Aufhebung der Verurteilung wegen falscher uneidlicher Aussage; Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 456/53
- Datum
- 26.11.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wird einem Zeugen die gesetzlich vorgeschriebene Belehrung über sein Zeugnisverweigerungsrecht (§§ 52, 55 StPO) versagt, kann dies bei der Strafzumessung als mildernder Umstand zu berücksichtigen sein und die Anwendung von § 157 StGB rechtfertigen.
Bei erneuter Verurteilung muss das Tatgericht in den Urteilsgründen erkennbar darlegen, dass es wesentliche Milderungsgründe erwogen hat; aus dem Schweigen des Urteils können die Revisionsinstanzen diesen Umstand nicht sicher entnehmen.
Ist nicht gewiss, dass bei der Strafzumessung einschlägige Milderungsgründe bedacht wurden, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Eine frühere Aufhebung wegen unterlassener Belehrung entbindet das Landgericht nicht von der Pflicht, bei erneuter Entscheidung ausdrücklich zur möglichen Anwendung von Strafmilderungsbestimmungen Stellung zu nehmen.
Vorinstanzen
Landgericht Detmold, 27. April 1953
Rubrum
In dem Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den ████████████████ Michael ██ aus ████, geboren am 18. September 1892 in ████, wegen falscher uneidlicher Aussage u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. November 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Martin als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. ███████ bei der Verbindung als Vertreter der ███████████████████, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ██
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten Michael ██ gegen das Urteil des Landgerichts Detmold vom 27. April 1953, soweit dieser den Angeklagten wegen falscher uneidlicher Aussage verurteilt hat, wird der Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Beschwerdeführer ist im vorliegenden Verfahren rechtskräftig der falschen uneidlichen Aussage zugunsten seines wegen Meineids verurteilten Sohnes schuldig gesprochen und wegen erfolgloser Anstiftung zum Meineid zu einer Einzelstrafe von neun Monaten Gefängnis verurteilt worden. Den Strafausspruch wegen der falschen uneidlichen Aussage einschließlich des Ausspruchs über die Gesamtstrafe hatte der erkennende Senat durch Urteil vom 29. Januar 1953 (4 StR 516/52) aufgehoben, weil dem Umstand, dass der Angeklagte von dem Amtsrichter unter Verletzung der §§ 52, 55 StPO über sein Recht zur Verweigerung des Zeugnisses nicht belehrt worden war, durch die Strafmilderung nach § 157 StGB noch nicht Rechnung getragen worden sei.
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen der falschen uneidlichen Aussage nunmehr zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten verurteilt und erneut eine Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis gebildet. Die Sachbeschwerde des Angeklagten ist begründet.
Die Strafkammer hat zwar jetzt strafmildernd berücksichtigt, dass dem Angeklagten die gesetzlich vorgeschriebene Belehrung über sein Recht, die Aussage zu verweigern, nicht zuteilgeworden ist. Möglicherweise hat sie es jedoch versäumt, dem Gesichtspunkt des § 157 StGB mehr Rechnung zu tragen. Es könnte zwar so sein, dass der Tatrichter irrigerweise eine ausführliche Erörterung dieser Vorschrift im neuen Urteil deshalb nicht für erforderlich gehalten hat, weil sie schon im ersten Strafkammerurteil für anwendbar erachtet worden war. Andererseits ist es aber auch nicht auszuschließen, dass bei der Strafzumessung die Bestimmung des § 157 StGB versehentlich überhaupt außer Betracht gelassen worden ist. Jedenfalls vermag der Senat aus dem Schweigen des angefochtenen Urteils nicht die Gewissheit zu schöpfen, dass der Beweggrund des Angeklagten, von seinem Sohn die Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung abzuwenden, und die vom Gesetz daran geknüpften Möglichkeiten, die Strafe zu mildern oder gar von ihr abzusehen, auch bei der erneuten Strafzumessung erwogen worden sind.
| Groß | Engels | Hille | |||
| Krumme | Martin |