Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung der Sicherungsverwahrung wegen unklarer Vorstrafen- und Fristprüfung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 657/86
Datum
11.12.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilung und die Anordnung der Sicherungsverwahrung ein. Der BGH verwirft die Revision insoweit sie sich gegen Schuld und Strafe richtet, hebt jedoch die Unterbringung in Sicherungsverwahrung auf. Gründe sind unklare Feststellungen zu verwertbaren Vorstrafen, zur Zusammensetzung von Gesamtstrafen und zur Fristberechnung nach § 66 StGB. Die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Vorverurteilungen zu Gesamtfreiheitsstrafen genügen für § 66 StGB nicht ohne Weiteres; erforderlich ist, dass in den Vorstrafen eine Einzelstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer vorsätzlichen Tat enthalten ist.

2

Bei der Prüfung der Verwertbarkeit älterer Vorverurteilungen ist die Einhaltung der in § 66 Abs. 3 StGB bestimmten Fristen zu klären; Zeiten behördlicher Unterbringung bleiben nach § 66 Abs. 3 Satz 4 StGB bei der Fristberechnung unberücksichtigt.

3

Die Anordnung der Sicherungsverwahrung wegen symptomatischer Bedeutung verschiedenartiger Delikte erfordert eine besonders sorgfältige Begründung, wenn die Delikte unterschiedlichen Wesens sind.

4

Das Revisionsgericht darf nicht an die Stelle der Tatsacheninstanz treten; sind für die Voraussetzungen der Maßregel tatsächliche Unklarheiten vorhanden, ist die Anordnung aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 2. Juni 1986

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 657/86 in der Strafsache gegen █████, Dieter R., geboren am █████████ ████ in ████████, zur Zeit in Haft, wegen Betrugs u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 11. Dezember 1986 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 2. Juni 1986 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten des Betruges in sieben Fällen, davon in fünf Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung und in einem Fall in Tateinheit mit (vorsätzlichem) Fahren ohne Fahrerlaubnis, des Diebstahls in zwei Fällen und des (vorsätzlichen) Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig gesprochen, ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und Sicherungsverwahrung angeordnet. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

1. Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit es sich gegen den Schuld- und Strafausspruch richtet. Insofern wird auf die Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 13. November 1986 Bezug genommen.

2. Dagegen kann die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung keinen Bestand haben. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob das Landgericht zu Recht davon ausgegangen ist, der Angeklagte sei infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten für die Allgemeinheit gefährlich (§ 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB); denn nach den Urteilsfeststellungen ist bereits zweifelhaft, ob die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der Maßregel erfüllt sind:

a) Das Landgericht hat seine Anordnung auf § 66 Abs. 2 StGB gestützt und dargelegt: „Der Angeklagte hat nämlich, wie die erörterten Vorstrafen zeigen, bereits dreimal vorsätzlich Straftaten begangen, wegen der er jeweils mindestens zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden ist“ (UA 24). Es hat dabei aber möglicherweise nicht berücksichtigt, dass Vorverurteilungen zu Gesamtstrafen von mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe nicht genügen, vielmehr erforderlich ist, dass in der Gesamtstrafe eine Einzelstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer vorsätzlichen Tat enthalten ist (BGHSt 24, 243; 345). Abgesehen von der Vorverurteilung vom 28. Oktober 1975 durch das Landgericht Dortmund zu vier Jahren Freiheitsstrafe (Nr. 17 der Strafliste) sind in allen sonstigen in Betracht kommenden Vorverurteilungen (Nr. 13, 15, 16 und 19 der Strafliste) gegen den Angeklagten Gesamtfreiheitsstrafen verhängt worden. Es ist nicht erkennbar, ob in den Gesamtfreiheitsstrafen Nr. 13, 16 und 19 der Strafliste Einzelstrafen von mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe enthalten sind; dem Revisionsgericht ist es verwehrt, insoweit eigene Feststellungen zu treffen.

