Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen Unzucht mit Abhängigen und Verführung bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 110/64
Datum
06.05.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Unzucht mit Abhängigen (§174), Verführung zur Unzucht (§175a) und Unzucht zwischen Männern (§175) zu zwei Jahren Zuchthaus verurteilt. Mit der Revision rügt er Verfahrens- und Sachverhaltsfehler. Der BGH verwirft die Revision: Die Verlesung ganzer Vernehmungsniederschriften war zulässig, die Tatbestände sind durch die Feststellungen gedeckt, Strafzumessung und Einziehung sind nicht zu beanstanden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verlesung einer vollständigen Niederschrift einer polizeilichen Vernehmung ist zulässig, wenn die verlesenen Vorgänge mit den betreffenden Tatsachen eine innere Einheit bilden; die Beschränkung des § 253 Abs. 1 StPO ist nicht dahin zu verstehen, dass ausschließlich eng abgegrenzte Einzeläußerungen verlesen werden dürfen.

2

Enthält die Anklageschrift und der Eröffnungsbeschluss bereits den Tatbestand einer Alternativ- oder Nebentat, steht ein gerichtlicher Hinweis nach § 265 Abs. 1 StPO einer späteren Verurteilung nach dieser Vorschrift nicht entgegen.

3

Ein Über- und Unterordnungsverhältnis im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB kann begründet sein, wenn der Beschuldigte vom Arbeitgeber mit der alleinigen Betreuung, Beaufsichtigung und fortlaufenden Unterweisung von Lehrlingen beauftragt ist.

4

Eine Verurteilung nach § 175a Nr. 3 StGB neben einer Verurteilung nach § 174 Nr. 1 StGB ist möglich; das Merkmal der 'Verführung' wird nicht durch eine bloße überraschende, aber nicht völlig unvermittelte Tathandlung ausgeschlossen.

5

Strafzumessung und die auf § 40 StGB gestützte Einziehung sind nicht zu beanstanden, sofern sie auf tragfähigen Feststellungen und einer sachgerechten Würdigung des Tatgeschehens beruhen.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 2. Dezember 1963

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Bauingenieur Siegfried Friedrich Wilhelm ███ aus ████, dort geboren am ██████ 1916, wegen Unzucht mit Abhängigen u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Mai 1964, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Dotterweich Bundesrichter Dr. Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Landgerichtsrat Dr. ██████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 2. Dezember 1963 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit Abhängigen (§ 174 Nr. 1 StGB) in Tateinheit mit Verführung zur Unzucht zwischen Männern (§ 175a Nr. 3 StGB) in drei Fällen sowie wegen Unzucht zwischen Männern (§ 175 StGB) in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Zuchthaus verurteilt, ferner die zu den Taten benutzten Triebe eingezogen.

Mit der Revision macht der Angeklagte die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und die fehlerhafte Anwendung sachlichen Rechts geltend.

Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

1.) Der Vorwurf, die Strafkammer habe durch die vollständige Verlesung der Niederschrift über die polizeiliche Vernehmung des Zeugen ██████ vom 20. November 1962 gegen die Vorschrift des § 253 Abs. 1 StPO verstoßen, greift nicht durch. Die in dieser Bestimmung zum Ausdruck gebrachte Beschränkung der Verlesbarkeit ist, wie schon das Reichsgericht in RGSt 57, 377 ausgesprochen hat, nicht dahin zu verstehen, daß unter allen Umständen nur gerade der Teil der Aussage verlesen werden dürfe, der im strengsten Sinne unmittelbar die dem Zeugen nicht mehr erinnerlichen oder von dem Widerspruch betroffenen Tatsachen zum Gegenstand hat; vielmehr ist die Darstellung der Vorgänge verlesbar, die mit den betreffenden Tatsachen eine innere Einheit bilden. Dafür, daß diese Voraussetzung hier nicht gegeben war, fehlt nach dem Inhalt der Niederschrift jeder Anhalt. Im übrigen würde das Urteil auf einem etwaigen Verfahrensfehler, wie ihn die Revision behauptet, nicht beruhen; denn die Feststellungen zum Fall ███████ sind – auch auf Grund des glaubwürdigen Geständnisses des Angeklagten getroffen worden, mit dem die Bekundungen des Zeugen █████████████████ stimmten.

