Revision: Aufhebung wegen fehlender Beteiligung an Schlägerei (§ 227 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 667/76
- Datum
- 21.01.1977
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatbestand der Beteiligung an einer Schlägerei im Sinne des § 227 StGB setzt die Beteiligung von mindestens drei Personen an der tätlichen Auseinandersetzung voraus.
Eine Person kann wegen einer Tötung infolge einer Schlägerei nach § 227 StGB nur verurteilt werden, wenn sie zum Zeitpunkt der tödlichen Handlung noch an der Schlägerei beteiligt ist.
Die Alternative des § 227 StGB, dass der Tod "durch einen von mehreren gemachten Angriff" verursacht wurde, greift nicht, wenn der Beschuldigte zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht mehr zu den an der Auseinandersetzung Beteiligten gehört.
Reichen die Feststellungen nicht aus, um das Vorliegen weiterer in Betracht kommender Tatbestände (z. B. waffenrechtliche Verstöße) zu prüfen, ist das Urteil aufzuheben und zur ergänzenden Feststellung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 25. Mai 1976
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 667/76 in der Strafsache gegen den Arbeiter Heinz Peter Erich ████████ aus ██, geboren ██████████████ 1950 in ██████████, wegen Beteiligung an einer Schlägerei.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 21. Januar 1977 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 25. Mai 1976, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Schwurgerichtskammer des Landgerichts) zurückverwiesen.
Gründe
Nach den Feststellungen des Landgerichts rempelte der bereits rechtskräftig Abgeurteilte ██ ██, als er zusammen mit dem Angeklagten und dem Zeugen GC____J auf der Straße ging, den Tunesier ███ an. Es kam zwischen den beiden zu einer tätlichen Auseinandersetzung. Als der Angeklagte erkannte, dass ██ ██ überlegen war, schaltete er sich ein. Daraufhin ließ dieser von ████████ ab, packte den Angeklagten und kündigte ihm an, er werde ihn auch einmal allein treffen. Nachdem er den Angeklagten losgelassen hatte, zog dieser sein Springmesser, dessen Klinge im Urteil als ca. 8,6 cm lang bezeichnet wird, und drohte Tonihri mit der Waffe, um ihm Angst zu machen. ███████ packte den Angeklagten nunmehr am Handgelenk und drehte es nach hinten, um ihn zum Fallenlassen der Waffe zu zwingen. Dabei fiel eine Tasche, die der Angeklagte getragen hatte, hin. Der An-
geklagte forderte ███████ auf, ihn loszulassen, was dieser auch tat. Während der Angeklagte sein Messer zusammenklappte, sich nach seiner Tasche bückte und die Auseinandersetzung beendet schien, wandte sich Tonihri erneut gegen ████████ und bestand auf einem Kampf „Mann gegen Mann“. █████████ zog sein Messer und stieß es ███ in die Brust. An der hierdurch erlittenen Verletzung verstarb Tonihri alsbald. Der Zeuge GC____J hatte sich zu keiner Zeit an diesen Auseinandersetzungen beteiligt.
Der Angeklagte ist wegen Beteiligung an einer Schlägerei zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden.
Seine Revision hat mit der Sachrüge Erfolg. Die Feststellungen tragen nicht die Verurteilung aufgrund des § 227 StGB. Nach der Ansicht des Landgerichts ist der Tod Tonihris durch eine „Schlägerei“ verursacht worden. Dieser Begriff setzt die Beteiligung von mindestens drei Personen voraus (BGHSt 15, 369). Ob dieses Merkmal im vorliegenden Fall während des ersten Abschnitts der Auseinandersetzung erfüllt war, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls war es nicht mehr gegeben, als ████████ auf ██████ einstach. Denn zu diesem Zeitpunkt gehörte der Angeklagte nicht mehr zu den dann noch an der Auseinandersetzung Beteiligten. Für ihn war, wie sich aus den Feststellungen ergibt, bereits vorher die Angelegenheit erledigt. Damit scheidet auch die andere Alternative des § 227 StGB („oder durch einen von mehreren gemachten Angriff“) aus. Das Urteil muss deshalb aufgehoben werden. Zu einer abschließenden Entscheidung sieht sich der Senat nicht in der Lage, da die Feststellungen nicht zur Prüfung ausrei-
chen, ob letztlich auch die Voraussetzungen eines Vergehens gemäß § 53 Abs. 3 Nr. 3 in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 WaffG zu verneinen sind (vgl. Nr. 37.2.6 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz – WaffVwV vom 22. Mai 1973, veröffentlicht in Beilage zum BAnz Nr. 100 vom 29. Mai 1973, sowie vom 26. Juli 1976, veröffentlicht in Beilage zum BAnz Nr. 143 vom 3. August 1976).
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