Aufhebung der Meineidsverurteilung und Zurückverweisung wegen unvollständiger Prüfung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 293/54
- Datum
- 19.08.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Vorwurf des Meineids hat das Tatgericht zu prüfen, ob die eidliche Aussage objektiv und subjektiv unrichtig ist; es darf nicht ungeprüft lassen, ob der Zeuge tatsächlich Falsches gesagt hat.
Ob eine Druckschrift als "Flugblatt" zu qualifizieren ist, bestimmt sich nach Wesen, Format, Erscheinungsweise, Verbreitungsart und danach, wie der Zeuge die Schrift bei seiner Eidesleistung angesehen hat.
Ein Zeuge ist verpflichtet, von sich aus alle für den Gegenstand der Vernehmung erheblichen Tatsachen anzugeben; unter Eid verschweigt er falsch, wenn er trotz erkennbarem Zusammenhang relevante Angaben unterlässt (§ 69 StPO).
Vorsätzliche und fahrlässige Eidesverletzungen können nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen als Fortsetzungszusammenhang zusammengefasst werden; ein Fortsetzungszusammenhang zwischen vorsätzlichen und fahrlässigen Taten ist ausgeschlossen.
Hat das Tatgericht die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung (§ 23 StGB) nicht erörtert, ist das Urteil im Strafausspruch insoweit aufzuheben und nachzuholen.
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Hotelkellner Hans K █████ ██ aus ████, Ortsteil ██████, geboren am █████ 1927 in ███, wegen Meineids hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. August 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Mannzen als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. Caran in der Verhandlung, Staatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Coburg vom Dezember 1953 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auf die Revision des Angeklagten nur zur Entscheidung über die Gewährung von Strafaussetzung zur Bewährung, an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Rechtsmittel zu befinden hat.
Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte, der Mitglied der KPD ist, war seit Juni 1948 als Arbeiter in einer Porzellanfabrik in ████████████████. Weil er der Arbeitsordnung zuwider unter seinen Arbeitskameraden kommunistische Flugblätter verteilte und für den Eintritt in die KPD warb, erhielt er im November 1951 von der Werkleitung eine Verwarnung. Gleichwohl setzte er seine parteipolitische Tätigkeit in dem Betriebe fort. Anfang Februar 1952 wurde in der Abteilung, in der er beschäftigt war, ein auf gelbem Papier gedrucktes kommunistisches Flugblatt gefunden; ob der Angeklagte damit im Zusammenhang stand, ist nicht ermittelt. Dagegen steht fest, dass er an demselben oder am folgenden Tage mehrere Stücke einer Druckschrift, die sich als „Organ des Informationsbüros der kommunistischen und Arbeiterparteien“ bezeichnet und in Bukarest erscheint (kurz: Bukarester Zeitung), an mehrere Arbeiter in dem Werk verteilt hat. Er wurde daraufhin am 11. Februar 1952 fristlos entlassen.
Hiervon machte er seinem damals im Kreissekretariat der KPD in ██████ tätigen Parteifreund █████ Mitteilung mit der Behauptung, dass er keine parteipolitischen Flugblätter verteilt habe und deshalb zu Unrecht entlassen worden sei. ██████ forderte in einem Brief an leitende Angestellte des Werkes unter politischen Drohungen die Wiedereinstellung des Angeklagten „ohne Lohnverlust“. Darauf wurde gegen ihn ein Strafverfahren wegen versuchter Erpressung eingeleitet. In der Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht in Kronach am 18. Juni 1952 wurde der Angeklagte als Zeuge vernommen. Er beschwor, zwar früher öfters, aber nicht mehr Anfang Februar 1952, Flugblätter in der Fabrik verteilt zu haben. ██████ wurde freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft legte Berufung ein. In der Hauptverhandlung vom 6. Oktober 1952 vor dem Berufungsgericht wurde der Angeklagte wiederum als Zeuge vernommen. Hierbei sagte er aus, dass er die Bukarester Zeitung nicht verbreitet, überhaupt „damals kurz vor seiner Entlassung“ weder eine Zeitung noch ein Flugblatt verteilt habe. Er versicherte die Richtigkeit der Aussage unter Berufung auf den am 18. Juni 1952 geleisteten Eid.
