Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Anstiftung zum Meineid – Verlesung früherer Zeugenaussage zulässig

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 267/56
Datum
27.09.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt Verfahrens- und Sachfehler nach Verurteilung wegen Anstiftung und versuchter Bestimmung zum Meineid. Der BGH verwirft die Revision: Die Verlesung einer früheren Zeugenaussage war wegen unvollständiger Erinnerung der Zeugin und im pflichtgemäßen Ermessen zulässig (§§249, 253 StPO). Ein Obergutachten war nicht erforderlich; Zweifel an verminderter Schuldfähigkeit (§51 StGB) bestehen nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Vernehmung einer Zeugin kann der Vorsitzende frühere Niederschriften verlesen, wenn die Zeugin sich unvollständig erinnert; der Umfang der Verlesung liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts.

2

Die Verwertung verlesener Niederschriften in der Urteilsfindung ist zulässig, sofern die Zeugin in der Hauptverhandlung gehört wurde und die Verlesung sachlich gerechtfertigt ist (§§249, 253, 261 StPO).

3

Die Einholung eines Obergutachtens ist nur erforderlich, wenn das vorhandene fachärztliche Gutachten oder die Tatsachengrundlage erkennbar unzureichend oder widersprüchlich ist; das Gericht darf ein überzeugendes Gutachten und eigene Eindrucksbildung würdigen (§244 StPO).

4

Die Annahme von Tatmehrheit richtet sich nach den tatsächlichen Abläufen und der tatrelevanten Verbindung der Taten; die Revision ist gegen tragfähige tatsächliche Feststellungen nur bei Vorliegen eines Rechtsfehlers zulässig.

Vorinstanzen

Landgericht Paderborn, 4. April 1956

Rubrum

4 StR 267/56

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Verwaltungsangestellten Karl ███ aus ███, geboren am ██ 1924 in ██ (Kreis ███████), wegen Anstiftung zum Meineid u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. September 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotherg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Paderborn vom 4. April 1956 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Ein früheres Urteil der Ferienstrafkammer Paderborn war auf Revision des Angeklagten durch Entscheidung des Senats aus verfahrensrechtlichen Gründen (fehlende Beiordnung eines Pflichtverteidigers; Nichtanhörung eines ärztlichen Sachverständigen) aufgehoben worden. Auf Grund der erneuten Hauptverhandlung hat das Landgericht den Beschwerdeführer wiederum wegen Anstiftung und wegen versuchter Bestimmung zum Meineid zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt.

Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, der die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel kann diesmal keinen Erfolg haben.

I. Verfahrensrügen

a) Die Revision bezeichnet es als unstatthaft, dass in der Hauptverhandlung der Strafkammer die frühere Aussage der Zeugin Waltraud ███ vor dem Oberlandesgericht in Hamm vom 12. Januar 1955 verlesen worden sei. Sie selbst sei in der Hauptverhandlung der Strafkammer erst vernommen worden, nachdem ihr zuvor der Inhalt des als Anlage zur Niederschrift über ihre frühere Aussage genommenen Aktenvermerks durch Verlesen bekannt gemacht worden sei. Ein Fall des § 253 StPO habe nicht vorgelegen. Zudem sei jene Niederschrift nicht teilweise, sondern in vollem Umfang verlesen worden. Diese Angriffe gehen fehl:

Die Sitzungsniederschrift der Verhandlung vom 27. März 1956 vor der Strafkammer (Bl. 104, 105 d. A.) vermerkt zunächst die Vernehmung der Zeugin ███. Es heißt dann:

"Es wurden zum Gegenstand der Hauptverhandlung gen 1) Der Inhalt der Zivilprozessakten 35 R 14/53 Landgericht in Paderborn; insbesondere wurden verlesen die Protokolle vom 23. November 1953 (Bl. 88–90 d. A.) und vom 12. Januar 1955 (Bl. 221–224 d. A.), sowie die Anlage zu diesem Protokoll (Bl. 228–236 d. A.), alles, soweit es die Aussagen der Zeugin ███ betrifft."

Diese Wiedergabe des Ablaufs der Beweisaufnahme der Strafkammer würde an sich schon gegen die Behauptung der Revision sprechen, die fragliche Niederschrift vom 12. Januar 1955 sei samt dem zugehörigen Aktenvermerk der Zeugin ███ vor ihrer Vernehmung vorgelesen worden. Der Senat hat es jedoch für angezeigt gehalten, dienstliche Äußerungen der beteiligten Richter, des Urkundsbeamten und des Sitzungsvertreters der örtlichen Staatsanwaltschaft des Landgerichts einzuholen. Denn Anlass und Zweck der Verlesung waren aus dem Verhandlungsprotokoll der Strafkammer nicht zu ersehen.

Aus diesen Erklärungen ergibt sich zur Überzeugung des Senats, dass der Vorsitzende bei der Vernehmung der Zeugin ███ gem. § 69 Abs. 1 und 2 StPO vorgegangen und dass die von der Revision beanstandete Verlesung im Lauf dieser Vernehmung der Zeugin erfolgt ist. Die Verlesung ist ausweislich der Urteilsgründe des Landgerichts "gem. § 249 StPO" geschehen (S. 2 UA). Dies war statthaft, wenn nicht sogar aus dem Gesichtspunkt der Aufklärungspflicht geboten (RGSt 65, 420; Löwe-Rosenberg, 20. Aufl., Anm. 2b zu § 249 StPO). Zumindest war die Verlesung der Niederschrift vom 12. Januar 1955 durch § 253 Abs. 1 StPO gerechtfertigt. Die eingeholten dienstlichen Äußerungen ergeben nämlich, dass die Zeugin ███ bei ihrer Vernehmung vor der Strafkammer nur unvollständige Angaben über ihre frühere Aussage machen konnte oder wollte. Die in § 253 Abs. 1 StPO vorausgesetzte Erklärung des Nichterinnerns brauchte – wenn dies auch zweckmäßig gewesen wäre – mangels eines Antrages (§ 255 StPO) in die Sitzungsniederschrift der Strafkammer nicht aufgenommen zu werden (Löwe-Rosenberg, 20. Aufl., Anm. 4 zu § 253).

