BGH: Keine Revisionsgründe bei behaupteter Verhandlungsunfähigkeit und Beweiswürdigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 521/71
- Datum
- 24.02.1972
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verhandlungsfähigkeit ist als Verfahrensvoraussetzung von Amts wegen zu prüfen; ihre Beurteilung obliegt wegen der nicht rekonstruierbaren Hauptverhandlungssituation in erster Linie dem Tatrichter.
Eine Rüge nach § 338 Nr. 8 StPO setzt regelmäßig voraus, dass in der Hauptverhandlung ein Gerichtsbeschluss ergangen ist, durch den die Verteidigung unzulässig beschränkt wurde.
Die Nichtausschließung der Öffentlichkeit begründet keinen unbedingten Revisionsgrund nach § 338 Nr. 6 StPO; maßgeblich ist nur eine ungesetzliche Beschränkung der Öffentlichkeit.
Zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit jugendlicher Zeugen ist eine fachpsychologische Untersuchung nicht schon allgemein erforderlich; sie ist nur geboten, wenn Besonderheiten vorliegen, die richterliche Sachkunde typischerweise übersteigen oder sich dem Gericht aufdrängen.
Polizeiliche Vernehmungsniederschriften dürfen nach vorheriger Äußerungsmöglichkeit des Zeugen zum Vorhalt verlesen werden; Umfang und Vollständigkeit der Verlesung stehen im pflichtgemäßen Ermessen des Vorsitzenden.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 26. März 1971
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Hauptlehrer Günter Karl Friedrich ██ aus █████████████, geboren ███████ 1914 in IC, wegen fortgesetzter Unzucht mit Kindern u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Februar 1972, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Meyer als Vorsitzender,
Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter Hürxthal, Bundesrichter Buddenberg als beisitzende Richter,
Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt als Verteidiger,
Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 26. März 1971 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen fortgesetzter Unzucht mit Kindern in Tateinheit mit Unzucht mit Abhängigen in fünf vollendeten und zwei versuchten Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt worden. Seine Revision, die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.
I. Die Verfahrensbeschwerden
1. Verletzung der Vorschrift des § 338 Nr. 5 StPO
Die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten stellt zwar eine von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung dar. Ihr Vorliegen für alle wesentlichen Teile der Hauptverhandlung ist aber schon deswegen in erster Linie vom Tatrichter zu beurteilen, weil sich die damaligen Verhältnisse nicht wiederherstellen lassen. Dass hier die Strafkammer, wie die Revision behauptet, unzutreffend davon ausgegangen wäre, der Angeklagte sei zu jeder Zeit während der Hauptverhandlung voll verhandlungsfähig gewesen, ist nicht ersichtlich.
a) Die dienstlichen Äußerungen der Berufsrichter ergeben, dass wegen der erheblichen Hirnverletzung des Angeklagten die Aufmerksamkeit sowohl des Vorsitzenden wie der anderen Kammermitglieder von Anfang an auf dessen Verhandlungsfähigkeit gerichtet war. Danach hat der Angeklagte niemals, auch nicht bei überraschenden Fragen, erkennen lassen, dass er nicht mehr voll in der Lage war, dem Verhandlungsgeschehen zu folgen und es zu verarbeiten. Jedesmal, wenn der Verteidiger eine an den freien Sitzungstagen erfolgte medikamentöse Behandlung erwähnte oder an dem Tag, an dem der Sachverständige Dr. Kloos das einzige Mal auf eine starke Abspannung des Angeklagten hinwies, dabei aber lediglich bat, eine an den Angeklagten gerichtete Frage nach der Pause nochmals wiederholen zu dürfen, wurde die Sachlage sowohl mit dem Angeklagten wie mit den anderen Prozessbeteiligten erörtert. Weder er noch sein Verteidiger haben bei diesen Gelegenheiten oder sonst während der gesamten Prozessdauer einen Antrag auf Aussetzung der Verhandlung gestellt. Entgegen der Behauptung der Revision wurden an den neun, mit einer Ausnahme nicht unmittelbar aufeinander folgenden Verhandlungstagen, neben einer längeren Mittagspause, auch in regelmäßigen Abständen, und zwar häufiger als sonst üblich, weitere Verhandlungspausen eingelegt.
