Revision: Aufhebung wegen unklarer Prüfung der Zurechnungsfähigkeit (§51 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 525/59
- Datum
- 15.01.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine "krankhafte Störung der Geistestätigkeit" im Sinne des §51 StGB umfasst nicht nur klinische Geisteskrankheiten, sondern auch Störungen von Verstand, Willens-, Gefühls- oder Triebleben, die die zur Willensbildung erforderlichen Vorstellungen und Hemmungen beeinträchtigen.
Eine ausgeprägte, naturwidrige Triebrichtung kann als krankhafte Störung der Geistestätigkeit anzusehen sein, wenn sie den Träger derart in seiner Persönlichkeit verändert, dass ihm die natürlichen Hemmungen zur Bekämpfung des Triebs fehlen.
Willensschwäche oder Charaktermangel begründen allein keine Unzurechnungsfähigkeit nach §51 StGB; das Gericht hat jedoch darzulegen und zu prüfen, ob die Beeinträchtigung Ausdruck einer krankhaften Persönlichkeitsentartung ist.
Bleiben im Urteil widersprüchliche Feststellungen zur Zurechnungsfähigkeit (z.B. erhebliche Willensbeeinträchtigung einerseits und zugleich Ausschluss ihrer strafrechtlichen Relevanz andererseits) unbegründet, rechtfertigt dies die Aufhebung des Schuldspruchs, wenn nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass §51 StGB einschlägig ist.
Das Revisionsgericht kann die Aufhebung der Feststellungen auf den Teil beschränken, der nicht das äußere Tatgeschehen betrifft (§353 Abs.2 StPO); zur Klärung der Zurechnungsfrage ist eine umfassende psychiatrische Untersuchung, ggf. Beobachtung nach §81 StPO, geboten.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 26. Januar 1959
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ███ aus ██████, geboren am ██████████████████, wegen Unzucht mit Kindern
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Januar 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. Dr. ██████ in der Verhandlung, ███ ████ Oberstaatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Staatsanwaltschaft,
Justizangestellter ██████████████ ███ Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 26. Januar 1959 aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist; auch die Feststellungen mit Ausnahme derer zum äußeren Tatgeschehen werden aufgehoben. Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines versuchten Verbrechens der Unzucht mit einem Kinde als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zur Zuchthausstrafe von zwei Jahren verurteilt; die Untersuchungshaft ist angerechnet, die bürgerlichen Ehrenrechte sind auf die Dauer von drei Jahren aberkannt. Außerdem ist die Sicherungsverwahrung des Angeklagten angeordnet worden.
Der Angeklagte rügt mit der Revision die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg, abgesehen davon, daß die Feststellungen zum äußeren Tatbestand bestehen bleiben.
1. Die Verfahrensrüge kann unerörtert bleiben, da der mit ihr angestrebte Erfolg durch die Sachrüge erreicht wird und die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen durch den gerügten Verfahrensmangel nicht berührt werden.
Die allgemein erhobene Sachrüge greift durch. Es ist nicht auszuschließen, daß die Strafkammer bei Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten den rechten Ausgangspunkt verfehlt und deshalb im Ergebnis zum Nachteil des Angeklagten geirrt hat.
a) Nach den Feststellungen der Strafkammer (UA 7) war der Angeklagte nie ernstlich krank. Weder ein während des Krieges durch Schiffsuntergang herbeigeführter längerer Aufenthalt im Wasser noch ein im Jahre 1954 erlittener Grubenunfall haben bei ihm Folgen hinterlassen. Körperlich und neurologisch ist bei ihm kein krankhafter Befund festgestellt worden; eine Verminderung der Intelligenz besteht nicht. In geschlechtlicher Hinsicht hält die Strafkammer den Angeklagten allerdings in seinem Willens- und Gefühlsleben für erheblich beeinträchtigt. Sie folgt seiner Einlassung, daß er im Augenblick der Tat nur noch die Erreichung seines Triebszieles sehe, daß dann alles weitere Denken bei ihm ausgeschaltet sei und daß er sich an Einzelheiten seines Verhaltens nicht mehr zu erinnern vermöge. Die Strafkammer meint, diese geistige und seelische Beeinträchtigung habe jedoch keinen Einfluß auf die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten; denn sie sei Folge eines Charaktermangels und seiner Willensschwäche. Zustände, die durch solche Fehler bedingt seien, schieden aber aus dem Kreis der unter § 51 StGB fallenden Abartigkeiten aus (BGH NJW 1955, 1726).
An anderen Stellen des Urteils wird von einer „Veranlagung des Angeklagten“ (UA 6), von einem „anlagebedingten Hang“ (UA 7) und von seiner „abnormen Triebrichtung“ gesprochen; letztere sei „so fixiert, daß mit einer Änderung nicht zu rechnen“ sei (UA 8).
