Treffer
BGH Urteil

BGH: Revision verworfen – Sicherungsverwahrung wegen Hang zu sexueller Gewalt bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 658/75
Datum
18.11.1975
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung, Diebstahls und Vergewaltigung sowie gegen die Anordnung der Sicherungsverwahrung ein. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision; Verfahrensrügen sind größtenteils unzulässig oder unbegründet. Die Jugendkammer habe die formellen und materiellen Voraussetzungen des § 66 Abs.1 StGB zutreffend geprüft. Das Alter (24 Jahre) steht der Anordnung nicht entgegen, wenn eine Symptomtat als Erwachsener vorliegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rüge der Verletzung des § 265 Abs.1 StPO ist unzulässig, wenn sie nicht die nach § 344 Abs.2 Satz 2 StPO erforderlichen substantiierten Tatsachenangaben enthält.

2

Eine Protokollrüge ist unbeachtlich, soweit sie lediglich das Fehlen eines Niederschriftsvermerks über die Vernehmung des Angeklagten beanstandet; maßgeblich sind die in der Hauptverhandlung getroffenen Feststellungen.

3

Die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs.1 StGB ist gerechtfertigt, wenn aus der Gesamtwürdigung der Persönlichkeit und des Tatumstands aufgrund mehrerer erheblicher Straftaten ein deutlich ausgeprägter Hang zu Gewaltakten und eine Gefährdung der Allgemeinheit folgt.

4

Unterschiedlichartige Delikte können als Symptomtaten eines einheitlichen Hanges zur Gewalt gelten, wenn das Tatgericht ihre für die Gefährlichkeitsprognose relevante Bedeutung sorgfältig begründet.

5

Das Alter des Täters (unter 25 Jahren) steht der Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht zwingend entgegen, sofern wenigstens eine der maßgeblichen Symptomtaten im Erwachsenenalter begangen wurde.

Vorinstanzen

Landgericht Traunstein, 18. Juni 1975

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 658/75

in der Strafsache gegen ███ 205 den Hilfsarbeiter Horst Wolfgang ██lin ██ ██, geboren am ██ 1949 in ██████, zur Zeit in Haft,

wegen Vergewaltigung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. November 1975, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Loesdau als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mésl, Dr. Woesner, Zipfel, Herdegen als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ████████ als Verteidiger,

Justizangestellter ███

Tenor

I. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 18. Juni 1975 wird verworfen.

II. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung, Diebstahls in zwei Fällen und Vergewaltigung zur Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung ist angeordnet worden. Er rügt Verletzung des formellen und des materiellen Rechts. Sein Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I. Verfahrensbeschwerden:

1. Die Rüge der Verletzung des § 265 Abs. 1 StPO ist unzulässig, weil sie nicht den sich aus § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ergebenden Begründungserfordernissen entspricht. Allein die Behauptung, weder dem Angeklagten noch dem Verteidiger sei nach Erteilung des Hinweises auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden, enthält nicht die Angabe aller den Mangel begründenden Tatsachen. Sie lässt offen, wann der Hinweis gemacht wurde. Er kann so frühzeitig erfolgt sein, dass eine sachgemäße Verteidigung nicht in Frage gestellt worden ist. Das Gegenteil wird nicht vermutet (vgl. BGHSt 17, 351, 353; 19, 273, 276; 21, 4, 10).

2. Auch die Rüge, der Angeklagte sei „ausweislich des Protokolls nicht zur Person vernommen worden“, ist unzulässig. Zu einer Verfahrensrüge gehört die bestimmte Behauptung, ein Fehler sei geschehen. Mit Bestimmtheit bringt der Revisionsführer aber nur vor, im Protokoll (das im Übrigen den Vermerk enthält: „Die Personalien des Angeklagten wurden wie Blatt 143 der Akten festgestellt“) sei nicht beurkundet, dass der Angeklagte über seine persönlichen Verhältnisse vernommen worden ist. Eine solche Protokollrüge ist unbeachtlich. Denn das Urteil beruht auf den Vorgängen in der Hauptverhandlung, nicht auf der Niederschrift (vgl. BGHSt 7, 162, 163; 19, 273, 276).

3. Die Rüge, das Tatgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, weil es die Feststellung der lebensgefährdenden Behandlung der Zeugin E. durch den Angeklagten ohne Anhörung eines Sachverständigen getroffen habe, ist offensichtlich unbegründet (vgl. BGHSt 2, 160, 163; BGH GA 1961, 241).

II. Sachbeschwerde:

Die Revision ist offensichtlich unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch, die Einzelstrafen und gegen die Gesamtfreiheitsstrafe richtet. Das Rechtsmittel bleibt auch erfolglos, soweit es die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angreift.