Am 20. Dezember 1967 (Nr. 15 der Strafliste) ist allerdings durch das Landgericht Dortmund eine Gesamtzuchthausstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verhängt worden. Da das Mindestmaß der Zuchthausstrafe gemäß § 14 Abs. 2 StGB a.F. ein Jahr betrug, muss hierin zwar mindestens eine einjährige Freiheitsstrafe enthalten gewesen sein. Diese Verurteilung könnte aber – ebenso wie die sonstigen Vorverurteilungen – nur herangezogen werden, wenn sicher wäre, dass ihrer Verwertung nicht die in § 66 Abs. 3 Satz 3 StGB (in der Fassung des 23. StrÄndG vom 13. April 1986 – BGBl. I S. 393, 394) bestimmte Frist entgegensteht. Zwar ist nicht auszuschließen, dass diese Vorverurteilungen trotz des inzwischen verstrichenen langen Zeitraums noch berücksichtigt werden dürfen, da gemäß § 66 Abs. 3 Satz 4 StGB n.F. in die Frist die Zeit nicht eingerechnet wird, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Da das Landgericht jedoch weder dazu Feststellungen getroffen hat, wann der Angeklagte die den Vorverurteilungen zugrunde liegenden Taten begangen hat (auf diesen Zeitpunkt kommt es an, vgl. Lackner, 16. Aufl. § 66 StGB Anm. 3 b i. Verb. m. § 48 StGB Anm. 5), noch die genaue Dauer der Zeiten mitgeteilt hat, in denen der Angeklagte inhaftiert war, ist dem Senat eine Prüfung, ob diese Vorstrafen noch Berücksichtigung finden können, nicht möglich.

Davon abgesehen hat das Landgericht die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet, weil es den Angeklagten als typischen Heiratsschwindler ansieht, der in der Lage ist, „das Vertrauen eines möglichen Opfers durch sein sicheres und gewandtes Auftreten zu erlangen und dann zu Betrugstaten auszunutzen. Dadurch richtet er bei den geschädigten Frauen tiefgreifendes seelisches Leid an, indem sie anstatt Zuwendung, Zärtlichkeit und Geborgenheit zu erfahren von ihm bestohlen, belogen und betrogen werden“ (UA 24). Die Verurteilung vom 28. Oktober 1975 erfolgte demgegenüber wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit Entführung. Es ist zwar nicht erforderlich, dass die für die Anordnung der Maßregel in Betracht kommenden Symptomtaten ihrem Wesen oder ihrem inneren Ursprung nach gleichartig sind oder sich gegen dasselbe Rechtsgut richten. Auch unterschiedliche Delikte können in einem gleichgearteten Verhältnis zur Täterpersönlichkeit stehen, Ausdruck eines in ihnen gleichermaßen wirksam werdenden Hanges und damit Symptomtaten sein (BGHSt 16, 296, 297). Bei Straftaten ganz verschiedener Art – nämlich wie hier von Vermögensdelikten einerseits, einer Sexualstraftat andererseits – bedarf der Nachweis ihrer für einen verbrecherischen Hang und für die Gefährlichkeit des Täters kennzeichnenden Bedeutung allerdings besonders sorgfältiger Prüfung und Begründung (BGH, Urteil vom 15. November 1979 – 4 StR 523/79 m. w. Nachw.).

b) Nach § 66 Abs. 2 StGB ist es zwar rechtlich möglich, die Sicherungsverwahrung ohne Berücksichtigung von Vorverurteilungen anzuordnen. Gegen den Angeklagten sind hier neben sechs Einzelstrafen von jeweils neun Monaten Freiheitsstrafe und einer Einzelstrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe auch zwei Einzelstrafen von jeweils einem Jahr und eine Einzelstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe festgesetzt worden. Eine Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung wegen der zuletzt genannten drei Einzelstrafen käme aber gemäß § 66 Abs. 2 StGB nur in Betracht, wenn aus diesen drei Einzelstrafen allein auch eine (Gesamt-)Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren gebildet worden wäre (vgl. Dreher/Tröndle, 43. Aufl. § 66 StGB Rdn. 10). Davon kann hier jedoch nicht ausgegangen werden, da das Landgericht aus einer Summe der verhängten Einzelstrafen von acht Jahren und sechs Monaten lediglich eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten gebildet hat; daher ist nicht anzunehmen, dass es ohne die übrigen sieben Einzelstrafen auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens drei Jahren erkannt hätte, zumal die höchstmögliche Gesamtfreiheitsstrafe aus den ein Jahr und mehr betragenden Einzelstrafen nur drei Jahre und fünf Monate, die niedrigste hingegen ein Jahr und sieben Monate betragen könnte und die Taten III 2 und III 3 der Urteilsgründe in einem engen zeitlichen, räumlichen und situativen Zusammenhang stehen.

c) Da die Anordnung der Sicherungsverwahrung auch nicht auf § 66 Abs. 1 StGB gestützt werden kann, weil der Angeklagte im vorliegenden Verfahren nicht zu einer Einzelstrafe (vgl. Dreher/Tröndle, § 66 StGB Rdn. 4) von mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, bedarf die Frage der Unterbringung neuer Verhandlung und Entscheidung.

LaufhütteSalgerGoydke
KnoblochMeyer-Goßner

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