Treffer
BGH Urteil

Revision der Nebenkläger gegen Freispruch wegen Totschlags verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 361/74
Datum
01.10.1974
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Nebenkläger rügen den Freispruch des Angeklagten wegen Totschlags. Der Bundesgerichtshof weist die Revision zurück und bestätigt, dass der erste Messerstich als erforderliche Notwehr zu werten ist; die Überschreitung beim zweiten Stich sei nach § 53 Abs. 3 StGB entschuldigt. Auch der Tatbestand des Raufhandels (§ 227 StGB) sei nicht erfüllt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Notwehr liegt vor, wenn eine gegenwärtige rechtswidrige Angriffshandlung vorliegt und die Verteidigungshandlung erforderlich ist, um den Angriff abzuwehren.

2

Eine Überschreitung der Grenzen der erforderlichen Verteidigung kann nach § 53 Abs. 3 StGB entschuldigt sein und damit strafmindernd wirken.

3

Der Tatbestand des Raufhandels (§ 227 StGB) setzt eine gemeinschaftliche Auseinandersetzung mehrerer Personen voraus; bloße Streitigkeiten zwischen jeweils zwei Personen oder eine nachträgliche Einbeziehung begründen ihn nicht.

4

Eine Revision ist zu verwerfen, wenn das angefochtene Urteil die tatsächliche Lage und die gesetzlichen Voraussetzungen von Notwehr, etwaiger Überschreitung und des § 227 StGB rechtlich zutreffend würdigt.

Vorinstanzen

Landgericht Ulm/Donau, 5. Februar 1974

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Schaustellergehilfen Hans-Joachim █, ohne festen Wohnsitz, geboren am ████████ 1953 in ██, Kreis ████ (DDR), wegen Totschlags u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. Oktober 1974, an der teilgenommen haben:

- der Vorsitzende Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer, - die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Pikart, Zipfel, Herdegen als beisitzende Richter, - █████████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, - Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Nebenkläger Margot und Franz █████ gegen das Urteil des Landgerichts Ulm/Donau vom 5. Februar 1974 wird verworfen.

Die Nebenkläger tragen die Kosten des Rechtsmittels einschließlich der dem Angeklagten hierdurch erwachsenen notwendigen Auslagen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen Diebstahls (§§ 242, 243 Nr. 1, 47, 17 StGB) und wegen Gefangenenmeuterei (§ 122 Abs. 2 StGB) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt; zugleich hat sie ihn vom Anklagevorwurf des Totschlags freigesprochen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Nebenkläger Margot und Franz ████████████████ mit der Sachbeschwerde, als der Angeklagte freigesprochen worden ist.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Soweit das Landgericht die Anwendung der §§ 212, 226 StGB verneint, wird der Freispruch damit begründet, dass der Angeklagte, als er seinem Gegner K. den ersten der beiden tödlichen Messerstiche versetzte, in Notwehr handelte (UA S. 31), und dass er bei Zufügung des zweiten zwar die Grenzen der erforderlichen Verteidigung überschritt, dabei aber gemäß § 53 Abs. 3 StGB entschuldigt war (UA S. 32, 33). Die von der Revision gegen diese rechtliche Beurteilung geäußerten Bedenken greifen nicht durch.

Insbesondere kann der Ansicht der Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, dass die Jugendkammer das Vorliegen einer einverständlichen Schlägerei verkannt habe und danach zu Unrecht von einem unprovozierten rechtswidrigen Angriff des Verletzten ausgegangen sei. Nach den Feststellungen hatte vielmehr der Mitangeklagte M. die zunächst erklärte Aufforderung zum Streit später zurückgenommen (UA S. 13, 14, 26). Auf Grund der festgestellten besonderen Sachlage, der sich der Angeklagte gegenüber sah, als K., der gerade M. niedergeschlagen hatte, nun auch zum Schlag gegen ihn ausholte, ist es aber im Ergebnis auch nicht zu beanstanden, dass das Landgericht zumindest den ersten Messerstich als eine zur sicheren Abwehr des Angriffs erforderliche Verteidigungshandlung angesehen hat (vgl. UA S. 27 ff); daran ändert hier nichts, dass der Angeklagte sich nur vorstellte, dass sein Gegner einen die Wucht und Wirkung seines Schlages verstärkenden Gegenstand in der Hand habe (UA S. 28, 29).

Das Urteil führt weiterhin aus, dem Angeklagten könne auch ein Vergehen des Raufhandels (§ 227 StGB) nicht zur Last gelegt werden, weil sich jeweils immer nur zwei Personen miteinander in Streit befunden hätten, nämlich zunächst ██████ und der Mitangeklagte ████████, sodann, nachdem M. infolge eines von K. erhaltenen Boxhiebs zu Boden gegangen war, K. und der Angeklagte █, der > „bis dahin am Streit mit gegenseitigen Körperverletzungen nicht teilgenommen hatte“ und erst durch ██████ einbezogen worden war (UA S. 33). K. wurde durch die beiden Messerstiche kampfunfähig gemacht, bevor M. imstande war, sich aufzuraffen und wieder in den Streit einzugreifen (UA S. 34).

Auch diese Urteilsausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Sie berücksichtigen vor allem auch die Anforderungen, die in der Rechtsprechung an die Beteiligung an einer Schlägerei im Sinne von § 227 StGB gestellt werden (vgl. RG JW 1932, 948 mit Anm. Wegner; BGH GA 1960, 213; BGHSt 15, 369).

Da dem Freispruch auch sonst keine Rechtsfehler anhaften, unterliegt die Revision der Verwerfung.

LoesdauPfeifferHerdegen
PikartZipfel
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