Von dem erwähnten einen Hinweis des Sachverständigen Dr. Kloos abgesehen, hat keiner der beiden ärztlichen Sachverständigen, die nach den dienstlichen Äußerungen dem Angeklagten ständig gegenübersaßen und ihn gut beobachten konnten, während der gesamten Hauptverhandlung bis zur Erstattung ihrer Gutachten einen Anlass gefunden, hinsichtlich der Verhandlungsfähigkeit oder auch nur hinsichtlich des allgemeinen Gesundheitszustandes des Angeklagten Bedenken zu äußern oder einen Hinweis zu machen, der darauf hätte schließen lassen können, dass der Angeklagte auch nur ganz vorübergehend nicht in der Lage war, der Verhandlung zu folgen. Zwar hat nach dem Sitzungsprotokoll der Sachverständige Dr. Kloos dem Gericht in seinem Schlussgutachten auf Vorhalt erklärt, ihm sei wiederholt aufgefallen, dass der Angeklagte Fragen, die er ihm stellte, nicht erfasste; die geistige Funktionsfähigkeit habe bei ihm dort ausgesetzt, wo er in Erregung gerate. Aber diese allgemeine Äußerung lässt noch keinen Schluss auf eine zeitweise Verhandlungsunfähigkeit zu. Sie war, wie der gesamte Zusammenhang der mündlichen Darlegungen des Sachverständigen erkennen lässt, ersichtlich auch nicht so gemeint.
Die in der Revisionsschrift mitgeteilten zwei Äußerungen des Angeklagten aus der Hauptverhandlung besagen schon für sich nichts über die Möglichkeit einer zeitweisen Verhandlungsunfähigkeit. Abgesehen davon, dass sonst schon die Sachverständigen, die nach den Urteilsausführungen beide über große forensische Erfahrung verfügen, eingegriffen hätten, sind sie auch von der Kammer offensichtlich ganz anders gedeutet worden.
Hiernach erscheint es ausgeschlossen, dass das Gericht eine selbst nur vorübergehende, kurze Verhandlungsunfähigkeit übersehen haben konnte. Die Bedenken, die Dr. Kloos in seinem Brief an den Verteidiger vom 21. Mai 1971 nachträglich äußert, sind nicht vereinbar mit seinem Schweigen in der Hauptverhandlung. Im Übrigen stehen seine tatsächlichen Angaben auch in Widerspruch mit den dienstlichen Äußerungen der drei Berufsrichter.
b) Auch die übrigen im Zusammenhang mit der Behauptung der Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten erhobenen Beanstandungen bleiben ohne Erfolg.
Die Rüge aus § 136a StPO geht fehl, weil die Freiheit der Willensentschließung und der Willensbetätigung des Angeklagten durch die tägliche Dauer der Hauptverhandlung nicht beeinträchtigt worden ist. Insoweit wird auf die bisherigen Ausführungen Bezug genommen. Das Gericht konnte auch davon absehen, vor der Hauptverhandlung oder vor Eintritt in die Beweisaufnahme eine Stellungnahme der beiden Sachverständigen zur Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten einzuholen, um dann „entsprechend die Hauptverhandlung einzurichten“. Die Revision übersieht hier, dass der Angeklagte vor der Hauptverhandlung von zwei Sachverständigen stationär untersucht worden war und dass beide in ihren schriftlichen Gutachten auch den allgemeinen Gesundheitszustand des Angeklagten beurteilt hatten, ohne dass auch nur einer von ihnen die Frage der Verhandlungsfähigkeit angesprochen hatte. Da auch der Verteidiger selbst in dieser Richtung keinen Antrag gestellt hat, brauchte sich dem Gericht die Einholung einer zusätzlichen Stellungnahme nicht aufzudrängen. Schließlich steht dem Angeklagten auch der geltend gemachte Revisionsgrund des § 338 Nr. 8 StPO nicht zur Seite. Eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung im Sinne dieser Vorschrift setzt einen in der Hauptverhandlung ergangenen Gerichtsbeschluss voraus.
2. Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens
Die Rüge ist unbegründet. Nur die ungesetzliche Beschränkung der Öffentlichkeit stellt einen unbedingten Revisionsgrund nach § 338 Nr. 6 StPO dar, nicht dagegen ihre Nichtausschließung (BGHSt 23, 82; 23, 176, 178). Dass die öffentliche Verhandlung, wie die Revision vorträgt, beim Angeklagten einen dauernden Erregungszustand bewirkt habe, der die Wahrheitsfindung beeinträchtigte, ist nicht bewiesen. Soweit in diesem Zusammenhang geltend gemacht wird, dass das Gericht pflichtwidrig unterlassen habe, die ärztlichen Sachverständigen darüber zu befragen, ob gegen den Angeklagten in öffentlicher Sitzung verhandelt werden dürfe, gilt das oben unter Ziffer b zur Einholung einer Stellungnahme der Sachverständigen Gesagte. Auch hier musste sich dem Gericht eine Befragung der Sachverständigen nicht aufdrängen.
3. Rüge mangelnder Sachaufklärung und der Beschränkung der Verteidigung
a) Die Jugendkammer hat ihre Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) nicht dadurch verletzt, dass sie zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der zur Zeit der Hauptverhandlung zwischen 14 1/2 und 19 Jahre alten früheren Schülerinnen nicht deren fachpsychologische Untersuchung angeordnet hat, sondern es für ausreichend hielt, die Sachverständige zu ihren aus der Beobachtung der Beweisaufnahme in psychologischer Hinsicht gewonnenen Eindrücken zu hören. Die Würdigung von Zeugenaussagen gehört zum Wesen richterlicher Rechtsfindung und ist daher grundsätzlich dem Tatrichter anvertraut. Von den Richtern einer Jugendkammer, zumal wenn diese, wie hier, seit Jahren fast ausschließlich als solche tätig ist, kann und darf im Allgemeinen erwartet werden, dass sie die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrung haben, die Aussagen von jugendlichen Zeugen zu würdigen, die Opfer eines Sittlichkeitsdeliktes sind. Dass etwa eines der Mädchen, auf deren Aussagen die Feststellungen für die Verurteilung des Angeklagten gestützt sind, irgendwelche aus dem gewöhnlichen Erscheinungsbild des Jugendalters hervorstechende Züge oder Besonderheiten aufweist, deren Beurteilung eine besondere Sachkunde voraussetzt, die ein Richter normalerweise nicht besitzt, ist aus dem Urteil nicht ersichtlich und hat auch die Revision nicht dargetan. Die Begründung, mit der die Kammer die Anträge auf psychologische Untersuchung der sieben Zeuginnen abgelehnt hat, begegnet daher keinen rechtlichen Bedenken. Dass sie eine solche Untersuchung bei den drei jüngsten Mädchen, die zur Zeit der von ihnen berichteten Erlebnisse erst 7 bzw. 8 Jahre alt waren, für erforderlich hielt, zeigt, dass sie auch bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der von der Revision aufgeführten Zeugen die Grenzen ihrer Sachkunde erkannt und beachtet hat.
Soweit die Revision versucht, die Glaubwürdigkeit der Mädchen dadurch in Frage zu stellen und die Notwendigkeit ihrer psychologischen Begutachtung damit zu begründen, dass sie einzelne Aussagen vor der Polizei und in der Hauptverhandlung gegenüberstellt, ist festzustellen, dass sich die Strafkammer der Unterschiede in den Aussagen durchaus bewusst war. Nach dem Inhalt des Urteils – das Hauptverhandlungsprotokoll ist insoweit nicht maßgebend (vgl. BGH NJW 1966, 63) – waren sie jedoch nicht so erheblich, dass sie Anlass zu Bedenken hätten geben müssen.
b) Da der Beschluss über die Ablehnung einer fachpsychologischen Untersuchung der sieben Mädchen zu Recht erfolgt ist, geht die ebenfalls erhobene Rüge aus § 338 Nr. 8 StPO ins Leere.
