Treffer
BGH Urteil

BGH: Unterhaltspflichtverletzung und Meineid im Offenbarungseid stehen in Tateinheit

Gericht
BGH
Spruchkörper
Ferienstrafsenat (4. Strafsenat)
Aktenzeichen
4 StR 304/57
Datum
15.08.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde u.a. wegen Meineids im Offenbarungseidtermin und wegen Verletzung der Unterhaltspflicht verurteilt und legte Revision ein. Der BGH verwarf die Verfahrensrüge als unzulässig und bestätigte die Feststellungen zum Meineid sowie zur vorsätzlichen Entziehung gesetzlicher Kindesunterhaltspflicht. Rechtsfehlerhaft war jedoch die Annahme von Tatmehrheit: Das Unterhaltsdelikt ist ein Dauervergehen, und der Meineid diente zugleich der Vereitelung der Unterhaltsvollstreckung. Das Urteil wurde daher auf Tateinheit umgestellt und im gesamten Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Rüge der Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) ist unzulässig, wenn sie darauf gestützt wird, ein bereits in der Hauptverhandlung vernommener Zeuge sei nicht zu bestimmten Punkten befragt worden, weil das Revisionsgericht den Umfang der Vernehmung nicht nachprüfen kann.

2

Unwahre Angaben im Rahmen des Offenbarungseides können einen Meineid tragen, wenn sie pfändbare laufende Einkünfte aus einem Erwerbsgeschäft betreffen und geeignet sind, die Zwangsvollstreckung zu vereiteln, zu erschweren oder zu verzögern.

3

Für die Strafbarkeit nach § 170b StGB ist maßgeblich die gesetzliche Unterhaltspflicht (insbesondere § 1601 BGB) und nicht eine lediglich vertraglich oder vergleichsweise übernommene Zahlungsverpflichtung.

4

Eltern sind minderjährigen unverheirateten Kindern gegenüber nach § 1603 Abs. 2 BGB verpflichtet, alle verfügbaren Mittel gleichmäßig für eigenen und Kindesunterhalt einzusetzen; andere Zuwendungen dürfen den Kindesunterhalt nicht vorrangig schmälern.

5

Die Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 170b StGB ist ein Dauervergehen; fällt in denselben Zeitraum eine Handlung, die zugleich der Vereitelung der Unterhaltsdurchsetzung dient, kann zwischen beiden Delikten Tateinheit bestehen (§ 73 StGB a.F.).

Vorinstanzen

Landgericht Hagen, 13. März 1957

Rubrum

Im Namen des Volkes

Urteil

In der Strafsache gegen den Friseur Walter █████ aus ███ (Kreis Grafschaft Hachenburg), geboren am ██ 1912 in ████, bisher in Untersuchungshaft, wegen Meineids u. a. hat der Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. August 1957, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Hoepner, Bundesrichter Prof. Dr. Lange-Hinrichsen als beisitzende Richter,

in der Tenorierung, Oberstaatsanwalt in der Verkündung Bundesanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 13. März 1957

1.) dahin abgeändert, dass er wegen Verletzung der Unterhaltspflicht in Tateinheit mit Meineid verurteilt wird,

2.) im ganzen Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Meineides und wegen Verletzung der Unterhaltspflicht u. a. zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und zwei Monaten Zuchthaus verurteilt. Die Revision beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat nur teilweise Erfolg.

I. Die Verfahrensrüge ist nur insofern ausgeführt, als die Revision eine Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO darin sieht, dass die Ehefrau des Angeklagten und der Zeuge ███████ nicht nach dem Verhältnis der Einnahmen im Herrensalon des von dem Angeklagten betriebenen Friseurgeschäfts zu denen im Damensalon befragt worden seien. Beide Zeugen sind in der Hauptverhandlung vernommen worden. Daher ist die Rüge unzulässig. Das Revisionsgericht kann nicht nachprüfen, worauf sich die Vernehmung eines Zeugen erstreckt hat. Darum kann die Revision nicht darauf gestützt werden, dass ein Beweismittel nicht erschöpft ist (BGHSt 4, 126; OGHSt 3, 59).

