Treffer
BGH Beschluss

Revision des Nebenklägers (beschränkt auf Rechtsfolgenausspruch) als unzulässig verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 525/89
Datum
12.10.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Nebenkläger legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern ein, die ausdrücklich auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt war. Zentral war die Frage, ob der Nebenkläger mit dem Ziel einer anderen Rechtsfolge das Urteil anfechten kann. Der 4. Strafsenat des BGH verwirft die Revision als unzulässig nach § 400 Abs.1 StPO. Er ordnet dem Nebenkläger die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Nebenkläger kann ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird (vgl. § 400 Abs. 1 StPO).

2

Die Zulässigkeit der Revision des Nebenklägers richtet sich nach den Einschränkungen des § 400 StPO; eine auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision ist unzulässig, wenn § 400 Abs. 1 entgegensteht.

3

Wird ein Rechtsmittel des Nebenklägers als unzulässig verworfen, kann das Gericht dem Nebenkläger die Kosten des Rechtsmittels sowie die dem Angeklagten entstehenden notwendigen Auslagen auferlegen.

4

Die materielle Überprüfung des Strafurteils durch den Nebenkläger ist durch die prozessualen Beschränkungen des § 400 StPO begrenzt und richtet sich nach den dort normierten Zulässigkeitsvoraussetzungen.

Vorinstanzen

Landgericht Kaiserslautern, 15. Juni 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 525/89

BESCHLUSS in der Strafsache gegen ███ aus ████, dort geboren am █████ 1929, Walter wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 12. Oktober 1989 gemäß § 349 Abs. 1 StPO

Tenor

Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 15. Juni 1989 wird als unzulässig verworfen.

Der Nebenkläger hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten – unter Freisprechung im Übrigen – wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Schutzbefohlenen und homosexuellen Handlungen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt; es hat die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die hiergegen gerichtete Revision des Nebenklägers, die ausdrücklich auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt ist, ist unzulässig. Gemäß § 400 Abs. 1 StPO kann ein Nebenkläger ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 1; Senatsbeschluss vom 7. September 1989 – 4 StR 453/89).

SalgerGoydkeSteindorf
LaufhütteMeyer-Goßner

Zitiert (2)