1. Die formellen Voraussetzungen der auf § 66 Abs. 1 StGB gestützten Sicherungsverwahrung liegen vor: Gegen den Angeklagten sind in diesem Verfahren Einzelstrafen von einem Jahr sechs Monaten wegen gefährlicher Körperverletzung und von sechs Jahren wegen Vergewaltigung verhängt worden. Er wurde im September 1967 zur Jugendstrafe von zehn Jahren wegen versuchter Notzucht und wegen Mordes verurteilt.

2. Die materiellen Voraussetzungen der Unterbringungsanordnung hat die Jugendkammer im Ergebnis rechtsfehlerfrei geprüft und bejaht.

a) Zu den Symptomtaten ist festgestellt:

aa) Das im Jahre 1967 begangene und abgeurteilte Verbrechen der versuchten Notzucht war nur ein Glied in einer Kette von sexuell motivierten Angriffen. Der Angeklagte verschaffte sich Befriedigung dadurch, dass er überfallartig radfahrenden Mädchen unter den Rock und an den Geschlechtsteil fasste. Anschließend onanierte er. Bei Verübung der versuchten Notzucht ging der Angeklagte über dieses Tatschema hinaus. Er verfolgte eine Neunzehnjährige mit dem Fahrrad in den Wald und hielt sie fest, um an ihr mit Gewalt sexuelle Handlungen vorzunehmen. Als das Mädchen zu fliehen versuchte, setzte der Angeklagte ihm nach und würgte es minutenlang, bis es wie leblos dalag. Der Angeklagte hielt es für tot und gab sein Vorhaben auf, an dem Mädchen sexuelle Handlungen zu begehen. Es erhob sich aber wieder und taumelte verwirrt durch den Wald. Nunmehr kam es tatsächlich zum vollendeten Tötungsdelikt. Der Angeklagte fiel erneut über sein Opfer her, würgte es, zerschlug einen Holzprügel auf seinem Kopf, versetzte ihm vier Messerstiche in den Hals und strangulierte es schließlich mit einer Schnur, die er zwischen zwei Bäumen befestigt hatte. Dann entblößte er das Mädchen, spielte an dessen Geschlechtsteil herum und onanierte dabei. Zwei Stunden nach diesem Geschehen fasste der Angeklagte schon wieder einem radfahrenden Mädchen unter den Rock.

bb) Die Symptomtaten, die Gegenstand dieses Verfahrens sind, verübte der Angeklagte wenige Tage nach seiner bedingten Entlassung aus der zehnjährigen Jugendstrafhaft (er hatte sie bis auf einen Rest von 1141 Tagen verbüßt). Opfer der gefährlichen Körperverletzung war die 67-jährige Mutter eines Haftgenossen, die er besucht hatte. Als sie ihn nach längerer Unterredung zur Wohnungstür begleitete, fiel der Angeklagte unvermittelt von hinten über sie her. Er legte ihr den Unterarm um den Hals und würgte sie. Sie verlor das Bewusstsein und stürzte zu Boden. Als sie wieder zu sich kam, lag sie auf dem Teppich ihres Schlafzimmers. Der Angeklagte würgte sie noch immer und bemühte sich, ihr den Mund zuzuhalten. Die Frau biss den Angeklagten kräftig in den Finger und schrie laut und anhaltend um Hilfe. Nunmehr floh der Angeklagte. Es ließ sich nicht klären, was er mit seinem Angriff bezweckte.

Opfer der Vergewaltigung war eine zarte, noch kindlich wirkende, unberührte Vierzehnjährige, die der Angeklagte mit einer zum Schlage erhobenen Eisenstange bedrohte und an den Handgelenken in das nächste Weizenfeld zog. Er übte den Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss aus.

b) Dass der Mord, die versuchte Notzucht und die Vergewaltigung der Vierzehnjährigen, der schwerer seelischer Schaden zugefügt wurde (vgl. UA S. 23), als erhebliche Straftaten im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB einzustufende Delikte sind, bedarf keiner weiteren Begründung. Auch die gefährliche Körperverletzung durfte von der Jugendkammer als Symptomtat angesehen werden. Die in diesem Delikt zum Ausdruck kommende Gefühlsrohheit (mit Recht bemerkt das Tatgericht, dass sich der Angeklagte „über die Hemmungsvorstellungen, die gegenüber einer alten Frau und Mutter eines näher bekannten Haftgenossen bestehen, hinwegsetzte“) und Brutalität vertiefen das personale Handlungsunrecht und heben die Straftat über den mittleren Schweregrad hinaus.