II. Die Sachrüge:

1. Zur Verurteilung wegen Meineides:

Der Angeklagte hat aus seiner ersten, 1948 geschiedenen Ehe eine Tochter, die am ██ 1946 geborene Eva-Maria. Für diese hatte er seit 1951 keinen Unterhalt bezahlt. Nach Klageerhebung verpflichtete er sich am 9. November 1953 durch gerichtlichen Vergleich vor dem Amtsgericht Dortmund, dem Kinde vom 1. Dezember 1953 ab eine monatliche Unterhaltsrente von 40 DM zu zahlen. Diese Verpflichtung erfüllte er seit mindestens Anfang 1954 nicht, weil er von vornherein nicht zahlen wollte. Im Laufe der Zwangsvollstreckung aus jenem Vergleich erklärte er im Termin zur Leistung des Offenbarungseides u. a., dass er als Friseurmeister bei Frau Anna [REDACTED] (seiner zweiten Ehefrau) tätig sei und monatlich 100 DM und freie Verpflegung verdiene. In dem Vermögensverzeichnis, das er anfertigte, führte er nur einige wenige persönliche Gebrauchsgegenstände und etwas Handwerkszeug auf. Die nach § 807 Abs. 2 ZPO gestellten Fragen nach entgeltlichen oder unentgeltlichen Verfügungen zugunsten seiner Verwandten oder seiner Ehefrau ließ er unbeantwortet. Anschließend beschwor er, dass er die von ihm verlangten Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe. Abgesehen davon, dass er nicht Friseurmeister war, waren seine beschworenen Angaben nach der Feststellung des Landgerichts insoweit falsch, als er nicht bei seiner damaligen Ehefrau angestellt, sondern selbst Inhaber des Friseurgeschäfts war und auch über die aus diesem Geschäft erzielten Überschüsse verfügte. Er machte die unwahren Angaben, um die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich zu vereiteln.

Diese Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen Meineides (§ 154 StGB). Ihr steht zunächst nicht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entgegen, dass sich der Offenbarungseid auch in seiner heutigen erweiterten Fassung nicht auf den Firmenwert an einem Erwerbsgeschäft bezieht (BGHSt 8, 399). Denn diese Entscheidung beruht, wie schon die in ihr angeführten Urteile des Reichsgerichts, auf dem Gedanken, dass der Firmenwert eines Erwerbsgeschäfts und dessen Kundenkreis nicht pfändbar sind und daher nicht zu dem „Vermögen“ gehören, über das der Schuldner nach § 807 Abs. 1 ZPO Auskunft zu geben hat. Hier aber handelt es sich, wie der Urteilszusammenhang ergibt, um die laufenden Einkünfte des Angeklagten aus dem Friseurgeschäft, von denen er und seine Ehefrau lebten. Ob die Gelder, die die Kunden täglich bezahlten und bei Fortbestehen des Geschäfts bezahlen würden, dem Angeklagten oder seiner Ehefrau gehörten, ist eine Frage, die sich auf die pfändbaren laufenden Einnahmen des Angeklagten aus diesem Erwerbsgeschäft und nicht auf dessen Firmenwert als Gegenstand einer möglichen Pfändung bezieht. Unrichtige Angaben hierüber waren geeignet, den Zugriff auf sein pfändbares Einkommen zu vereiteln oder mindestens zu erschweren oder zu verzögern (vgl. dazu BGHSt 7, 375; 10, 149; 4 StR 42/57 vom 16. Mai 1957).

Der Angriff der Revision auf die hierzu getroffenen Feststellungen des Landgerichts kann keinen Erfolg haben. Der Angeklagte hatte folgendes behauptet: Bis auf seine Berufsbezeichnung als Friseurmeister seien seine beschworenen Angaben richtig gewesen. Er habe während einer von April bis September 1954 dauernden Strafhaft durch einen schriftlichen Vertrag das Geschäft seiner Ehefrau übertragen; aus Anlass eines im Juli 1956 gestellten Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen ihn habe seine Ehefrau auch selbst an Eides Statt versichert, dass sie Inhaberin des Geschäfts sei. Wenn er im Offenbarungseidstermin erklärt habe, er verdiene bei seiner Frau monatlich 100 DM und freie Verpflegung, so habe er damit nicht zum Ausdruck bringen wollen, dass er Angestellter seiner Frau sei. Die 100 DM seien das gewesen, was er nach Vereinbarung mit seiner Frau erhalten solle; in Wirklichkeit aber habe er weniger bekommen.

