Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise stattgegeben: Verwertung unverlesener Vernehmungsniederschrift unzulässig (Meineid)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 438/57
Datum
21.11.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen zwei Fälle von Meineid verurteilt. Der BGH bestätigt die Verurteilung wegen des Meineids vom 28.10.1955, hebt jedoch die Verurteilung wegen des Eids vom 05.10.1954 auf, weil eine Vernehmungsniederschrift ohne Verlesung verwertet wurde und damit §§ 249, 261, 274 StPO verletzt sind. Mangels der aufgehobenen Verurteilung wurde der gesamte Strafauspruch aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verwertung einer Sitzungsniederschrift als Urkunde (§ 249 StPO) setzt ihre ordnungsgemäße Einführung in die Hauptverhandlung, insbesondere die Verlesung nach § 274 StPO, voraus.

2

Erfolgt die Verwertung eines Schriftstücks ohne Verlesung, liegt eine Verletzung der Vorschriften über Urkundenbeweis und die Hauptverhandlung vor (§§ 249, 261, 274 StPO).

3

Beruht die Verurteilung wesentlich auf einem derartigen, unzulässig verwerteten Beweismittel, ist der entsprechende Schuldspruch nach § 337 StPO aufzuheben.

4

Wenn eine aufgehobene Verurteilung das Strafmaß einer zugleich festgestellten weiteren Tat beeinflusst, ist der gesamte Strafauspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Strafzumessung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 28. Februar 1957

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Galvaniseur Kurt █████ aus █████████████, geboren am ████ ██ ██ in ███, wegen Meineids,

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. November 1957, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rothberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner, als ███████████ Richter, Staatsanwalt ██ als Vertreter des Bundesanwalts, Justizoberinspektor S. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten wird verworfen, soweit sie sich gegen die Verurteilung wegen des am 28. Oktober 1955 geleisteten Meineids richtet.

Im Übrigen wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 28. Februar 1957 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen des Offenbarungseids vom 5. Oktober 1954 verurteilt worden ist, sowie im gesamten Strafaussprach.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

### Gründe

I. Die Strafkammer hat im Wesentlichen folgendes festgestellt: Der Angeklagte war Mitinhaber, seit 1950 Alleininhaber, einer Photohandlung in ████. Wegen Überschuldung gab er sie 1952 auf, nachdem er sich mit den Gläubigern verglichen hatte. Im folgenden Jahr gründete er in ████ ein neues Photogeschäft, das jedoch nach außen hin auf den Namen seiner Ehefrau eingetragen war. In Wirklichkeit führte er das Geschäft auf eigene Rechnung, um aus den Einkünften seine noch bestehenden Schulden abzudecken. Die Ehefrau beteiligte sich nicht an der Geschäftsführung, arbeitete auch nicht mit; sie hat das Ladenlokal in ██ höchstens einmal betreten. Das Vorgehen des Angeklagten zielte darauf ab, seine Gläubiger über die wahre Inhaberschaft an dem Geschäft zu täuschen und ihren Zugriff auf das Geschäftsvermögen zu verhindern.

In einem von der Photogroßhandlung AC in ████ gegen ihn betriebenen Offenbarungseidverfahren erklärte er am 5. Oktober 1954 zu Protokoll des Vollstreckungsrichters u. a.:

> *„Ich heiße Kurt █████, > halte mich jedoch in ██ auf und trage > bin meiner Ehefrau beim Aufbau ihres Geschäftes behilflich. > Ich bin zur Zeit tätig als Hilfe meiner Frau in deren █████████████ bei ██████ ███████ Hilde > ged. ██ ██ ████ > und erhalte Kost, Kleidung, ██████████ ███ ███ ███████████ in Höhe von 40 DM monatlich.“*

Zur Zeit der Eidesleistung befanden sich in seinem Geschäft pfändbare Gegenstände; sie waren in dem Vermögensverzeichnis nicht aufgeführt. Diese bewusst unwahren Angaben beschwor er.

In einem von derselben Gläubigerin betriebenen Verfahren zur Ergänzung des Offenbarungseids beschwor der Angeklagte am 28. Oktober 1955 u. a.:

> „Das Vergrößerungsgerät ‚Amatosix‘ befindet sich in der Werkstatt der Firma NOE-Verein in ████ (Elektro), bei mir verwahrt.“

Auch diese Erklärung war bewusst unwahr. Den fraglichen, am 21. September 1954 gepfändeten Vergrößerungsapparat hatte er nämlich im Januar 1955 dem Techniker Rolf K. zur Sicherung übereignet und ihn im Januar 1955 dessen Mutter ausgehändigt, die ihn ihrem Sohn gab.

Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Meineids in zwei Fällen zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt.

Seine Revision rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts. Sie hat teilweise Erfolg.

