Revision wegen falscher uneidlicher Aussage und Aufforderung zum Meineid teilweise aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 516/52
- Datum
- 29.01.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 252 StPO gilt nur für frühere Aussagen eines in der Hauptverhandlung als Zeugen Aufgerufenen, nicht für frühere Bekundungen des Angeklagten, die Gegenstand der Anklage sind.
Die Unterlassung der Belehrung über das Recht zur Verweigerung der Zeugenaussage (§§ 52, 55 StPO) kann als strafmildernder Umstand bei falscher Aussage zu berücksichtigen sein; der Sinn von früheren speziellen Regelungen ist sinngemäß anzuwenden.
Für die Verurteilung wegen Aufforderung zum Meineid ist erforderlich, dass der Täter in der Vorstellung gehandelt hat, der Aufgerufene solle eine eidliche unwahre Aussage leisten (Vorsatz bzgl. des Meineids).
Das Revisionsgericht ist an die tatrichterliche Überzeugung gebunden (§ 337 StPO) und darf nicht ohne Verletzung dieser Bindung dessen würdigende Feststellungen ersetzen.
Vorinstanzen
Landgericht Detmold, 19. Juni 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) Michael ███ █████████████████, geboren am █, 2.) Marie ███ ███████, geboren am █,
wegen falscher uneidlicher Aussage u.a.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Januar 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hille Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. ███████ der Verhandlung, Bundesanwalt ██████████ der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ████
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Detmold vom 19. Juni 1952
a) soweit der Angeklagte Michael ███ wegen falscher uneidlicher Aussage verurteilt worden ist, im Strafaussprach einschließlich des Ausspruchs über die Gesamtstrafe, b) hinsichtlich der Angeklagten Marie ███ mit den zugrunde liegenden Feststellungen im vollen Umfang
aufgehoben.
Die Sache wird in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Rechtsmittel zu befinden hat.
Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten Michael ███ verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Beide Beschwerdeführer sind wegen erfolgloser Aufforderung zum Meineid, der Angeklagte Michael ██████ ist außerdem wegen falscher uneidlicher Aussage verurteilt worden.
Die Revision der Angeklagten Marie ███████ hat in vollem Umfang, das Rechtsmittel ihres Ehemannes dagegen nur teilweise Erfolg.
1. Es liegt kein Verfahrensverstoß darin, dass die Zeugenaussage, die der Angeklagte Michael ██████ vor dem Amtsgericht Salzuflen in dem Verfahren seines wegen Meineidsverdachts festgenommenen Sohnes Willy am 20. November 1951 abgegeben hat, durch auszugsweises Verlesen zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden ist. Die Vorschrift des § 252 StPO bezieht sich nämlich nur auf die frühere Aussage eines in der Hauptverhandlung als Zeuge Aufgerufenen, nicht aber auf eine vorausgegangene Bekundung des Angeklagten, die zudem den Gegenstand der Anklage bildet.
Die Urteilsgründe ergeben in ihrem Zusammenhang eindeutig, dass die Aussage, die der Angeklagte Michael ███ am 20. November 1951 vor dem Amtsgericht Salzuflen gemacht hat und zu deren eidlicher Erstattung er auch den Kraftfahrer ███████ bestimmen wollte, nach der Überzeugung der Strafkammer nicht nur falsch war, sondern von dem Angeklagten auch für falsch gehalten wurde.
Die bei der Trennung im Besitz des Willy ██ verbliebenen Teile der im Eigentum seiner geschiedenen Ehefrau stehenden Schlafzimmereinrichtung sind, wie Willy ██ in dem gegen ihn gerichteten Meineidsverfahren schließlich selbst zugegeben hat, entgegen seiner eidlichen Versicherung im Auseinandersetzungsverfahren nie von ihm verkauft worden, sondern stets in seinem Besitz gewesen. Der Angeklagte Michael ███ hat am 20. November 1951 als Zeuge bekundet, sein Sohn Willy habe die Schlafzimmereinrichtung während des Scheidungsprozesses an ██████ „verkungelt“ (er, der Angeklagte, habe später ██████ hingewirkt, dass sein Sohn das Zimmer wieder zurückerwarb, zu dessen Rückkauf er selbst 200,- DM beigesteuert habe). Die Einlassung des Angeklagten, sein Sohn habe ihm stets gesagt, dass er das Schlafzimmer an ██████ veräußert habe, und er, der Angeklagte, habe das auch geglaubt, erachtet die Strafkammer auf Grund der Beweisaufnahme für widerlegt. Das Gericht ist demgemäß davon überzeugt, dass der Angeklagte keinen Anlass für die Annahme hatte und auch nicht angenommen hat, sein Sohn habe das Zimmer an ██████ oder anderweitig veräußert. An diese tatrichterliche Überzeugung ist das Revisionsgericht gebunden (§ 337 StPO).