Die fragliche Wiedergabe über die Verhandlung und Beweisaufnahme vor dem Oberlandesgericht (nebst Anlage) enthielt allerdings auch Angaben über den Verlauf der damaligen Vernehmung der Zeugin ███ und eine Bemerkung dahin, dass sie erkennbar unter dem Einfluss des damaligen Klägers (jetzigen Angeklagten) gestanden habe. Ersichtlich will die Revision auch rügen, dass sich die Verlesung der Niederschrift auf diese Vermerke nicht habe erstrecken dürfen. Der Umfang der Verlesung steht indes im pflichtgemäßen Ermessen des Vorsitzenden (RGSt 57, 377 [378]; vgl. auch RGSt 37, 212 [213], betr. einen Fall des jetzigen § 251 StPO). Die vollständige Verlesung entsprach der Sachlage und ist daher nicht zu beanstanden. Die betreffenden Teile jener Niederschrift standen in untrennbarem Zusammenhang mit der damaligen Aussage der Zeugin.

Ob der Angeklagte mit Erfolg eine Vernehmung der Richter des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts über die Vorgänge in jener Verhandlung und ihren in der Niederschrift wiedergegebenen Eindruck hätte beantragen können, kann dahinstehen. Denn er hat einen solchen Beweisantrag nicht gestellt.

Auch kann die Revision eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) durch Nichtvernehmung jener Richter nicht rügen (§ 352 Abs. 2 StPO). Im Übrigen ergeben die Urteilsgründe (S. 7 UA), dass der Angeklagte die Richtigkeit jenes Protokollinhalts nicht ernstlich bestritten hat.

Es ist nach alledem nicht zu beanstanden, dass der Tatrichter jene Niederschrift zur Verlesung gebracht und sowohl deren Inhalt wie auch das, was die Zeugin ███ dazu vor der Strafkammer erklärte, zur Urteilsfindung verwertet hat (§ 261 StPO). Die Bedenken der Verteidigung aus § 250 StPO treffen schon deshalb nicht zu, weil Waltraud ███ in der Hauptverhandlung der Strafkammer als Zeugin vernommen worden ist.

b) Der Angriff der Revision, die Einholung eines Obergutachtens sei naheliegend und erforderlich gewesen, wird zusammen mit der Sachbeschwerde (II c) behandelt.

II. Sachrügen

a) Die Strafkammer hat festgestellt, dass der Angeklagte die Zeugin ██████ zur Begehung eines Meineids im ersten Fall bestimmt und bei dem zweiten Vorkommnis erfolglos zu bestimmen versucht hat. Hiergegen wendet sich die Revision vergeblich. Davon, dass Waltraud ███ zur Tat bereits fest entschlossen war, kann nach den Urteilsfeststellungen keine Rede sein. Sie, die zum ersten Mal einer gerichtlichen Vernehmung entgegensah, hat den Angeklagten um Rat gefragt, was sie denn aussagen solle, und hat "nach dessen Willen gehandelt" (S. 5 UA).

Die Strafkammer hat keinen Anhalt dafür gefunden, dass die rechtlich unerfahrene Zeugin sich über eine dem Angeklagten ungünstige Wirkung einer etwaigen Aussageverweigerung auch nur Gedanken gemacht hatte.

b) Auch die Annahme von Tatmehrheit (§ 74 StGB) zwischen den beiden Straftaten ist rechtlich unangreifbar. Der Angeklagte hatte nach dem Beweistermin vom 23. November 1953 seinen Verkehr mit Waltraud ███ abgebrochen und später in Hamm die Gelegenheit einer zufälligen Begegnung mit der Zeugin auf dem Bahnhof in Hamm wahrgenommen, um sie zur Wiederholung ihrer Falschaussage zu verleiten (S. 6, 12 UA).

Mit der ersten Tatsache setzt sich die Revision nicht auseinander. Im Übrigen wendet sie sich in unzulässiger Weise gegen die rechtlich möglichen Feststellungen des Tatrichters.

c) Das Landgericht hat auf Grund eingehender Prüfung, in Übereinstimmung mit dem als Sachverständigen gehörten Nervenfacharzt, bei dem Beschwerdeführer für den Zeitpunkt der Straftaten das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 und 2 verneint. Dem Sachverständigen war der Angeklagte bereits aus mehrfachen Untersuchungen in der Zeit von Juli 1952 bis Januar 1956 bekannt. Es lag im Rahmen der richterlichen Beweiswürdigung, wenn die Strafkammer darlegt, sie sei durch den persönlichen Eindruck von der Persönlichkeit des Angeklagten darin bestärkt worden, dem Gutachten beizutreten und einen Ausschluss oder eine erhebliche Verminderung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers zur Tatzeit zu verneinen. Es ist nicht ersichtlich, was das Landgericht sonst hätte ausführen sollen; wollte es nicht das Gutachten ungeprüft übernehmen, was unstatthaft gewesen wäre (BGHSt 7, 238 ff.).

Die Notwendigkeit, noch einen Obergutachter zu hören, hat das Landgericht rechtlich unangreifbar verneint (vgl. auch § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO).

III. Da das Urteil auch im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers erkennen lässt, ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.

SauerDr. RotbergSeibert
Dr. AugustinLang-Hinrichsen

Zitiert von (1)