Diese Versicherung erachtet das Landgericht für falsch. Es hat den Angeklagten insoweit wegen Meineids zu sieben Monaten Gefängnis verurteilt. Von der Anklage, auch in der Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht einen Meineid geleistet zu haben, hat es ihn freigesprochen. Den Freispruch ficht die Staatsanwaltschaft, die Verurteilung greift der Angeklagte mit der Revision an.
I. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.
a) Die Verletzung des § 267 StPO, ersichtlich dessen Absatzes 5, rügt sie allerdings nicht mit Recht. Sie behauptet nicht, dass die Urteilsgründe nicht ergeben, ob der Angeklagte für nicht überführt oder ob und warum seine Tat nicht für strafbar erachtet worden ist. Sie meint nur, die dem Urteil zugrunde gelegten Feststellungen hätten auch hinsichtlich der Aussage des Angeklagten vom 18. Juni 1952 statt zu einem Freispruch zur Verurteilung führen müssen. Damit ist keine Prozess-, sondern die Sachrüge erhoben.
b) Diese ist begründet.
Das Landgericht prüft den Vorwurf des Meineids (Falscheids) gegen den Angeklagten nur unter dem Gesichtspunkt, ob er in seiner eidlichen Aussage vor dem Schöffengericht bewusst oder aus Fahrlässigkeit verschwiegen hat, vor seiner Entlassung die Bukarester Zeitung im Betrieb verteilt zu haben. Das verneint es. Ob ihm darin zu folgen wäre, kann hier unerörtert bleiben. Das Urteil muss aufgehoben werden, weil das Landgericht ungeprüft lässt, ob der Vorwurf den Angeklagten schon deshalb trifft, weil er vor dem Schöffengericht tatsächlich etwas Falsches unter dem Eide ausgesagt hat.
Damals hat er beschworen, „dass er zwar früher öfters Flugblätter im Betrieb verteilt habe, nicht aber noch Anfang Februar 1952“. Was für Flugblätter der Angeklagte gemeint hat, sagt das Landgericht nicht ausdrücklich. Der Sinnzusammenhang mit den Vorgängen um seine Entlassung, den wirklichen und den von ihm vermuteten Gründen dafür (Verteilung der Bukarester Zeitung, Verteilung des gelben Flugblattes) ergibt, dass das Landgericht sagen will, er habe bei seiner Aussage kommunistische Flugblätter im Auge gehabt.
Mit diesem Inhalt kann die Aussage aus zweierlei Gründen unrichtig sein.
1.) Der Angeklagte hat, wie das Landgericht feststellt, die Bukarester Zeitung Anfang Februar 1952 im Betriebe verteilt. Er hat daher falsch geschworen, wenn diese Zeitung ein kommunistisches „Flugblatt“ ist. Das Landgericht erörtert das nicht; möglicherweise will es dem Angeklagten in der Unterscheidung der „Zeitung“ von einem „Flugblatt“ folgen. Aber dafür wäre die bloße Bezeichnung der Druckschrift nicht entscheidend. Vielmehr bestimmen ihr Wesen, Format und Aufmachung, Erscheinungsweise, Art der Verbreitung und der Umstand, ob sie sich an einen festen oder an einen unbestimmten Leserkreis wendet. Ausschlaggebend ist, wofür der Angeklagte selbst sie bei der Eidesleistung angesehen hat. Darüber werden sich Aufschlüsse insbesondere aus seiner Bekundung gewinnen lassen, dass er „früher öfters Flugblätter im Betrieb verteilt habe“. Nach den Urteilsfeststellungen befand die Bukarester Zeitung sich darunter. Die Art, wie das Urteil die Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung wiedergibt, erweckt den Anschein, als hätte er sie trotz des Unterschieds, den er zum Schluss betont hat, damals doch als ein Flugblatt angesehen („Bukarester Zeitung und auch andere Flugblätter“).