c) Die Jugendkammer ist in nicht zu beanstandenden Erwägungen zu dem Ergebnis gekommen, die Gesamtwürdigung des Angeklagten und seiner Taten ergebe, dass er für die Allgemeinheit wegen eines deutlich ausgeprägten Hanges zur Begehung sexueller Gewaltakte mit schwerer seelischer oder körperlicher Schädigung des Opfers gefährlich sei (UA S. 27). Aber nicht nur die erneute Begehung solcher Gewaltakte sei „höchst wahrscheinlich“, sondern auch, dass der gemütsarme und gefühlskalte, Verwahrlosungserscheinungen zeigende Angeklagte seine Opfer an Leib und Leben schädigen werde, wenn es gelte, Zeugen auszuschalten oder Spuren zu verwischen (UA S. 28).

Damit ist gesagt, dass der Angeklagte infolge seines auf bestimmten Persönlichkeitszügen beruhenden Hanges nicht nur dazu neigt, rohe Gewalt gegen Personen im Dienste sexueller Zielvorstellungen zu verüben, sondern dass auch auf der Grundlage andersartiger Motivationen die Anwendung schwerer Gewalt zu befürchten ist.

3. Dieser Gedankengang ist nicht rechtsfehlerhaft. Auch unterschiedliche Delikte können in einem gleichgearteten Verhältnis zur Täterpersönlichkeit stehen, Ausdruck eines in ihnen gleichermaßen wirksam werdenden Hanges und damit Symptomtaten sein (vgl. BGHSt 16, 296, 297; 21, 263, 264; BGH, Urteil vom 2. Juli 1974 – 1 StR 613/73). Zwar bedarf bei Straftaten ganz verschiedener Art der Nachweis ihrer für einen verbrecherischen Hang und für die Gefährlichkeit des Täters kennzeichnenden Bedeutung besonders sorgfältiger Prüfung und Begründung (BGHSt 16, 296, 297; BGH, Urteil vom 3. September 1974 – 1 StR 279/75). Aber das ist vom Tatgericht auch nicht verkannt worden.

Seine Folgerung, dass in den Sexualdelikten, im Mord und in der gefährlichen Körperverletzung Symptomtaten eines gefährlichen und im Dienste unterschiedlicher Zielsetzung stehenden Hanges zu Gewaltdelikten zu finden seien, beruht auf eingehender Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten und seines kriminellen Verhaltens. Nicht notwendig ist, dass im Falle verschiedenartiger Delikte die formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 2 StGB für jede Deliktsgruppe gegeben sind (BGHSt 16, 296, 297; Dreher, StGB 35. Aufl. § 66 Anm. 3 B).

3. Die Jugendkammer war sich im Klaren darüber, dass sie die Sicherungsverwahrung nicht anordnen musste. Sie entschied sich zur Anordnung, weil sie nicht erwartete, dass sich der Angeklagte die Verbüßung der Freiheitsstrafe ausreichend zur Warnung dienen lasse, und weil es ihr sehr fraglich erschien, ob sich der Angeklagte einer sozialtherapeutischen Behandlung unterziehen werde (UA S. 28). Auch diese Erwägungen sind nicht rechtsfehlerhaft.

4. Den Gesichtspunkt der „Jugend“ des Angeklagten hat das Tatgericht zwar nicht unberücksichtigt gelassen (UA S. 28). Es hat sich aber nicht näher mit der Frage befasst, ob das Alter des Angeklagten zur Tatzeit der Sicherungsverwahrung entgegensteht. Der Senat hat in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 28. Oktober 1975 – 1 StR 501/75 – die Auffassung vertreten, dass bis zur Aufhebung der Suspendierung des § 65 StGB auch bei erwachsenen Tätern unter 25 Jahren in Fällen besonderer Gefährlichkeit auf die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nicht verzichtet werden kann. Er hält an dieser Auffassung fest. Die Sache gibt Anlass zu folgender ausdrücklicher Ergänzung: Es ist notwendig, aber auch ausreichend, dass der Täter wenigstens eine der Symptomtaten des § 66 Abs. 2 StGB als Erwachsener begangen hat (vgl. §§ 7, 106 Abs. 2 Satz 1 JGG; § 66 StGB i. d. F. des Art. Nr. 1 des Zweiten Strafrechtsreformgesetzes, die nach Art. 18 IV EGStGB am 1. Januar 1978 in Kraft treten soll).

Diese Voraussetzung ist erfüllt. Als der Angeklagte die Symptomtaten verübte, die Gegenstand dieses Verfahrens sind (das Vergehen der gefährlichen Körperverletzung und das Verbrechen der Vergewaltigung also), war er 24 Jahre alt.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Loesdau Mésl

WoesnerHerdegen
Zipfel
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