Treffer
BGH Urteil

Meineid beim Offenbarungseid: Feststellungen zu pfändbarem Vermögen erforderlich

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 522/58
Datum
30.01.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen zweier Meineide im Offenbarungseidsverfahren verurteilt und rügte mit der Revision die Verletzung sachlichen Rechts. Der BGH hob die Verurteilung zum Offenbarungseid vom 5.10.1954 sowie den gesamten Strafausspruch auf und verwies zurück. Das LG hatte die Unrichtigkeit der Angaben zu pauschal aus „laufenden Einnahmen“/„Einkünften“ hergeleitet, ohne das zur Eideszeit tatsächlich vorhandene pfändbare Vermögen (Sachen, Geldbestände, bestehende Forderungen) hinreichend festzustellen. Zudem seien Irrtumsfragen dogmatisch sauber als Verbots- oder Tatbestandsirrtum einzuordnen und ggf. Versuch bzw. fahrlässiger Falscheid zu prüfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Verurteilung wegen (vollendeten) Meineids im Rahmen eines Offenbarungseids nach § 807 ZPO ist das zur Zeit der Eidesleistung tatsächlich vorhandene pfändbare Vermögen des Verpflichteten mindestens in seinem Mindestumfang festzustellen.

2

„Laufende Einnahmen“ oder „Einkünfte“ als solche sind keine bestimmten der Zwangsvollstreckung zugänglichen Gegenstände; offenbarungspflichtig ist nur, was hiervon zur Eideszeit noch als Vermögensgegenstand vorhanden ist (z.B. Bargeldbestände, Sachen, bestehende Forderungen).

3

Künftige Forderungen unterliegen der Offenbarungspflicht nur, wenn das Rechtsverhältnis, aus dem sie später entstehen, bereits zum Zeitpunkt der Eidesleistung begründet ist.

4

Bei Irrtümern im Zusammenhang mit der Offenbarungspflicht ist zu unterscheiden, ob ein Irrtum über das Verbotensein (Verbotsirrtum) oder ein Irrtum über den Umfang der tatbestandlichen Offenbarungspflicht (Tatbestandsirrtum) vorliegt; hiervon hängen Schuldform und mögliche Strafbarkeit ab.

5

Irrt der Schwörende über den Umfang des vom Eid erfassten Inhalts, kann versuchter Meineid in Betracht kommen; bei Tatbestandsirrtum ist zudem die Prüfung eines fahrlässigen Falscheids geboten.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 19. September 1958

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ████ aus ██████, den Galvaniseur Kurt ████, geboren am ██ ███ in ████, wegen Meineids in zwei Fällen,

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. Januar 1959, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Hoepner, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███████ in der Verhandlung, Bundesanwalt ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ███

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 19. September 1958 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen des Offenbarungseids vom 5. Oktober 1954 verurteilt ist, sowie im gesamten Strafausspruch.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Hagen zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte war durch Urteil des Landgerichts von Bochum vom 28. Februar 1957 unter Freisprechung im übrigen, wegen Meineids in zwei Fällen zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt worden. Zugrunde lagen Offenbarungseide, die er am 5. Oktober 1954 (Einzelstrafe: 10 Monate Gefängnis) und am 28. Oktober 1954 (Einzelstrafe: 12 Monate Gefängnis) geleistet hatte (S. 9, 10 jenes Urteils).

Auf seine Revision hat der Senat jenes Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen des Offenbarungseids vom 5. Oktober 1954 verurteilt worden war, sowie im gesamten Strafausspruch. Im übrigen (Schuldspruch im zweiten Fall) wurde das Rechtsmittel verworfen: 4 StR 438/57 vom 21. November 1957. Die teilweise Aufhebung jenes Urteils geschah aus einem verfahrensrechtlichen Grund (Verletzung der §§ 249 und 261 StPO durch Verwertung einer nicht verlesenen Urkunde).

