Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlender Gesamtwürdigung bei Sicherungsverwahrung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 523/79
Datum
15.11.1979
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft revidierte den Strafausspruch im Totschlagsverfahren mit Rüge der Verletzung sachlichen Rechts. Der BGH stellte fest, dass die formellen Voraussetzungen für Sicherungsverwahrung gemäß § 66 Abs. 2 StGB vorlagen, die Schwurgerichtskammer aber eine gebotene Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten unterließ. Mangels der erforderlichen Gesamtwürdigung wurde der Strafausspruch aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 2 StGB liegen vor, wenn der Täter mindestens drei vorsätzliche Straftaten begangen hat, die jeweils Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr begründen, und eine dieser Taten mit mindestens drei Jahren geahndet wird.

2

Für die Annahme von Symptomtaten nach § 66 Abs. 2 StGB ist nicht erforderlich, dass die Taten gleichartig sind oder dasselbe Rechtsgut betreffen; unterschiedliche Delikte können Symptomcharakter haben, wenn sie Ausdruck eines einheitlichen verbrecherischen Hanges sind.

3

Bei Straftaten ganz verschiedener Art bedarf der Nachweis ihres Charakters als Symptomtaten einer besonders sorgfältigen Prüfung und einer schlüssigen Begründung durch den Tatrichter.

4

Die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 2 i.V.m. § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB setzt eine umfassende Gesamtwürdigung des Täters und aller einschlägigen Taten voraus; das Unterlassen dieser Gesamtwürdigung ist ein sachlich-rechtlicher Fehler, der zur Aufhebung des Strafausspruchs und zur Zurückverweisung führt.

Vorinstanzen

Landgericht Arnsberg, 30. Januar 1979

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 StR 523/79 in der Strafsache gegen den Kaufmann Helmut ███ aus █████, geboren am █████ █████ 1949 in █████, wegen Totschlags

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. November 1979, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Hirxthal, Dr. Knoblich, Dr. Ruß, Dr. Engelhardt als beisitzende Richter, Bundesanwältin ██████ als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 30. Januar 1979 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

1. Das Landgericht Oldenburg hat gegen den Angeklagten durch Urteil vom 27. Februar 1978 wegen Betrugs in drei Fällen und wegen Unterschlagung – begangen in der Zeit von November 1975 bis Mai 1976 – Einzelstrafen von einem Jahr, acht Monaten, einem Jahr und drei Monaten verhängt und daraus eine Gesamtstrafe von zwei Jahren gebildet. Am 21. März 1978 wurde der Angeklagte vom Landgericht Oldenburg wegen eines am 15. April 1975 begangenen Überfalls auf eine Schwesternschülerin des schweren Raubes in Tateinheit mit Vergewaltigung sowie eines Betrugs und einer Unterschlagung für schuldig befunden. Dieses Urteil wurde durch Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 19. September 1978 (4 StR 550/78) im Strafausspruch aufgehoben und die Sache zur erneuten Festsetzung einer Strafe an das Landgericht zurückverwiesen. Durch Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 27. April 1979 wurde dann eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten gegen den Angeklagten verhängt; das Urteil ist rechtskräftig.

Im vorliegenden Verfahren hat das Landgericht Arnsberg den Angeklagten wegen des am 24. August 1977 begangenen Totschlags der Frau Doris ███ zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt und unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 27. Februar 1978 eine Gesamtfreiheitsstrafe von dreizehn Jahren gebildet.

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Generalbundesanwalt vertretene, auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel ist begründet.

1. Die Revision führt zutreffend aus, dass die formellen Voraussetzungen für die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 Abs. 2 StGB gegeben waren. Der Angeklagte hatte mindestens drei vorsätzliche Straftaten begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt hat, und er ist wegen einer dieser Taten zu zeitiger Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden.