b) Diese Ausführungen lassen Zweifel offen, ob die Strafkammer den Begriff der „krankhaften Störung der Geistestätigkeit“ im Sinne des § 51 StGB in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs richtig angewandt hat. Hierunter fallen, wie die Strafkammer nicht verkannt haben mag, nicht nur Geisteskrankheiten im klinisch-psychiatrischen Sinne, sondern alle Arten von Störungen der Verstandestätigkeit sowie des Willens-, Gefühls- oder Trieblebens, die die bei einem normalen und geistig reifen Menschen vorhandenen, zur Willensbildung befähigenden Vorstellungen und Gefühle beeinträchtigen. Das gilt auch von einer geschlechtlichen Triebhaftigkeit, die bei normaler Richtung derart stark ausgeprägt ist, daß ihr Träger selbst bei Aufbietung aller ihm eigenen Willenskräfte nicht ausreichend zu widerstehen vermag, oder die infolge ihrer naturwidrigen Richtung den Träger in seiner gesamten inneren Einstellung und damit im Wesen seiner Persönlichkeit so verändert, daß er zur Bekämpfung des Triebs nicht die erforderlichen Hemmungen aufbringt, selbst wenn dieser naturwidrige Trieb nur von durchschnittlicher Stärke ist (vgl. BGH GA 1957, 409 und das zum Abdruck in der amtlichen Sammlung bestimmte Urteil 4 StR 394/59 vom 27. November 1959).
Allerdings kommt einem naturwidrigen Geschlechtstrieb nicht schon um seiner Abartigkeit willen allein die Bedeutung einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit zu. Es ist vielmehr davon auszugehen, daß der geistig gesunde Mensch über die erforderlichen inneren Kräfte verfügt, um die ihm aus einem solchen Trieb erwachsenden Neigungen zu überwinden. Das Gesetz verlangt, daß der Einzelne die ihm zur Verfügung stehenden Willenskräfte voll einsetzt. Willensschwäche oder sonstige Charaktermängel rechtfertigen die Anwendung des § 51 Abs. 1 oder 2 StGB nicht. Dabei ist jedoch immer Voraussetzung, daß der abartig Veranlagte nicht infolge einer mit seinem Trieb verbundenen Persönlichkeitsentartung der natürlichen Hemmungen entbehrt, deren er bedarf, um der Versuchung zu derartigen Unzuchthandlungen widerstehen zu können (BGH 1 StR 529/55 vom 28. Februar 1956).
c) Bedenken gegen die von der Strafkammer festgestellte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten bestehen vor allem deshalb, weil im Urteil einerseits betont wird, der Angeklagte sei zur Tatzeit in seiner Willensbestimmung „erheblich beeinträchtigt“ gewesen, andererseits aber dieser seelischen Störung jeder Einfluß auf seine strafrechtliche Verantwortlichkeit abgesprochen wird. Das Landgericht führt zur Begründung aus, diese Fehlerhaftigkeit des Hemmungsvermögens sei Folge „eines Charaktermangels und der Willensschwäche des Angeklagten“; es setzt sich aber nicht damit auseinander, ob diese Willensschwäche als Folge eines Charaktermangels zu bewerten oder ob sie auf eine mit seinem Trieb verbundene krankhafte Persönlichkeitsentartung zurückzuführen ist. In diesem Zusammenhang bleibt auch die vom Landgericht festgestellte Ausschaltung des Denkvermögens des Angeklagten und sein ebenfalls festgestellter Gedächtnisschwund unerörtert, beides Erscheinungen, die gemeinhin nicht ohne weiteres nur mit Willensschwäche oder Charaktermangel erklärt zu werden pflegen.
d) Dieser Mangel zwingt zur Aufhebung des Urteils. Diese muß sich auf den Schuldspruch erstrecken, da die Möglichkeit, es könnten beim Angeklagten die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB vorliegen, von vornherein nicht mit völliger Sicherheit ausgeschlossen werden kann.
Die tatsächlichen Feststellungen des Urteils sind nur aufzuheben, soweit sie nicht das rechtsfehlerfrei festgestellte äußere Tatgeschehen betreffen (§ 353 Abs. 2 StPO). Der Senat hat in dem bereits erwähnten Urteil vom 27. November 1959 ausgeführt, in welchem Umfange eine Trennung und Teilaufhebung der dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen möglich ist und in welchen Fällen das Revisionsgericht sich hierauf zu beschränken hat. Die dort näher dargelegten Voraussetzungen sind auch hier gegeben. Der Aufhebungsgrund (§ 51 StGB) hatte auf die Feststellungen des Gerichts zum äußeren Tatgeschehen keinen Einfluß. Die Strafkammer ist bei der in der neuen Hauptverhandlung vorzunehmenden Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten an einer selbständigen Prüfung durch den bestehenbleibenden Teil der Feststellungen, der einer neuen Beweisaufnahme nicht mehr offensteht (RG GA 55, 115), nicht behindert.
Zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen hinsichtlich der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten bedarf es seiner umfassenden psychiatrischen Untersuchung. Die Strafkammer wird erwägen müssen, ob hierfür nicht die Beobachtung in einer Heil- oder Pflegeanstalt gemäß § 81 StPO sich als zweckmäßig erweisen dürfte.
Ferner sei darauf hingewiesen, daß die möglicherweise in der neuen Verhandlung zu treffende Feststellung der erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten seine Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher nicht hindern würde (BGH LM StGB § 20a Nr. 14). Bei einer Auswahl der zu treffenden Sicherungsmaßregel (Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt oder Sicherungsverwahrung) müssen die Rechtsgrundsätze der Entscheidung BGHSt 5, 312 beachtet werden.
| Martin | Rotberg | Lang-Hinrichsen | |||
| Krumme | Flitner |