Auf Grund der neuen Verhandlung hat das Landgericht den Angeklagten durch Urteil vom 19. September 1958 wiederum wegen Meineids in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und drei Monaten (Einzelstrafen: je 10 Monate) Gefängnis verurteilt. Ferner wurden ihm, wie schon zuvor, die Eidesfähigkeit und auf die Dauer von drei Jahren die Ehrenrechte aberkannt.

Die auf die Verletzung sachlichen Strafrechts gestützte Revision des Angeklagten muss wiederum zur Aufhebung des Urteils führen, soweit nicht (hinsichtlich des teilweisen Freispruchs sowie des Schuldspruchs für den 2. Offenbarungseid) Rechtskraft eingetreten war.

Nach den Feststellungen war der Angeklagte zunächst Mitinhaber und ab Ende 1950 Alleininhaber eines Fotogeschäfts in ████ gewesen. Infolge erheblicher Überschuldung gab er dieses 1952 auf.

Der Angeklagte wollte trotzdem in seinen Beruf zurück und weiter ein Fotogeschäft betreiben, um u.a. mit dessen Einkünften seine alten Schulden abzudecken. Er befürchtete jedoch, dass die Alt-Gläubiger sich sodann aus dem neuen Geschäftsvermögen befriedigen würden. Er entschloss sich daher, das neue Geschäft zwar selbst zu betreiben, es aber unter dem Namen seiner Frau zu führen. Diesem Plan entsprechend errichtete er im Sommer 1953 in ████ ein Fotogeschäft. Dieses führte er unter dem Namen seiner Ehefrau, der auch die Einzelhandelserlaubnis erteilt wurde. Die kaufmännische Führung lag dagegen allein in seinen Händen. Er führte auch, mit Hilfe eines Lehrmädchens, die anfallenden fotografischen Arbeiten aus. Die Ehefrau beteiligte sich nicht an der Geschäftsführung, zumal sie weder kaufmännische noch tiefergehende Branchenkenntnisse besaß. Nur bei einzelnen fotografischen Arbeiten, die der Angeklagte verschiedentlich abends zu Hause in ████ ausführte, half sie ihm. Sie hat das Geschäft in ████ nur wenige Male betreten. Besondere Vereinbarungen über die Stellung des Angeklagten in diesem Geschäft waren nicht getroffen. Insbesondere war für ihn keine feste Vergütung festgesetzt. Vielmehr durfte er das Geschäft nach seinem Willen führen und auch über die Geschäftseinnahmen nach seinem Gutdünken verfügen. Verschiedentlich hat er kleinere Beträge zur Bezahlung früherer Schulden verwandt.

Im Juni 1954 erwirkte die Fotogroßhandlung [REDACTED] in ████ einen Vollstreckungsbefehl gegen den Angeklagten und betrieb gegen ihn das Offenbarungseidsverfahren. Nachdem Haftbefehl ergangen war, wurde er am 5. Oktober 1954 dem Vollstreckungsrichter vorgeführt (52 M 2802/54 AG Dortmund).

Er erklärte hierbei (zur Niederschrift) u.a.:

"Ich heiße Kurt ████, halte mich in ██ ██████ auf und bin meiner Ehefrau beim Aufbau ihres Geschäfts behilflich. Zurzeit tätig als Hilfe meiner Frau in deren Fotogeschäft, bei meiner Ehefrau Hilde ███ geb. ████, ██████████ ███, und erhalte Kost, Kleidung, Unterkunft und ein Taschengeld in Höhe von 40,- DM monatlich."

Nach Hinweis auf die Bedeutung des Eides leistete er diesen dahin, dass er die von ihm verlangten Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe.

