Treffer
BGH Beschluss

Revision der Nebenkläger gegen Strafausspruch unzulässig – Verwerfung nach § 400 Abs.1 StPO

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 453/89
Datum
07.09.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Nebenkläger legten Revision gegen das Urteil des LG Dortmund (Totschlag, Strafe: 3½ Jahre) ein, ausdrücklich beschränkt auf den Strafausspruch. Der BGH verwirft die Revision als unzulässig. Nach § 400 Abs.1 StPO ist eine Revision des Nebenklägers unzulässig, wenn sie auf eine andere Rechtsfolge der Tat zielt. Die Nebenkläger tragen die Kosten und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 400 Abs. 1 StPO ist die Revision des Nebenklägers unzulässig, wenn sie darauf gerichtet ist, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird.

2

Eine auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Nebenkläger gilt als Angriff auf die Rechtsfolge der Tat und ist daher unzulässig.

3

Die Unzulässigkeit der Revision führt zur Verwerfung des Rechtsmittels durch das Revisionsgericht.

4

Wird die Revision der Nebenkläger als unzulässig verworfen, hat der Nebenkläger die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 26. April 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 453/89

in der Strafsache gegen Kamal Zafer R. ████, ohne festen Wohnsitz, geboren am ██ 1965 in [REDACTED], zur Zeit in Haft, wegen Totschlags

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 7. September 1989 gemäß § 349 Abs. 1 StPO

Tenor

Die Revision der Nebenkläger gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 26. April 1989 wird als unzulässig verworfen.

Die Nebenkläger haben die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision der Nebenkläger, die ausdrücklich auf den Strafausspruch beschränkt ist, ist unzulässig. Gemäß § 400 Abs. 1 StPO kann der Nebenkläger ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird (vgl. auch BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 1).

SalgerLaufhütteMeyer-Goßner
KnoblichJahnke

Zitiert von (1)