Revision verworfen: Freispruch wegen Schlägerei (§227 StGB) bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 526/82
- Datum
- 21.10.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Verwirklichung der Schlägerei gemäß § 227 StGB (1. Alternative) ist erforderlich, dass an einer mit gegenseitigen Körperverletzungen verbundenen Auseinandersetzung mehr als zwei Personen aktiv mitwirken.
Ungezielte Warnschüsse eines Dritten, die nicht gegen eine der kämpfenden Personen gerichtet sind, begründen noch keine Beteiligung an der Schlägerei.
Die 2. Alternative des § 227 StGB (‚einer von mehreren gemachter Angriff‘) setzt ein Zusammenwirken der Angreifer in Angriffswillen, Angriffsgegenstand und Einheitlichkeit des Angriffs voraus; bloßes Nebeneinander objektiv gegen dieselbe Person gerichteter Handlungen genügt nicht.
Fehlt bei einem Beteiligten die Übereinstimmung im Angriffswillen (z.B. weil er sich gegen ein Eingreifen verwahrt), kann kein gemeinsames Zusammenwirken im Sinne des § 227 StGB angenommen werden.
Vorinstanzen
Landgericht Münster (Westf.), 22. April 1982
Rubrum
IM NAMEN DES ██████
4 StR 526/82
URTEIL
in der Strafsache gegen Klaus R. aus █████████████████, dort geboren am ████ 1957, wegen Beteiligung an einer Schlagerei
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Oktober 1982, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal, Dr. Ruß, Dr. Engelhardt, Goydke als beisitzende Richter, Staatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █████ aus ████████ als Verteidiger, Justizangestellter ████
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Münster (Westf.) vom 22. April 1982 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen
Gründe
Nach den Urteilsfeststellungen gerieten am Abend des 12. April 1980 im Lokal ████ in █████████████████ ███ ██████, 46 Jahre alt, aus ungeklärten Gründen der Angeklagte R. und seine Freunde in Streit mit einer Gruppe von Türken, unter ihnen der später getötete Aydin I. Während sich – bis auf den Mitangeklagten █████ ██ █ – alle anderen zurückhielten und auch im folgenden das Geschehen nur beobachteten, kam es, zunächst vor dem Lokal, zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und ██████, in deren Verlauf ██████ dem Angeklagten mit einem Springmesser zwei Stiche in den Oberarm und einen Stich in die linke Brusthälfte versetzte, die den körperlich überlegenen Angeklagten in seiner Kampfbereitschaft jedoch nicht beeinträchtigten. █████ ergriff die Flucht; der Angeklagte verfolgte ihn in der Absicht, ihm das Messer zu entreißen und ihn sodann als Revanche für die Messerstiche zu verprügeln. Der langsamer folgende Mitangeklagte ████████ gab mit seinem Revolver mindestens zwei ungezielte Schüsse ab, von denen einer einen Unbeteiligten traf. Bei der nun folgenden Jagd wurde ████ zwar mehrmals vom Angeklagten ergriffen, konnte sich jedoch immer wieder losreißen. Schließlich gelang es dem Angeklagten vor dem Hause █████████ Straße 33, █████ gegen die Wand zu drücken und dessen das Messer haltende Hand zu ergreifen. Er schlug sie mehrmals gegen die Hauswand und rief, ████ solle das Messer fallen lassen. Er hatte █████ so in der Gewalt, dass ihm keine unmittelbare Gefahr für Leib oder Leben drohte. Der inzwischen herankommende Mitangeklagte ███████ rief: „Ich mach ihn fertig“ sowie „lass das Messer fallen oder ich schieße“ und, an die auf der Straßenmitte und dem gegenüberliegenden Gehweg stehenden Türken gerichtet, die nach wie vor keine Anstalten machten, in den Streit einzugreifen, „Sag ihnen, er soll das Messer fallen lassen“. Danach richtete er den Revolver aus einer Entfernung von höchstens 3 Metern auf ████. Obwohl der Angeklagte, der erkannt hatte, dass ███ den Revolver einsetzen wollte, „Jockel, lass das (sein)“ rief, schoss ████████ █████ in die Brust. Dieser verstarb später an den Folgen seiner Verletzungen.
Das Schwurgericht hat den Mitangeklagten ███ wegen Totschlags und wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt, den Angeklagten R. dagegen – vom Vorwurf der Beteiligung an einer Schlagerei (Raufhandel) – aus tatsächlichen Gründen freigesprochen, insbesondere deshalb, weil er sich der Tatsache, dass entgegen seinem geäußerten Willen der Angriff auch von ██ ████ gemacht wurde, nicht bewusst geworden sei.
Die gegen diesen Freispruch gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft, die Verletzung sachlichen Rechts rügt und vom Generalbundesanwalt vertreten wird, bleibt erfolglos.
Der Freispruch des Angeklagten ████████████ wird von den Urteilsfeststellungen getragen.
An einer Schlägerei (§ 227 1. Alternative StGB) hat sich der Angeklagte, wie das Schwurgericht zutreffend dargelegt hat, nicht beteiligt. Dieses Tatbestandsmerkmal ist nur erfüllt, wenn an einer mit gegenseitigen Körperverletzungen verbundenen Auseinandersetzung mehr als zwei Personen (aktiv) mitwirken (BGHSt 15, 369, 370; 16, 130, 132; RG HRR 1941, Nr. 369; Hirsch in LK, 10. Aufl., § 227 StGB Rdn. 4).
Diese Voraussetzungen waren in keiner Phase des Gesamtgeschehens gegeben.