4. Verstoß gegen § 255 StPO und Beschränkung der Verteidigung (§ 338 Nr. 8 StPO)
Das Sitzungsprotokoll ergibt, dass die hier infrage stehenden Niederschriften der polizeilichen Vernehmungen ausschließlich zum Zweck des Vorhaltes verlesen worden sind und zwar, nachdem den Zeugen Gelegenheit gegeben worden war, sich vorher selbst zu äußern. Eine solche Verlesung ist nicht nur zur Klärung einzelner Widersprüche zulässig. Ihr Umfang steht vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen des Vorsitzenden. Entspricht die vollständige Verlesung der Sachlage, was hier durchaus der Fall gewesen sein kann, so ist sie nicht zu beanstanden (vgl. auch RGSt 57, 577; BGH 4 StR 267/56 vom 27. September 1956; 2 StR 110/64 vom 6. Mai 1964). Soweit der Verteidiger zur Unterstützung seiner Rüge behauptet, die bei der Polizei gefertigten Aussageprotokolle seien nicht korrekt zustande gekommen, wird auf UA 24, 25, 40 verwiesen, wo die Kammer ausführlich darlegt, dass sie vom Gegenteil überzeugt ist. Nur hierauf kommt es an und nicht auf die Angaben von Zeugen, die nach dem Sitzungsprotokoll etwas anderes bekundet haben sollen.
b) Der Verteidiger hat in der Hauptverhandlung zwar einige Male die Verlesung der polizeilichen Niederschrift „beanstandet“. Da er es indessen versäumt hat, eine Entscheidung des Gerichts nach § 238 Abs. 2 StPO herbeizuführen, liegen die Voraussetzungen für eine Rüge aus § 338 Nr. 8 StPO nicht vor.
5. Verstoß gegen § 260 StPO sowie § 338 Nr. 7 und 8 StPO
Die Rüge ist offensichtlich unbegründet. Die Revision lässt außer Acht, dass bei der Beratung eines Kollegialgerichts sich nicht selten schon bei Beginn der Beratung oder kurze Zeit später eine Übereinstimmung der endgültigen Meinungen aller Richter ergibt. Sie verkennt außerdem, dass die Mitglieder eines Kollegialgerichts in einer umfangreichen Sache schon vor den Schlussplädoyers die bisherigen Ergebnisse der Hauptverhandlung vorbereitend besprechen und für die Beratung schriftlich festhalten dürfen; auch kann es dem Vorsitzenden eines Kollegialgerichts ebensowenig wie dem Einzelrichter verwehrt werden, die Gründe seiner vorläufigen Meinung schriftlich niederzulegen und die Niederschrift, wenn sie nach der Beratung der endgültigen Meinung des Gerichts entspricht, bei der Urteilsbegründung zu verlesen (vgl. hierzu BGHSt 11, 17, 337).
6. Ablehnung von Hilfsbeweisanträgen
Die Rüge, die Kammer habe über Hilfsanträge teilweise nicht entschieden oder sie abgelehnt, ist unbegründet:
a) Der Verteidiger hatte den Hilfsantrag gestellt, Frau ██ ██ ████████ zu hören, dass der Angeklagte, als sie ihm sagte, es sei etwas gegen ihn im Gange, es handle sich um Mädchen, dazu gelacht und das nicht für ernst genommen habe. Es ist richtig, dass die Kammer, wie sich aus UA S. 38 ergibt, insoweit nur die Äußerung der Frau █████, nicht aber auch die behauptete Reaktion des Angeklagten als wahr unterstellt hat. Abgesehen davon, dass die benannte Zeugin gar nicht wissen, sondern höchstens den Eindruck haben konnte, dass der Angeklagte ihren Hinweis „nicht für ernst“ genommen hat, kann das Urteil schon deswegen nicht auf der unvollständigen Wahrunterstellung beruhen, weil sich die unter Beweis gestellte Behauptung ohnehin im Rahmen der gesamten Einlassung des Angeklagten hält, mit der er die ihm vorgeworfenen Taten bestritten hat (UA S. 22 f). Diese Einlassung hat jedoch die Kammer im Umfang der getroffenen Feststellungen als widerlegt angesehen.
b) Der Hilfsbeweisantrag, in allen Fällen, in denen vom Gericht für die Feststellungen „ein polizeiliches Protokoll hinzugezogen“ werden sollte, das betreffende Kind, die Eltern und die Kriminalbeamtin darüber zu vernehmen, „wie“ dieses Protokoll „ob“ vorherige Aussagen vor der Polizei zustande gekommen ist, „ob“ es sich um Frage- und Antwortspiel gehandelt hat oder was das Kind „sonst über das Zustandekommen“ des Protokolls aussagte, ist in Wirklichkeit ein Ermittlungsantrag, den die Kammer nicht zu bescheiden brauchte. Mit dem Zustandekommen der Protokolle hat sie sich im Übrigen im Urteil eingehend befasst.
