetzung nach Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist nicht eingehalten worden ist, lag demnach im Verantwortungsbereich des Angeklagten.

Nach alledem verbleibt es bei der Entscheidung des Landgerichts vom 26. Februar 1992, durch die die Revision des Angeklagten zu Recht als unzulässig verworfen worden ist.

Der Senat bemerkt jedoch abschließend, dass die Revision des Angeklagten, die wegen Fristablaufs auch nicht mehr mit weiteren Verfahrensrügen hätte begründet werden können, aufgrund der Sachrüge keinen Erfolg gehabt hätte.

SteindorfSalgerNehm
Meyer-GoßnerTolksdorf

Zitiert (1)