Zunächst haben sich ausschließlich der Angeklagte und █ ███ tätlich auseinandergesetzt. Durch seine ungezielten, d.h. nicht gegen eine bestimmte Person gerichteten, Warnschüsse hat der Mitangeklagte S. – wovon auch die Revision ausgeht – noch nicht in den Zweikampf eingegriffen, weil es sich insoweit um kein gegen einen der beiden Kämpfenden gerichtetes Vorgehen gehandelt hat.
Auch alle anderen in der Nähe weilenden Personen haben nach den eindeutigen Urteilsfeststellungen zu keiner Zeit sich an dem Zweikampf beteiligt und haben dazu auch keinerlei Anstalten gemacht (UA 12).
Das gegenteilige Vorbringen der Revision geht unzulässigerweise von einem anderen als dem im Urteil festgestellten Sachverhalt aus.
Das gilt insbesondere auch für die Zeit, von der ab der Mitangeklagte ████ später in das Geschehen eingegriffen hat. Sein nach außen erkennbares Verhalten zielte ausschließlich darauf ab, dass ███ sein Messer fallen ließ, und nur um darauf ████████████ hat er die umstehenden türkischen Personen aufgefordert, dies ████ zu sagen.
Dass er sie mit dem Revolver in Schach gehalten hatte oder sie jedenfalls habe in Schach halten wollen, hat das Schwurgericht gerade nicht festgestellt. Der dahingehenden, nur auf seinem persönlichen Eindruck beruhenden Einlassung des Angeklagten S. (UA 17) ist es nicht gefolgt.
Auch durch die weiteren gegen █████ gerichteten drohenden Aufforderungen des Mitangeklagten ██ wurde die Auseinandersetzung nicht zu einer Schlägerei. Denn in und ab diesem Zeitpunkt, auf den es allein ankommt (vgl. auch BGH MDR 1967, 683; BGH, Urteil vom 1. Oktober 1974 – 1 StR 361/74 – Beschluss vom 21. Januar 1977 – 2 StR 667/76),
hatte ████ nach den Urteilsfeststellungen „den Kampf aufgegeben und befand sich auf der Flucht“ (UA 25). Er war deshalb nicht an einer Schlägerei beteiligt (BGHSt 15, 369, 371; Preisendanz StGB 30. Aufl., § 227 Anm. 5). Das im Urteil (UA 23) in diesem Zusammenhang gebrauchte Wort „offensichtlich“ bezieht sich auf die Überzeugungsbildung des Schwurgerichts und bedeutet nicht etwa, dass das Gericht von der Richtigkeit des festgestellten Sachverhalts nicht voll überzeugt gewesen wäre.
Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte R. den Tatbestand des § 227 StGB auch nicht in dessen 2. Alternative in strafbarer Weise verletzt. Unter „einem von mehreren gemachten Angriff“ ist die in feindseliger Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines anderen abzielende Einwirkung von mindestens zwei Personen zu verstehen (RGSt 59, 107, 109; 59, 264, 265; Hirsch aaO Rdn. 5; Horn in SK StGB § 227 Rdn. 5; Stree in Schönke/ Schröder StGB 21. Aufl., § 227 Rdn. 4). Voraussetzung ist dabei, dass bei den Angreifenden Einheitlichkeit des Angriffs, des Angriffsgegenstandes und des Angriffswillens besteht (BGHSt 2, 160, 163; RG GA 68 (1920), 275; Hirsch aaO Rdn. 5). Das bedeutet nicht notwendig gemeinschaftliches Handeln als Mittäter (RGSt 59, 264, 265). Erforderlich ist aber jedenfalls ein Zusammenwirken der Angreifer (RG GA 68 (1920), 275). Von einem solchen Zusammenwirken kann hier jedoch keine Rede sein, weil der Angeklagte gerade mit einem (gewaltsamen) Eingreifen S.s nicht einverstanden war. Er verwahrte sich vielmehr, als er die Drohungen █████████ wahrnahm, sofort gegen dessen mögliches Eingreifen in die tätliche Auseinandersetzung. Da S. unmittelbar danach bereits den tödlichen Schuss auf ███████████ abgab, war es dem Angeklagten unmöglich, jetzt noch sein Verhalten entsprechend einzurichten, d.h. nun seinerseits den Angriff gegen ████ sichtbar zu beenden, um es auf diese Weise bei der bisher igen Art der Auseinandersetzung unter Vermeidung eines Angriffs mehrerer zu belassen (vgl. auch RG GA 51 (1904), 177; BGH MDR 1967, 683).
Damit kann das nach § 227 2. Alternative StGB erforderliche Zusammenwirken der Angreifer im Angriffswillen zu Lasten des Angeklagten nicht angenommen werden. Die bloße Tatsache, dass sich die Handlungen mehrerer objektiv gegen dieselbe Person richteten (so wohl Kriegsmann, Mittäterschaft und Raufhandel seit Feuerbach Heft 80 (1907) S. Strafr. Abh. 172/173), es sich demnach weniger zufälliges um ein mehr oder Zusammentreffen verschiedener Angriffe handelt (vgl. RG GA 68 (1920), 275), genügt für sich allein nicht, um den Tatbestand des § 227 2. Alternative StGB zu verwirklichen.
Deshalb bedarf es hiekeiner Entscheidung, ob das Tatbestandsmerkmal ohne sein Verschulden i des § 227 StGB erfüllt ist.
| Salger | Ruß | Goydke | |||
| Hürxthal | Engelhardt |