Revision verworfen: Fortgesetzte Handlung bei Sexualdelikten (§74 StGB) nicht bejaht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 516/55
- Datum
- 26.01.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Annahme einer fortgesetzten Handlung im Sinne des § 74 StGB setzt das Vorliegen eines Gesamtvorsatzes voraus; liegen bei den Taten getrennt gebildete neue Vorsätze vor, ist von selbständigen Handlungen auszugehen.
Die Verschiedenartigkeit der geschützten Rechtsgüter begründet nicht allein den Ausschluss eines Fortsetzungszusammenhangs; maßgeblich ist vielmehr das Vorliegen eines einheitlichen Gesamtvorsatzes.
Bei Straftaten gegen die Sittlichkeit, insbesondere bei zeitlich auseinanderliegenden Einzeltaten, ist ein Gesamtvorsatz wegen der oft spontanen Entstehung der Tatentschlüsse nur ausnahmsweise anzunehmen.
Eine Sachrüge ist unbegründet, wenn die Urteilsfeststellungen die für die Bejahung eines Fortsetzungszusammenhangs erforderlichen Merkmale nicht erkennen lassen.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 22. Oktober 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Schmiedegesellen Friedrich Hu█████, geboren am █ 1906 in ██, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schwerer Unzucht zwischen Männern,
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Januar 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Glide, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Lang-Hinrichsen als Vorsitzender und beisitzende Richter,
Bundesanwalt [REDACTED] in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED] bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 22. Oktober 1955 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Verbrechens gegen § 175a Ziff. 3 StGB in zwei Fällen, wegen versuchten Verbrechens gegen § 175a Ziff. 3 StGB sowie wegen Vergehens nach § 175 StGB zu einer Gefängnisstrafe von insgesamt einem Jahr drei Monaten verurteilt worden.
Die Revision erhebt die Sachrüge.
Sie ist nicht begründet.
1. Im Fall ██ ist der Angeklagte wegen Verbrechens gegen § 175a Ziff. 3 StGB und wegen eines weiteren Vergehens nach § 175 StGB verurteilt worden. Das Gericht hat die Annahme zweier selbständiger Handlungen im Sinne des § 74 StGB damit begründet, dass zwischen diesen beiden Straftaten wegen Verschiedenartigkeit der geschützten Rechtsgüter ein Fortsetzungszusammenhang nicht möglich sei. Diese Auffassung ist allerdings nicht zutreffend. Der Bundesgerichtshof hat wiederholt den gegenteiligen Standpunkt vertreten (2 StR 213/51 vom 3. Juli 1951; 4 StR 108/51 vom 4. Oktober 1951).
Die Urteilsfeststellungen ergeben jedoch, dass die Merkmale einer fortgesetzten Handlung nicht vorliegen. Nach diesen hat der Angeklagte den Zeugen ██ bei der zweiten Begegnung im Oktober oder November ████ nur zufällig in der Gastwirtschaft ██ getroffen; erst das dabei wieder geführte Gespräch über sexuelle Dinge ließ in dem Angeklagten den erneuten Entschluss aufkommen, mit dem Zeugen wechselseitig onanieren zu wollen. Hieraus ergibt sich, dass bei ihm ein neuer Vorsatz, der durch das zufällige Zusammentreffen ausgelöst wurde, vorlag. Auch die Urteilsfeststellungen hinsichtlich des ersten Vorfalls im Herbst 1954 ergeben nicht, dass der Angeklagte damals den Vorsatz gefasst hatte, mit ██ bei sich bietenden Gelegenheiten weitere Unzuchtshandlungen vorzunehmen. Ein Gesamtvorsatz liegt sonach nicht vor. Ein solcher wird, wie der Bundesgerichtshof (BGHSt 2, 163/167) ausgesprochen hat,
bei Straftaten gegen die Sittlichkeit, insbesondere bei zeitlichem Abstand der einzelnen Tätigkeitakte, überhaupt selten vorliegen, da solche Taten selbst dann, wenn sie sich gegen dieselbe Person richten, regelmäßig weniger vorausschauenden Erwägungen als plötzlichen Eingebungen des Geschlechtstriebes entspringen.
Die Verurteilung in den Fällen ██ und [REDACTED] lässt einen Rechtsirrtum zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen. Insoweit hat die Revision Sachrügen im einzelnen auch nicht erhoben. Ob das Landgericht im Fall ██ hinsichtlich der längere Zeit auseinanderliegenden Taten (Winter 1954 und Mai 1955) bei Berücksichtigung der in der oben genannten Entscheidung enthaltenen Ausführungen ohne Rechtsverstoß einen Gesamtvorsatz annehmen durfte, kann dahingestellt bleiben, da der Angeklagte hierdurch nicht beschwert ist.
| Dr. Augustin | Krumme | Sauer | |||
| Glide | Lang-Hinrichsen |