Revision des Nebenklägers (beschränkt auf Rechtsfolgenausspruch) als unzulässig verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 525/89
- Datum
- 12.10.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Nebenkläger kann ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird (vgl. § 400 Abs. 1 StPO).
Die Zulässigkeit der Revision des Nebenklägers richtet sich nach den Einschränkungen des § 400 StPO; eine auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision ist unzulässig, wenn § 400 Abs. 1 entgegensteht.
Wird ein Rechtsmittel des Nebenklägers als unzulässig verworfen, kann das Gericht dem Nebenkläger die Kosten des Rechtsmittels sowie die dem Angeklagten entstehenden notwendigen Auslagen auferlegen.
Die materielle Überprüfung des Strafurteils durch den Nebenkläger ist durch die prozessualen Beschränkungen des § 400 StPO begrenzt und richtet sich nach den dort normierten Zulässigkeitsvoraussetzungen.
Vorinstanzen
Landgericht Kaiserslautern, 15. Juni 1989
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 525/89
BESCHLUSS in der Strafsache gegen ███ aus ████, dort geboren am █████ 1929, Walter wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 12. Oktober 1989 gemäß § 349 Abs. 1 StPO
Tenor
Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 15. Juni 1989 wird als unzulässig verworfen.
Der Nebenkläger hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten – unter Freisprechung im Übrigen – wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Schutzbefohlenen und homosexuellen Handlungen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt; es hat die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die hiergegen gerichtete Revision des Nebenklägers, die ausdrücklich auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt ist, ist unzulässig. Gemäß § 400 Abs. 1 StPO kann ein Nebenkläger ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 1; Senatsbeschluss vom 7. September 1989 – 4 StR 453/89).
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