2. Die für die Anordnung der Maßregel in Betracht kommenden Symptomtaten müssen ihrem Wesen oder ihrem inneren Ursprung nach nicht gleichartig sein oder sich gegen dasselbe Rechtsgut richten. Auch unterschiedliche Delikte können in einem gleichgearteten Verhältnis zur Täterpersönlichkeit stehen, Ausdruck eines in ihnen gleichermaßen wirksam werdenden Hanges und damit Symptomtaten sein (BGHSt 16, 296, 297). Dass hier Betrugshandlungen und ein Totschlag, also Vermögensdelikte und eine gegen das Leben gerichtete Tat, Gegenstand der Beurteilung unter dem Gesichtspunkt des § 66 Abs. 2 StGB sind, stand ihrer Wertung als Symptomtaten nicht von vornherein entgegen. Symptomcharakter zeigen die Taten, wenn sie kennzeichnend für die Gefährlichkeit des Täters sind. Zwischen ihnen und seiner Persönlichkeit ist eine innere Beziehung dergestalt erforderlich, dass die Taten als Ausdruck des verbrecherischen Hanges erscheinen (BGHSt 21, 263, 265; 24, 153, 24, 160, 24, 243, 244; Hanack, LK, 10. Aufl., § 66 StGB Rdn. 162). Bei Straftaten ganz verschiedener Art bedarf der Nachweis ihrer für einen verbrecherischen Hang und für die Gefährlichkeit des Täters kennzeichnenden Bedeutung allerdings besonders sorgfältiger Prüfung und Begründung (BGH, Urteil vom 18. November 1975 – 1 StR 658/75 –; Hanack aaO Rdn. 163). Letztlich entscheidet der Tatrichter nach seinem pflichtgemäßen Ermessen darüber, ob er die Maßregel verhängen will (BGH MDR 1972, 432).

3. Das angefochtene Urteil lässt, wie die Beschwerdeführerin mit Recht beanstandet, die vom Gesetz geforderte Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten vermissen. Das Landgericht war nach den ihm bekannten Umständen zu einer Prüfung der materiellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB verpflichtet. Der Angeklagte war wegen zwei Betrugshandlungen zu je einem Jahr Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt. Der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildende Totschlag führte zu einer Einzelfreiheitsstrafe von zwölf Jahren. Dem Landgericht war darüber hinaus bekannt, dass der Angeklagte u. a. wegen schweren Raubes in Tateinheit mit Vergewaltigung rechtskräftig schuldig gesprochen war und eine mehrjährige Freiheitsstrafe zu erwarten hatte; eine solche wurde dann auch durch Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 27. April 1979 mit sechs Jahren und sechs Monaten gegen ihn verhängt. Die Schwurgerichtskammer stellt ferner fest, dass das vom Angeklagten beim Totschlag der Frau ███ gezeigte Verhalten „von einem starken verbrecherischen Willen“ zeugte (UA 28). Auch wenn sie keine sicheren Feststellungen über die Beweggründe für das Verhalten des Angeklagten in diesem Fall treffen konnte, hatte es nahegelegen zu prüfen, ob die Tat nicht zeigt, dass ihm jedes Empfinden für die Gebote des Rechts und der Sittlichkeit fehlt oder abhandengekommen ist, er sich also bewusst gegen alle ihm nicht zusagenden Normen der Rechtsordnung auflehnt (BGHSt 16, 296, 297 f.; Hanack aaO Rdn. 164).

4. Das Fehlen der Gesamtwürdigung stellt hier einen sachlich-rechtlichen Fehler dar, der wegen des inneren Zusammenhangs der Gründe für die Strafbemessung und der Anordnung der Sicherungsverwahrung zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch nötigt. Die Schwurgerichtskammer muss nunmehr auch mit den vom Landgericht Oldenburg im Urteil vom 27. April 1979 (13 KLs 5/75) festgesetzten Einzelstrafen eine Gesamtstrafe bilden. Ferner hat sie die diesem Urteil zugrundeliegenden Taten bei der Gesamtwürdigung im Rahmen des § 66 Abs. 2 in Verbindung mit § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu berücksichtigen (BGHSt 25, 44). Für die neue Hauptverhandlung wird auf § 246a StPO hingewiesen.

KnoblichHirxthalRuß
SalgerEngelhardt

Zitiert (1)

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