Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Strafzumessung und Aussetzung zur Bewährung beim sexuellen Missbrauch bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 525/89
Datum
12.10.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügt in der Revision nur den Rechtsfolgenausspruch eines wegen sexuellen Missbrauchs Verurteilten. Der BGH verwirft die Revision und bestätigt Strafausspruch sowie die Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung. Entscheidungsrelevante Wertungen des Tatrichters seien innerhalb des zulässigen Beurteilungsrahmens geblieben. Verfahrensrügen hätten konkret Tatsachen und Beweismittel zu benennen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Strafzumessung obliegt grundsätzlich dem Tatrichter; ein Revisionsgericht greift nur bei Wahl eines falschen Strafrahmens, innerer Fehlerhaftigkeit der Erwägungen, Nichtberücksichtigung rechtlich anerkannter Strafzwecke oder bei einer aus dem Beurteilungsrahmen gefallenen Strafe ein.

2

Bei der Prüfung der Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung (§ 56 Abs. 2 StGB) ist eine Gesamtwürdigung der Tat und der Täterpersönlichkeit vorzunehmen; die Aussetzung ist auch möglich, wenn das Zusammenwirken durchschnittlicher Milderungsgründe ihr Gewicht erlangen kann.

3

Für die Aussetzung zur Bewährung ist nicht erforderlich, dass die mildernden Umstände Ausnahmecharakter haben oder der Tat ein außergewöhnlicher Charakter zukommt.

4

Eine Rüge mangelnder Aufklärung (§ 244 Abs. 2 StPO) ist als Verfahrensrüge nur zulässig, wenn die behaupteten unterlassenen Feststellungen und die hierfür in Anspruch genommenen Beweismittel konkret bezeichnet werden; allgemeine Hinweise genügen nicht.

Vorinstanzen

Landgericht Kaiserslautern, 15. Juni 1989

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL in der Strafsache gegen Walter █████ aus ████, dort geboren am ████████ 1929, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Oktober 1989, an der teilgenommen haben:

Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Salger als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte Goydke Dr. Meyer-Goßner Steindorf Dr. █ als beisitzende Richter,

Staatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 15. Juni 1989 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten – unter Freisprechung im Übrigen – wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Schutzbefohlenen und homosexuellen Handlungen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt; es hat die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Dagegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Revision. Sie rügt die Verletzung materiellen Rechts und macht geltend, das Landgericht habe bei der Strafzumessung und bei der Prüfung der Frage, ob die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen ist, dem Angeklagten nachteilige Gesichtspunkte übersehen. Bei beiden Entscheidungen sei außerdem die Gesamtwürdigung zu beanstanden.

Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Er allein ist in der Lage, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von den Taten und der Täterpersönlichkeit gewonnen hat, die wesentlichen belastenden und entlastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Ein Eingriff des Revisionsgerichts ist in der Regel nur möglich, wenn ein falscher Strafrahmen gewählt wurde, wenn die Strafzumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatgericht rechtlich anerkannte Strafzwecke außer Betracht gelassen hat oder wenn sich die Strafe so weit nach oben oder unten von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, löst, dass sie nicht mehr innerhalb des dem Tatrichter bei der Strafzumessung eingeräumten Beurteilungsrahmens liegt (ständ. Rspr., vgl. BGHSt 29, 319, 320; 34, 345, 349; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Beurteilungsrahmen 1, 6 und Strafhöhe 1).

Vergleichbare Grundsätze gelten für die Beantwortung der Frage, ob die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bis zu zwei Jahren nach § 56 Abs. 2 StGB zur Bewährung auszusetzen ist. Der Tatrichter hat insoweit eine Gesamtwürdigung vorzunehmen, bei der die in der Tat und in der Täterpersönlichkeit liegenden Umstände zu berücksichtigen sind. Die Vollstreckung ist auszusetzen, wenn die Prüfung ergibt, dass eine Strafaussetzung trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts der Tat, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt, nicht als unangebracht erscheint und den allgemein vom Strafrecht geschützten Interessen nicht zuwiderläuft (BGHSt 29, 370, 371; BGHR StGB § 56 Abs. 2 Aussetzung, fehlerhafte 2, Gesamtwürdigung 1, 2). Nach der neueren, von der Staatsanwaltschaft in der Revisionsbegründungsschrift nicht berücksichtigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat die Aussetzung nicht zur Voraussetzung, dass die zugunsten des Angeklagten sprechenden Umstände „Ausnahmecharakter“ haben, die der Tat den „Stempel des Außergewöhnlichen aufdrücken“ (BGHR StGB § 56 Abs. 2 Umstände, besondere 1). Vielmehr können durchschnittliche und einfache Milderungsgründe durch das Zusammentreffen das Gewicht besonderer Umstände erlangen (BGHR StGB § 56 Abs. 2 Umstände, besondere 7). Zu den Milderungsgründen kann auch der Umstand gehören, dass sich die Lebensverhältnisse des Angeklagten stabilisiert haben (BGHR StGB § 56 Abs. 2 Gesamtwürdigung, unzureichende 2). Die Entscheidung des Tatrichters ist vom Revisionsgericht hinzunehmen, wenn sie innerhalb des ihm obliegenden Beurteilungsrahmens liegt, auch wenn eine zum umgekehrten Ergebnis führende Würdigung ebenfalls rechtlich möglich wäre (BGHR StGB § 56 Abs. 2 Umstände, besondere 3).