Die Strafkammer legt dar, hiernach habe sich der Angeklagte des Meineids gemäß § 154 StGB schuldig gemacht. Seine Angaben, er sei "als Hilfe seiner Frau" in deren Fotogeschäft tätig und erhalte "Kost, Kleidung, Unterkunft und ein Taschengeld in Höhe von monatlich 40,- DM", seien falsch. Das Urteil fährt sodann fort: "Die Angaben erwecken den Eindruck, dass er nur eine untergeordnete Stellung im Geschäft seiner Ehefrau innehatte und monatlich nur den geringen Betrag von 40,- DM bekomme. Die wirklichen Verhältnisse waren aber wesentlich anders. Der Angeklagte führte nämlich dieses Geschäft wie ein eigenes und erhielt keine feste Vergütung, sondern er konnte über die Einnahmen nach seinem Gutdünken verfügen. Der Angeklagte war verpflichtet, bei der Leistung des Offenbarungseids diese Angaben der Wahrheit gemäß zu machen, denn der Zweck des Offenbarungseids ist, dem Gläubiger eine Grundlage für seine etwaige Vollstreckung zu geben. Der Angeklagte musste sein gesamtes Aktivvermögen angeben; dazu gehörten auch seine gesamten Einkünfte aus dem Geschäft. Der Angeklagte hat auch vorsätzlich gehandelt; denn er war sich der vorgenannten Tatumstände bewusst. Wenn er sich darauf beruft, er habe sich nicht für verpflichtet gehalten, die vorerwähnten Vermögens- und Einkommensverhältnisse bezüglich des Geschäfts vollständig zu offenbaren, so handelt es sich um einen Irrtum über die Strafbarkeit des Tuns, also einen sog. Verbotsirrtum. Dieser kann den Angeklagten hier nicht entlasten, weil er auf Fahrlässigkeit beruht. Der Angeklagte, der in der Hauptverhandlung auf das Gericht einen intelligenten Eindruck gemacht hat, hätte bei Anspannung seiner geistigen Kräfte und Anwendung der von ihm zu fordernden Sorgfalt erkennen können, dass er hier bezüglich seiner Einkünfte aus dem Geschäft der Wahrheit entsprechende Angaben hätte machen müssen."

Hierzu ist zu bemerken:

I.

a) Im früheren Urteil vom 28. Februar 1957 (S. 2, 5 UA) hatte der Tatrichter u.a. festgestellt: "Zur Zeit der Eidesleistung (5.10.1954) befanden sich in dem Fotogeschäft pfändbare Gegenstände, die in dem Vermögensverzeichnis nicht aufgeführt sind." ... "Nicht seine Ehefrau war Inhaberin des Fotogeschäfts, sondern er selbst." Die Ehefrau sei zu unlauteren Zwecken und in entsprechender Absicht nur als sog. "Strohmann" vorgeschoben gewesen. Dies wurde dort weiter dargelegt und es hieß anschließend: "Es war demnach nicht so, dass der Angeklagte das Geschäft mit eigenen Mitteln und durch eigene Arbeit für seine Ehefrau geführt hatte, vielmehr führte er es nur für sich selbst und zwar mit dem Willen, die wahre Inhaberschaft seinen Gläubigern gegenüber zu verbergen. ..." "Hierdurch hat er nicht nur seine Inhaberschaft an dem Geschäft als eine bloße Erwerbsmöglichkeit bewusst verschwiegen, er hat damit zugleich bewusst verschwiegen, dass er Eigentümer der zur Zeit der Eidesleistung im Geschäft befindlichen pfändbaren Gegenstände war. Er hat dadurch Vermögensgegenstände, deren Aufdeckung der Offenbarungseid nach § 807 ZPO dient, verschwiegen."

Bei der Darlegung der inneren Tatseite enthielt das damalige Urteil nichts über einen etwaigen "Verbotsirrtum" des Angeklagten (S. 6 jenes Urteils).