2. Der Schuldspruch wegen falscher uneidlicher Aussage unterliegt daher keinem rechtlichen Bedenken.
Der Strafaussprach dagegen kann insoweit nicht bestehen bleiben, weil die Strafkammer den möglicherweise weiterhin strafmildernd zu bewertenden Umstand unberücksichtigt lässt, dass der Angeklagte von dem Amtsrichter unter Verletzung der §§ 52, 55 StPO über sein Recht zur Verweigerung des Zeugnisses nicht belehrt worden war. Diesem Gesichtspunkt ist – wie die Revision mit Recht geltend macht – noch nicht dadurch Rechnung getragen worden, dass das Gericht die Strafe gemäß § 157 StGB gemildert hat, weil der Angeklagte die Unwahrheit gesagt habe, um von seinem wegen Meineids verhafteten Sohn Willy die Gefahr einer richterlichen Bestrafung abzuwenden. Dass die ausdrückliche Vorschrift des § 157 Nr. 2 aF, wonach die Strafe zu ermäßigen war, wenn die falsche Aussage zugunsten eines Angehörigen ohne vorherige Belehrung über das Recht zur Ablehnung der Aussage erstattet wurde, infolge der Vereinfachung des § 157 StGB durch die VO vom 29. Mai 1943 in Wegfall gekommen ist, bedeutet nicht, dass dem Umstand unterlassener Belehrung kein Gewicht mehr beigelegt werden solle. Der in § 157 Nr. 2 aF verkörperte Rechtsgedanke ist vielmehr jetzt sinngemäß im Rahmen der Neufassung zur Geltung zu bringen. Hat der Angeklagte sich daher zu seiner falschen Aussage deshalb veranlasst gesehen, weil er über sein Recht, das Zeugnis zu verweigern, vorschriftswidrig nicht unterrichtet worden war, so kann dieser Umstand den Schuldgehalt seiner Tat wesentlich mindern.
Dass § 49a StGB in der Fassung der Verordnung vom 29. Mai 1943 und § 159 StGB in der Fassung der Verordnung vom 20. Januar 1944 geltendes Recht enthalten, ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt (BGHSt 1, 59; 2, 248).
3. Nach der Feststellung der Strafkammer hat der Angeklagte den Kraftfahrer ███████ am selben 20. November 1951 zur falschen Aussage aufgefordert, an dem er selbst durch den Amtsrichter in Bad Salzuflen in der Haftsache seines Sohnes Willy als Zeuge vernommen worden war. Hierbei äußerte der Angeklagte, er sei bereits morgens wegen der Möbel durch den Richter vernommen worden, er habe bei seiner Vernehmung den ██████ als weiteren Zeugen angegeben; ██████ solle nun ebenfalls als Zeuge in gleichem Sinn aussagen und werde eidlich aussagen müssen. Dabei wusste der Angeklagte, dass auch ██████ die Unwahrheit der ihm zugemuteten Bekundung kannte. Auf Grund dieser Feststellungen kann es keinem Zweifel unterliegen, dass der Angeklagte nach Auffassung des Tatrichters davon ausgegangen ist, ██████ solle einen Meineid vor Gericht leisten.
Der Schuldspruch wegen erfolgloser Aufforderung zum Meineid ist hiernach rechtlich bedenkenfrei.
Auch die Strafzumessungserwägungen lassen keinen zum Nachteil des Angeklagten ausschlaggebenden Rechtsfehler hervortreten. Die Auffassung der Strafkammer, dass die Vorschrift des § 157 StGB auch für den Anstifter gelte, ist zwar rechtsirrig (BGHSt 1, 28); dieser Irrtum wirkt sich indessen nur zugunsten des Angeklagten aus.
4. Die Angeklagte Marie ██ hat seit dem 20. November 1951 den Angeklagten ██ auch durch Vermittlung seiner Freundin an ███████ wiederholt aufgefordert, günstig für ihren Sohn Willy auszusagen, ███ in dem Sinne, wie es zwischen ihrem Ehemann ██ besprochen worden sei. Diese Feststellung kann den Schuldspruch wegen Aufforderung zum Meineid nicht tragen. Es ist ihr nämlich weder das Bewusstsein, dass ███████ Falsches aussagen solle, noch die Vorstellung eines von ihm zu leistenden Eides mit hinreichender Sicherheit zu entnehmen. Möglicherweise ist zwar die Angeklagte von ihrem Ehemann darüber unterrichtet worden, dass er als Vater des Verhafteten nicht vereidigt werde, ███████ dagegen eidlich aussagen müsse. Eine Gewissheit in dieser Hinsicht ist den Urteilsgründen jedoch ebensowenig zu entnehmen, wie hinsichtlich der Gedanken, die die Angeklagte sich über den sachlichen Inhalt einer Aussage ███████ etwa gemacht hat. ███████ hat zwar ihre Aufforderungen dahin verstanden, er solle aussagen, dass ihr Sohn Willy die Schlafzimmermöbel an ██████ verkauft und ihr Ehemann sie sodann von ██████ zurückgekauft habe. Ob aber auch die Angeklagte sich eine ausreichend bestimmte Vorstellung über den Inhalt und die Unwahrheit dessen gemacht hat, was ███████ aussagen sollte, ist von der Strafkammer nicht festgestellt worden.
| Groß | Krumme | Hille | |||
| Engels | Dr. Heimann-Trosien |