2.) Die Beanstandung des in der Hauptverhandlung gemäß § 265 Abs. 1 StPO gegebenen Hinweises, in Fällen, in denen sich die Voraussetzungen des § 175a StGB evtl. nicht nachweisen ließen, könne eine Bestrafung nach § 175 StGB erfolgen, geht ins Leere. Der Angeklagte ist allein wegen zwei Begebenheiten im Fall ██ aus § 175 StGB verurteilt worden. Die Beschuldigung, den Tatbestand dieser Vorschrift durch seine Handlungsweise gegenüber ██ █████████ verwirklicht zu haben, war aber schon in der Anklageschrift und im Eröffnungsbeschluß enthalten. Hierauf hat sich also der beanstandete Hinweis ersichtlich nicht bezogen.

3.) In sachlich-rechtlicher Hinsicht entspricht im Fall ██ die Anwendung des § 175 StGB auf die beiden Vorgänge im Juli 1959 und im Herbst 1960 dem Gesetz. Insoweit hat auch die Revision im einzelnen nichts vorgebracht.

4.) Keinen Bedenken begegnet ferner in den Fällen ████, ███, ████ und ██████ die Ansicht der Strafkammer, der Angeklagte habe durch sein Verhalten jeweils den Tatbestand des § 174 Nr. 1 StGB verwirklicht. Insbesondere lassen die Feststellungen keinen begründeten Zweifel daran offen, daß die jungen Leute als Lehrlinge dem Angeklagten zur Ausbildung anvertraut waren. Ob, wie die Revision behauptet, das Hauptgewicht der Ausbildung bei den Polieren auf den Baustellen lag, ist unerheblich. Der Angeklagte war jedenfalls auch – mit der Ausbildung befaßt; denn er war seit Herbst 1959 von dem Firmeninhaber mit der alleinigen Betreuung und Beaufsichtigung der Maurerlehrlinge beauftragt und hat sich, wie im Urteil des näheren dargelegt ist, dieser Aufgabe mit Eifer gewidmet, indem er die Lehrlinge fortlaufend unterwiesen und ihre Arbeiten überwacht hat. Daß die Strafkammer unter diesen Umständen ein Über- und Unterordnungsverhältnis der Art, wie es in mehreren Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, so auch in BGHSt 17, 191 = NJW 1962, 1450, umschrieben wird, zwischen dem Angeklagten und dem einzelnen Lehrling als vorliegend erachtet hat, ist daher aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

5.) Die zugleich ausgesprochene Verurteilung des Angeklagten aus § 175a Nr. 3 StGB wird gleichfalls von den Feststellungen getragen. Der zum Fall ███████ erhobene Einwand der Revision, daß eine Verführung nicht vorliege, wenn der Minderjährige durch das Verhalten des Täters überrascht werde, geht fehl. Von einer überraschenden, d. h. völlig unvermittelt und ohne jede Vorbereitung vorgenommenen unzüchtigen Handlung des Angeklagten kann hier keine Rede sein.

Ebensowenig gibt im Fall █████████████████ die Anwendung des § 175a Nr. 3 StGB neben § 174 Nr. 1 StGB zu Bedenken Anlaß. Das gilt auch für die erste Begebenheit. Der Angeklagte hat hier █████████████████ sich von ihm zur Unzucht mißbrauchen lassen. Ein Minderjähriger läßt sich mißbrauchen, wenn er die unzüchtigen Handlungen des anderen bei sich duldet und hierbei die eigene oder fremde Sinneslust erregen oder befriedigen will (BGHSt 1, 293; 2, 40). Daß █████████ die unzüchtige Absicht des Angeklagten erkannt hat, kann nach der Art des Vorgehens nicht zweifelhaft sein.

6.) Auch die Strafzumessung weist weder hinsichtlich der Einzelstrafen noch der Gesamtstrafe einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Das gleiche gilt für die auf § 40 StGB gestützte Einziehung.

BaldusScharpenseelHenning
DotterweichMeyer