II. 1.) Die Revision beanstandet, das Landgericht habe für die Verurteilung wegen des ersten, am 5. Oktober 1954 geleisteten Meineids die Niederschrift über eine frühere richterliche Vernehmung des Angeklagten vom 10. Juni 1955 (Bl. 42 d. A.) verwertet. Diese sei jedoch nicht verlesen oder sonst in die Hauptverhandlung eingeführt worden. Die Verteidigung verweist insoweit auf die Wendung im angefochtenen Urteil (UA S. 5):

> *„Ausweislich des darüber aufgenommenen Protokolls vom 10. Juni 1955 gab der Angeklagte u. a. Folgendes an: > ‚Im Sommer 1953 habe ich in ██ auf den Namen meiner Ehefrau ein Photogeschäft eröffnet. Ich habe dieses Geschäft allein geführt, meine Ehefrau ist nur gelegentlich mal da gewesen.‘“*

Die Verfahrensrüge muss durchgreifen: In der Sitzungsniederschrift ist ein Vermerk über die Verlesung des Protokolls vom 10. Juni 1955 nicht enthalten. Nach § 274 StPO ist daher davon auszugehen, dass eine solche Verlesung in der Hauptverhandlung nicht stattgefunden hat. Andererseits ergibt die zuvor wiedergegebene Wendung der Urteilsgründe („Ausweislich des ... Protokolls vom 10.6.1955“) eindeutig, dass die Strafkammer die fraglichen Sätze jener Vernehmung im Wege des Urkundenbeweises (§ 249 Satz 1 StPO) verwertet hat. Dies war ohne Verlesung unzulässig. Das Verfahren des Landgerichts verletzte somit den § 249 und den § 261 StPO.

Die fraglichen Sätze mögen zwar auch dem Angeklagten vorgehalten sein. Dies besagt die dienstliche Äußerung des Vorsitzenden vom 30. Oktober 1957, während der Verteidiger in der Revisionsbegründung einen solchen Vorhalt in Abrede gestellt hat. Aus jener Urteilstelle geht aber unzweifelhaft hervor, dass die Strafkammer nicht das verwertet hat, was der Angeklagte auf den Vorhalt erklärte (BGHSt 3, 169, 201). Sie hat vielmehr den Wortlaut der im Protokoll vom 10. Juni 1955 niedergelegten damaligen Einlassung des Angeklagten in der jetzigen Hauptverhandlung als Urkunde verwertet, ohne sie zur Verlesung zu bringen. Dies war, wie schon dargelegt, unstatthaft. Es handelte sich hier zwar nicht um ein längeres Schriftstück. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aber in BGHSt 5, 278, 279 ganz allgemein nachdrücklich betont, dass die Grenzen zwischen gebotener Verlesung von Urkunden und bloßen Vorhalten nicht verwischt werden dürfen.

Auf dem Verstoß kann die angefochtene Entscheidung im ersten Verurteilungsfall beruhen (§ 337 StPO). Denn die Strafkammer gründet ihre Auffassung, dass der Eid vom 5. Oktober 1954 vorsätzlich falsch geleistet wurde, wesentlich auf jene Protokollstelle.

Da das Landgericht die vom Angeklagten am 5. Oktober 1954 beschworenen Erklärungen mit Recht als eine Sinheit angesehen hat, war das Urteil insoweit ganz aufzuheben. Auf die Sachrügen der Revision insoweit brauchte nicht näher eingegangen zu werden. Bemerkt sei indes, dass die pfändbaren laufenden Einnahmen aus einem Erwerbsgeschäft nicht den Firmenwert als solchen (BGHSt 8, 399) betreffen. Unrichtige Angaben über derartige Einnahmen wie über sonstige pfändbare Vermögensstücke des Schuldners können geeignet sein, den Gläubigerzugriff zu vereiteln oder zu erschweren (BGHSt 7, 375, 378; 10, 149; 4 StR 304/57 vom 15. August 1957).

2.) Der Schuldspruch im Fall des am 28. Oktober 1955 vom Angeklagten geleisteten Eides ist rechtlich nicht zu beanstanden. Was die Verteidigung hiergegen vorbringt, ist der Revision nicht zugänglich. Mit ihren Darlegungen hat die Strafkammer offensichtlich auch einen für die Schuldfrage relevanten Erregungs- und Verwirrungszustand des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Eidesleistung (RG JW 1928, 2254 Nr. 54) verneinen wollen.

Die Strafzumessungserwägungen des Tatrichters lassen dagegen erkennen, dass die Tatsache der Verurteilung wegen des ersten Meineids sich auf die Bemessung der Einzelstrafe für den zweiten zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat (S. 10 UA). Daher musste das Urteil ferner im gesamten Strafausspruch aufgehoben werden. Das Landgericht erhält auch insoweit Gelegenheit, das Revisionsvorbringen zu würdigen.

Die weitergehende Revision war dagegen als unbegründet zu verwerfen.

RothbergSeibertFlitner
KrummeLang-Hinrichsen

Zitiert (1)

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