Demgegenüber legt das Landgericht die beschworenen Angaben des Angeklagten dahin aus, dass er in einem beruflichen Abhängigkeitsverhältnis zu seiner Frau stehe, so habe sie bei Abgabe der Erklärung auch der Angeklagte selbst verstanden. Das ist eine tatsächliche Feststellung, die nicht durch die Ausführung der Revision entkräftet werden kann, die Aussage des Angeklagten könne auch bedeuten: ihm gehöre nichts, in das die Gläubiger die Zwangsvollstreckung betreiben könnten, vielmehr gehöre alles seiner Frau.

Dass der Angeklagte am 9. November 1955 nicht Angestellter seiner Ehefrau, sondern immer noch selbständiger Inhaber des Geschäfts war, schließt das Landgericht u. a. daraus, dass er als solcher in der Handwerksrolle geführt wurde, die steuerlichen und Buchführungsarbeiten leitete, nach außen als Geschäftsinhaber auftrat und dass seine Ehefrau (in den Geschäftsbüchern) als Gehilfin geführt wurde und Lohn bezog (UA 8). Zur Anklage des Vergehens nach § 170b StGB wird an anderer Stelle als letzter Monat, für den ein Gehilfinnenlohn von 200 DM verbucht worden ist, der Oktober 1955 erwähnt. Die Revision meint, demnach habe das Gericht zu Unrecht die vor dem Offenbarungseid liegenden Buchungen als Beweis dafür angesehen, dass der Angeklagte nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis zu seiner Ehefrau gestanden habe. Das wäre nur dann richtig, wenn der Tatrichter dem sonstigen Beweisergebnis entnommen hätte, dass der Angeklagte sein Geschäft Anfang November 1955 auf seine Ehefrau übertragen hatte. So verteidigt sich aber der Angeklagte selbst nicht; er beruft sich vielmehr auf einen während seiner Strafhaft im Sommer 1954 mit seiner Ehefrau geschlossenen Vertrag; dieser übertrug nach der Feststellung der Strafkammer nur die Einrichtungsgegenstände des Geschäfts sicherungshalber auf die damalige Braut des Angeklagten, nicht aber das Geschäft selbst. Kam aber eine Übertragung des Geschäfts in der Zeit von Ende Oktober bis zum 9. November 1955 nicht in Betracht, so konnte die Strafkammer ohne Denkfehler aus der Lohnzahlung an die Ehefrau bis Ende Oktober 1955 schließen, dass der Angeklagte auch am Tage der Eidesleistung noch Inhaber des Geschäfts war.

Was die Revision sonst gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen Meineides vorträgt, ist offensichtlich unbegründet.

2. Zur Verurteilung wegen Verletzung der Unterhaltspflicht:

Nach § 170b StGB wird mit Gefängnis bestraft, wer sich gesetzlichen Unterhaltspflichten vorsätzlich entzieht, so dass der Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten gefährdet ist oder ohne öffentliche Hilfe oder die Hilfe anderer gefährdet wäre. Diese Strafvorschrift will nicht eine Vertragsuntreue, sondern Verfehlungen gegen die durch Ehe und Abstammung begründete Treupflicht nachdrücklich ahnden; sie bedroht das durch die Verletzung der gesetzlichen Unterhaltspflicht begangene Unrecht gegen „die Bande des Blutes und der Familie“ (BGHSt 5, 106/108).