c) Den Hilfsantrag, im Falle ██ die Eltern darüber zu vernehmen, „was“ ihre Tochter ihnen erzählt hat, aber auch die Schülerin selbst nochmal „ob“ sie vor ihrer ersten Vernehmung mit anderen gesprochen hat oder „sonstwie“ beeinflusst wurde, hat die Kammer hinsichtlich seines ersten Teils zu Recht als einen Ausforschungsantrag (UA S. 43) bezeichnet, dem nachzugehen sie nach der Beweislage keine Veranlassung hatte. Bei dem weiteren Antrag, das Mädchen nochmals zu hören, handelte es sich lediglich um eine Anregung, der das Gericht nur hätte entsprechen müssen, wenn die Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO dies geboten hätte. Dafür ist hier nichts ersichtlich.
d) Mit zutreffender Begründung hat die Kammer auch den Hilfsbeweisantrag, die Eltern der Schülerin ██ zu hören, zurückgewiesen (UA S. 47). Soweit der Verteidiger hier ebenfalls zusätzlich die nochmalige Vernehmung des Kindes beantragte, gilt das oben Gesagte entsprechend. Die unter Beweis gestellte Frage war für die Strafkammer bereits ausreichend geklärt (UA S. 48).
e) Die Ablehnung des Antrags, einen Obergutachter zu hören, begegnet keinen Bedenken. Der Verteidiger hat diesen Antrag hilfsweise für den Fall gestellt, dass sich das Gericht nicht seiner Meinung anschließen sollte, dass beim Angeklagten keine wollüstige Absicht vorgelegen habe. Die Kammer konnte diesen Antrag gemäß § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO ablehnen, weil sie bereits auf Grund der Anhörung der beiden zugezogenen Sachverständigen als erwiesen ansah, dass der Angeklagte „aus wollüstigem Antrieb“ gehandelt hat (UA S. 55 i. V. m. UA S. 54). Grundlage dieser Überzeugung der Kammer war, dass die beiden Sachverständigen in der Hauptverhandlung erklärt hatten, der Angeklagte habe „ein ausgeprägtes Gefühl für Sittlichkeit und Anstand“ (UA S. 54). Sie hat daraus rechtsirrtumsfrei den Schluss gezogen, dass die Handlungen wollüstig motiviert waren. Im Übrigen war für sie auch nicht ersichtlich, dass der von der Revision benannte Obergutachter über Forschungsmittel verfügt, die denen der bereits vernommenen Gutachter überlegen sind.
II. Die Sachrüge
a) Der Schuldspruch lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Weder die Feststellungen zum äußeren noch zum inneren Tatbestand enthalten Denkfehler oder Verstöße gegen allgemeine Erfahrungssätze. Der von der Kammer für die Handlungen des Angeklagten auf UA S. 54 festgestellte wollüstige Antrieb ist – das gilt vor allem bei dem hier in Frage stehenden Alter der Mädchen – entgegen der Auffassung der Revision keineswegs an eine pädophile Veranlagung des Angeklagten gebunden. Was die Revision in dieser Beziehung und auch sonst vorträgt, richtet sich ausschließlich gegen die rechtlich bedenkenfreie Beweiswürdigung des Gerichts und ist der unzulässige Versuch, die Feststellungen des Urteils durch eigene zu ersetzen. Das Revisionsgericht hat auch nicht, wie die Verteidigung nach ihrem Vorbringen offenbar erwartet, nachzuprüfen, ob die Urteilsfeststellungen mit dem übereinstimmen, was in der Sitzungsniederschrift über den Inhalt einer Zeugenaussage festgehalten ist (BGH NJW 1966, 63; BGHSt 21, 149).
b) Auch zum Strafausspruch bestehen keine Bedenken. Die Einwände der Revision gegen das Strafmaß in den einzelnen Fällen wie auch hinsichtlich der Gesamtstrafe sind offensichtlich unbegründet.
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