2. Gemessen an diesen Grundsätzen hat sowohl der Strafausspruch der Strafkammer als auch ihre Entscheidung Bestand, die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung auszusetzen.

a) Die Strafkammer hat bei ihren Rechtsfolgeentscheidungen die für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte abgewogen. Die Abwägungen sind weder fehlerhaft noch unvollständig, wie die Staatsanwaltschaft meint. Das Landgericht hat die Tat ohne Rechtsfehler als besonders schweren Fall im Sinne des § 176 Abs. 3 StGB bewertet und zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, dass das Opfer „in seiner natürlichen sexuellen Entwicklung empfindlich gestört wurde“ (UA 7). Die Annahme des Tatrichters, zugunsten des jetzt 60-jährigen Angeklagten spreche seine „familiäre Situation zur Tatzeit“, seine Ehefrau sei nämlich „schon jahrelang krank und am Tattage nicht im Hause“ gewesen, ist nachvollziehbar und bedarf keiner näheren Erläuterung, wie die Staatsanwaltschaft meint. Es trifft auch nicht zu, dass sich die Strafkammer mit ihrer Wertung, es handele sich um einen „wohl einmaligen, aus der Situation entstandenen Vorfall“, in Widerspruch zu ihrer Feststellung gesetzt hat, nach der das Opfer aus einer „Verbindung“ des Angeklagten mit seiner am 14. August 1955 geborenen Tochter stammt. Dem Zusammenhang der Strafzumessungserwägungen ist zu entnehmen, dass mit dieser Wertung nur das Verhalten des Angeklagten gegenüber dem Opfer angesprochen ist und nicht die etwaigen früheren Verfehlungen gegenüber der Tochter. Verdeutlicht hat der Tatrichter dies mit seinen Ausführungen zu § 56 Abs. 2 StGB, es handele sich um einen „einmaligen Vorfall, der sich nicht wiederholen wird, da das Kind nunmehr ganz bei der Mutter lebt“ (UA 7).

b) Zu Unrecht macht die Staatsanwaltschaft geltend, das Landgericht hätte zu Lasten des Angeklagten den Umstand werten müssen, dass er sich bereits gegen seine Tochter sexuell vergangen hat. Dies hat das Landgericht trotz seiner Feststellung, das Opfer stamme aus einer Verbindung zu seiner Tochter, nicht getan, vielmehr zu seinen Gunsten berücksichtigt, dass „er bisher nicht mit den Strafgesetzen in Konflikt geraten ist“ (UA 6). Rechtlich ist dies nicht zu beanstanden, da Feststellungen zu den sexuellen Beziehungen des Angeklagten zu seiner Tochter und dazu, zu welchen vorwerfbaren strafbaren Handlungen es dabei gekommen ist, nicht getroffen worden sind und deshalb zu Gunsten des Angeklagten, wie geschehen, von bisheriger Straflosigkeit auszugehen ist.

Die in dem Vorbringen der Staatsanwaltschaft möglicherweise liegende Rüge mangelnder Aufklärung der Beziehungen des Angeklagten zu seiner Tochter wäre unzulässig. Eine solche Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) hat als Verfahrensrüge gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO die Tatsachen, die das Gericht zu ermitteln unterlassen hat, und die Beweismittel zu bezeichnen, denen sich das Gericht hätte bedienen sollen (BGHSt 2, 168). An solchen Angaben fehlt es hier, da die Staatsanwaltschaft lediglich auf die Feststellung der Strafkammer hinweist, der zu entnehmen ist, dass der Angeklagte sich vor der Geburt des Opfers am 21. Mai 1975 in irgendeiner Weise an seiner Tochter sexuell vergangen hat. Die in dem Hinweis liegende Behauptung, der Angeklagte habe sich früher strafbar gemacht, ist nicht hinreichend konkretisiert. Ihr ist schon nicht ohne weiteres zu entnehmen, dass eine etwaige schuldhaft begangene (im Fall des § 173 StGB nach § 78 Abs. 3 Nr. 4, § 78c Abs. 3 StGB verjährte) Straftat ihm noch vorgehalten werden darf, was jedenfalls dann nicht der Fall wäre, wenn er bereits verurteilt und seine Verurteilung im Strafregister getilgt wäre (vgl. § 51 BZRG). Davon abgesehen hat die Staatsanwaltschaft es unterlassen, die Beweismittel zu nennen, denen sich das Landgericht ihrer Ansicht nach hätte bedienen sollen.

c) Die vom Tatrichter vorgenommenen Abwägungen sind somit vom Revisionsgericht hinzunehmen. Damit sind die Angriffe der Revision gegen den Strafausspruch und gegen die vertretbare Entscheidung, die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung auszusetzen, bei der das Landgericht die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 bis 3 StGB erwogen hat, unbegründet.

SalgerGoydkeSteindorf
LaufhütteMeyer-Goßner

Zitiert von (1)