Es kommt also nicht auf die im Vergleich vom 9. November 1953 übernommene Verpflichtung zur Zahlung von 40 DM monatlich, sondern auf die in § 1601 BGB bestimmte Verpflichtung des Angeklagten an, seiner Tochter Eva-Maria Unterhalt zu gewähren. Diese Verpflichtung hat der Angeklagte nach der Feststellung des Landgerichts vorsätzlich dadurch verletzt, dass er gleich nach Abschluss des Vergleiches bereits gefassten Vorsatz überhaupt keinen Unterhalt für das Kind zahlte, obwohl er bis zur Aufgabe seines Friseurgeschäfts, Ende Juli 1956, abgesehen von seiner Strafhaft in den Monaten April bis September 1954, in der Lage war, seine Unterhaltspflicht wenigstens zum Teil aus den Einnahmen dieses Geschäfts zu erfüllen. Das Kind selbst war ohne Einkommen und auf die Unterstützung durch andere angewiesen. Diese Feststellungen rechtfertigen die Bestrafung des Angeklagten. Ihnen kann der Angeklagte nicht entgegenhalten, dass er in seinem Geschäft „nicht genug verdient“ und außerdem hohe Schulden gehabt habe, die er erst habe abtragen müssen; es ist auch ohne Bedeutung, ob er, wie er geltend macht, außer seiner zweiten Ehefrau auch noch seinen Stiefsohn habe unterhalten müssen. Nach § 1603 Abs. 2 BGB werden Eltern ihren minderjährigen unverheirateten Kindern gegenüber nicht dadurch von der Unterhaltspflicht befreit, dass sie bei Berücksichtigung ihrer sonstigen Verpflichtungen durch die Gewährung des Unterhalts an das Kind ihren eigenen standesmäßigen Unterhalt gefährden würden. Sie sind vielmehr auch in dieser Lage verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Danach durfte der Angeklagte vor der Erfüllung seiner Unterhaltspflicht gegenüber seiner Tochter vor den Einnahmen seines Gewerbes seinem Stiefsohn nichts zuwenden; bis zu seiner zweiten Eheschließung am 29. August 1955 bestanden auch keine Unterhaltsansprüche seiner damaligen Verlobten gegen ihn. Nach diesem Tage stand gem. § 1609 Abs. 2 BGB die Ehefrau in dieser Beziehung dem minderjährigen unverheirateten Kinde gleich. Die verfügbaren Mittel mussten also bis zum 29. August 1955 zwischen dem Angeklagten und seiner Tochter und von da ab zwischen diesen beiden Personen und seiner Ehefrau nach Köpfen verteilt werden. Nach § 1356 Abs. 2 BGB in der zur Zeit noch geltenden Fassung ist die Ehefrau auch zu Arbeiten im Geschäft des Mannes verpflichtet, soweit eine solche Tätigkeit nach den Verhältnissen, unter denen die Ehegatten leben, üblich ist; dass solche Verhältnisse hier vorlagen, ergibt sich aus den Urteilsfeststellungen. Diese Verpflichtung zur Mitarbeit ist durch das Gleichberechtigungsgesetz vom 18. Juni 1957 (BGBl. I, 609) nicht etwa beseitigt, sondern nur durch die entsprechende Pflicht des Ehemannes ergänzt worden. Daraus ergibt sich, dass die Pflicht der Ehefrau des Angeklagten zur Mitarbeit in seinem Geschäft zu der hier fraglichen Zeit auch nicht durch Art. 117 und 3 Abs. 2 GrundG ausgeschlossen war. Im Verhältnis zu den unterhaltsberechtigten Kindern muss diese Pflicht der Ehefrau bei der Prüfung der Frage berücksichtigt werden, in welchem Umfange der Unterhaltspflichtige im Sinne der §§ 1603 Abs. 1 und 1609 BGB imstande ist, den gleichzeitig zu berücksichtigenden Unterhaltsbedürftigen Unterhalt zu gewähren. Der Angeklagte durfte der Unterhaltsanspruch seiner Tochter nicht dadurch schmälern, dass er auf die unentgeltliche Mitarbeit seiner Ehefrau verzichtete und ihr vorweg einen Monatslohn von 200 DM versprach. Daher hat das Landgericht dem während der Ehe erzielten Kasseneingangsüberschuss des Geschäfts mit Recht diesen „Monatslohn“ der Ehefrau nicht zugerechnet. Für die Zeit vor der Eheschließung ergibt sich die Berücksichtigung dieses Betrages mindestens zum Teil daraus, dass er ganz für den gemeinsamen Haushalt verwendet wurde und somit auch zum eigenen Unterhalt des Angeklagten diente. Die Strafkammer hat allerdings auch für diese Zeit die vollen 200 DM als für die Unterhaltspflicht verfügbare Mittel zugerechnet. Dieser Rechenfehler spielt aber ersichtlich keine entscheidende Rolle für die Feststellung, dass der Angeklagte in dem fraglichen Zeitraum in der Lage war, die Unterhaltspflicht gegenüber seiner Tochter wenigstens zum Teil zu erfüllen. Denn die Strafkammer schenkt der Aussage der Ehefrau Glauben, dass dem gemeinsamen Haushalt so viel Mittel zur Verfügung gestanden hätten, dass auch noch das Kind ihres Mannes aus erster Ehe mitunterhalten werden konnte (UA 8). Demgegenüber ist es ohne Bedeutung, welchen Anteil an den gesamten Geschäftseingangsüberschüssen die Einnahmen aus dem Herrensalon hatten, die der Angeklagte immer für sich behalten hat. Das gilt entgegen der Annahme der Revision auch für die Monate Januar bis Juli 1956, in denen sich das Verhältnis der Ehegatten verschlechtert hatte und der Angeklagte nach Geschäftsschluss mit der Tagesinnahme aus dem Herren-Salon sich abends als der Inhaber des Geschäfts entfernte. Auch in dieser Zeit gehörten ihm die ganzen Tageseinnahmen.