Mit Rücksicht auf die damaligen Feststellungen hatte der Senat in seinem, wegen des schon erwähnten Verfahrensfehlers insoweit aufhebenden Urteil vom 21. November 1957 nur gesagt: "Auf die Sachrügen der Revision insoweit brauchte nicht näher eingegangen zu werden. Bemerkt sei indes, dass die pfändbaren laufenden Binnahmen aus einem Erwerbsgeschäft nicht den Firmenwert als solchen (BGHSt 8, 399) betreffen. Unrichtige Angaben über derartige Einnahmen wie über sonstige, pfändbare Vermögensstücke des Schuldners können geeignet sein, den Gläubigerzugriff zu vereiteln oder zu erschweren (BGHSt 7, 375, 378; 10, 149; 4 StR 304/57 vom 15. August 1957).

Der Tatrichter ist, wie oben mitgeteilt, auf Grund der b) neuen Hauptverhandlung zu anderen Feststellungen gekommen als früher. Denn nach der Beweisannahme der Strafkammer, die im Gegensatz zum ersten tatrichterlichen Urteil steht, war nicht der Angeklagte Inhaber des Geschäfts (wie z.B. im Fall Dodt: 4 StR 304/57 = 3 Kls 24/56, StA Hagen); er führte es nur "wie ein eigenes". Auch dass die Ehefrau lediglich "Strohmann" war (BGHZ 21, 381), wird im jetzigen Urteil nicht mehr erwähnt. Der in BGHSt 11, 225 erwähnte Fall lag also nicht vor, in dem der Schuldner "sich falschlich als Arbeiter, Angestellter oder Provisionsvertreter ausgibt, während er in Wirklichkeit der Firmeninhaber ist". Die jetzigen Feststellungen des Tatrichters schließen vielmehr nicht aus, dass die Frau wirklich Firmeninhaberin war, dass ihr die Geschäftseinrichtung, soweit sie voll bezahlt war, gehörte, dass von Kunden gezahlte Beträge in ihr Eigentum fielen und aus zur Zeit der Eidesleistung laufenden Aufträgen erwachsene Forderungen auf Werklohn und dergl. ihr zustanden.

Bei dem nunmehr geschilderten Sachverhalt kann es aber auch so sein, dass der Angeklagte, der das Geschäft "eingerichtet" hatte (S. 2 UA), selbst Eigentümer der Einrichtungsgegenstände und Waren war oder im Fall von Eigentumsvorbehalten der Lieferfirmen wenigstens die Anwartschaft auf das Eigentum besaß (vgl. BGH LM Nr. 17 zu § 154 StGB), ferner, dass er mit ausdrücklicher oder stillschweigender Billigung seiner Frau den Kunden gegenüber als im eigenen Namen handelnd aufgetreten war (RGSt 65, 411, 415), und deshalb Forderungen aus mit diesen abgeschlossenen Verträgen ihm zustanden und die von den Kunden an ihn oder an das Lehrmädchen (§ 56 HGB) gezahlten Beträge ihm gehörten. Dagegen war die vom Landgericht erwähnte, für den Angeklagten bestehende Möglichkeit, über die Geschäftseinnahmen nach seinem Gutdünken zu verfügen, eine der Zwangsvollstreckung nicht zugängliche persönliche Befugnis. Soweit er allerdings auf Grund dieser Ermächtigung eingehende Gelder "in die eigene Tasche steckte", hätten diese in jedem Fall Gegenstand einer Taschenpfändung sein können (BGHSt 10, 151).

Die bisherigen Darlegungen des Tatrichters reichen schon zum äußeren Tatbestand nicht aus, um eine Verurteilung wegen vollendeten Meineids in dem hier noch der Aburteilung unterliegenden Fall (Eidesleistung vom 5. Oktober 1954) zu tragen. Bei der Prüfung, ob ein Offenbarungseid nach § 807 ZPO falsch geschworen ist, muss vielmehr zunächst das zur Zeit der Eidesleistung tatsächlich vorhandene Vermögen des Schwurpflichtigen, wenigstens in seinem Mindestumfang, festgestellt werden (RG HRR 1939 Nr. 1319 und insbesondere Urteil des Senats vom 6. November 1958 4 StR 283/58 in der Bochumer Strafsache Nebelsiek, S. 5 ff). Es muss also geprüft werden, ob ihm in diesem Zeitpunkt bestimmte, zur Geschäftseinrichtung gehörende pfändbare Sachen oder Waren oder noch nicht verbrauchte Bareinnahmen gehörten, oder ob ihm zustehende Geschäftsforderungen (Außenstände) vorhanden waren, die er verschwiegen hat. "Laufende Einnahmen" oder "Einkünfte" sind keine bestimmten, den Gläubigerzugriff unterliegende Gegenstände. Auf sie erstreckt sich der Offenbarungseid mithin nicht, sondern nur auf das, was von ihnen noch vorhanden ist. Auch künftige Forderungen unterliegen der Offenbarungspflicht nur, wenn das Rechtsverhältnis, aus dem sie später erwachsen, schon zur Zeit der Eidesleistung begründet ist.