Bei der dargelegten Rechtslage sind die Ausführungen der Revision abwegig, dass der Angeklagte „für seine Person keine Ersparnisse“ gemacht und dass der ihm nach Abzug jener 200 DM verbleibende Betrag von 750 DM monatlich noch unter dem Existenzminimum gelegen habe.

Auch gegen die Feststellung des inneren Tatbestandes des § 170b StGB bestehen keine Bedenken. Dem Angeklagten mögen die Grundsätze, nach denen er gemäß §§ 1603 und 1609 BGB seine verfügbaren Mittel zu verteilen hatte, nicht bekannt gewesen sein. Dass er aber überhaupt unterhaltspflichtig war, war ihm bekannt; das hatte er auch im Unterhaltsprozess durch den Abschluss des Vergleiches anerkannt. Alsbald nach diesem Vergleich fasste er den Entschluss, nichts zu zahlen (UA 5 und 6), obwohl seine Ehefrau mit der Unterhaltszahlung einverstanden war (UA 5 und 8). Gegenüber diesem umfassenden Willen, überhaupt keine Zahlung zu leisten, ist es ohne Bedeutung, ob der Angeklagte die Einzelheiten der rechtlichen Regelung kannte.

3. Rechtlich fehlerhaft ist dagegen die Annahme der Tatmehrheit der beiden festgestellten Vergehen. Der Angeklagte hat durch das Unterlassen jeder Unterhaltszahlung die Gefahrdung des Lebensbedarfs seines Kindes über den ganzen in Betracht kommenden Zeitraum hin fortdauern lassen. Sein Vergehen nach § 170b StGB ist demnach ein Dauervergehen. In denselben Zeitraum fällt sein Meineid. Dieser selbst verwirklichte zugleich den Tatbestand des § 170b, da der Angeklagte sich dadurch zugleich seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht gegenüber seiner Tochter entzog, indem er die Verwirklichung ihres Unterhaltsanspruchs im Wege der Zwangsvollstreckung vereitelte. Daher war der Angeklagte wegen Verletzung der Unterhaltspflicht in Tateinheit mit Meineid zu bestrafen (§ 73 StGB). Damit kann die Bestrafung wegen zweier selbständiger Handlungen nicht bestehen bleiben. Damit entfällt auch die Gesamtstrafe.

Die Strafe nunmehr unter Anwendung des § 73 StGB festzusetzen, obliegt dem Tatrichter. Daher muss das Urteil im ganzen Strafausspruch aufgehoben und die Sache insoweit an das Landgericht zurückverwiesen werden.

JustizangestellterMantelDr. Lange-Hinrichsen
DotterweichSchalschaHoepner

Zitiert von (3)