Zur inneren Tatseite hat das Landgericht diesmal dem d) Angeklagten teilweise (d.h. bezüglich seiner Offenbarungspflicht) seinen Irrtum über die Strafbarkeit seines Tuns, "also einen sogenannten Verbotsirrtum" zugutegehalten. Insoweit kommt es jedoch nicht darauf an, ob der Schwörende die Strafbarkeit seines Tuns, sondern ob er dessen Verbotensein erkannt hatte oder hätte erkennen müssen (BGHSt 10, 41). Ein Verbotsirrtum käme dann in Betracht, wenn der Angeklagte der Auffassung gewesen wäre, er dürfe sich, ohne Unrecht zu tun, von der Wahrheit entfernen (BGHSt 10 S. 15; BGH 4 StR 383/58 S. 9). Würde er aber wirklich angenommen haben, er sei nicht verpflichtet, "die ... Vermögens- und Einkommensverhältnisse bezüglich des Geschäfts zu offenbaren" (S. 4 UA), so läge insofern ein Tatbestandsirrtum vor. Es kann auch hierzu auf die Ausführungen des Senats in dem erwähnten Urteil ./. Nebelsiek (S. 8 bis 10) verwiesen werden. Da die Entscheidung des Landgerichts schon aus den zu II b und c dargelegten Gründen, soweit sie nicht bereits rechtskräftig geworden ist, aufgehoben werden muss, erhält der neu erkennende Tatrichter Gelegenheit, auch zu den inneren Voraussetzungen des Meineids erneut Stellung zu nehmen. Die Anhörung der Ehefrau des Angeklagten dürfte empfehlenswert sein.

Die von der Verteidigung gerügte Verletzung des Verbots der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) lag allerdings nicht vor (RG JW 1930, 69 Nr. 20; BGHSt 7, 86). Immerhin lassen die Zumessungserwägungen des Landgerichts nicht erkennen, ob es sich für den von ihm angenommenen Fall eines Verbotsirrtums der Möglichkeit bewusst war, die Einzelstrafe im Fall vom 5. Oktober 1954 nach Versuchsgrundsätzen entsprechend zu mildern: BGHSt 2, 209 bis 211.

Soweit der Angeklagte irrig angenommen hatte, sein Verschweigen von Angaben falle unter den Eid, während dies in Wirklichkeit nicht der Fall gewesen sein sollte, könnte insofern versuchter Meineid vorliegen (Anm. zu BGH in LM Nr. 52, § 154 StGB, am Ende), der allerdings in dem etwaigen vollendeten Meineid wegen positiv falscher Angaben über in Wirklichkeit nicht vorhandene Vermögenswerte (z.B. hinsichtlich der 40,- DM Taschengeld) aufginge. Für den Fall der Bejahung eines Tatbestandsirrtums wäre das Vorliegen fahrlässigen Falscheids zu prüfen (§ 59 Abs. 2, § 163 StGB).

Es schien angezeigt, die Sache an ein mit dieser noch nicht befasstes, benachbartes Gericht zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 Satz 2 StPO).

SeibertKrummeLang-Hinrichsen
HoepnerFlitner

Zitiert (2)