Prüft dies zu oder hat er es wenigstens als möglich erkannt, dass die Bukarester Zeitung als ein „Flugblatt“ angesehen werden könne, hat er auch mit einer solchen Auslegung seiner Bekundung gerechnet und sie gebilligt, so hat er vorsätzlich falsch geschworen (§ 154 StGB). Hätte er bei der ihm nach den Umständen und seinen persönlichen Fähigkeiten zuzumutenden sorgfältigen Überlegung jene Möglichkeit erkennen können, so hat er fahrlässig falsch geschworen (§ 163 StGB). Der kommunistische Inhalt der Zeitung ist außer Streit.
2.) Die Vernehmung des Angeklagten als Zeugen in dem Strafverfahren gegen ██████ bezog sich auf „die zu seiner Entlassung führenden Umstände“. Nach seiner Meinung war die ihm unterschobene Verteilung des gelben Flugblattes, tatsächlich war die Verteilung der Bukarester Zeitung der Grund für seine fristlose Entlassung. Nun war für die Entscheidung, ob ██████ sich der versuchten Erpressung schuldig gemacht hatte, nicht so sehr von Bedeutung, ob der Angeklagte Anfang Februar 1952 in dem Betriebe ein „Flugblatt“ oder eine „Zeitung“ verteilt hatte, als vielmehr, ob er damals irgendwelche Schriften parteipolitischen Inhalts verteilt hatte. Das war nach der Arbeitsordnung verboten, deswegen war er im November 1951 verwarn worden, und das war wegen der Wiederholung des Vorfalls der wirkliche Entlassungsgrund. Nur darüber den Angeklagten zu vernehmen, konnte es dem Schöffengericht für die Frage, ob ██████ ihm einen rechtswidrigen Vermögensvorteil habe verschaffen wollen, und für die Vorfrage ankommen, ob der Angeklagte zu Recht oder zu Unrecht entlassen worden war.
War dies der ihm erkennbare Gegenstand seiner Vernehmung, so durfte der Angeklagte nicht beschwören, Anfang Februar 1952 keine Flugblätter mehr verteilt zu haben. Er erweckte damit den unrichtigen Eindruck, als habe er zu jener Zeit im Betriebe überhaupt keine parteipolitischen Schriften mehr verteilt und somit keinen Grund zu seiner fristlosen Entlassung gegeben. Er musste dann angeben, damals noch die Bukarester Zeitung verteilt zu haben. Wie das Landgericht feststellt, war er sich dessen bewusst, und er hatte die Verpflichtung, von sich aus alles im Zusammenhang anzugeben, was ihm über den Gegenstand seiner Vernehmung bekannt war (§ 69 StPO, BGHSt 1, 22). Er schwor daher falsch, wenn er die Reichweite des Gegenstandes seiner Vernehmung auch nur als möglich erkannte oder bei geziemender Aufmerksamkeit hätte erkennen können.
Ob das eine oder andere zutrifft, wird das Landgericht in der neuen Verhandlung zu klären haben. Dafür wird von Bedeutung sein, was dem Angeklagten als Grund für seine fristlose Entlassung von der Werkleitung mitgeteilt worden ist, was er seinerseits darüber seinem Parteifreund ███████ im Einzelnen berichtet und was er sonst darüber bis zu seiner Vernehmung als Zeuge vor dem Schöffengericht in Erfahrung gebracht hatte, ferner auch, was ihm über den Inhalt des Strafverfahrens gegen ███████ etwa durch Mitteilung der Anklageschrift oder des Eröffnungsbeschlusses, über den Grund seiner Zeugenbenennung und somit bei verständiger Würdigung aller dieser Umstände über das Thema seiner Vernehmung vor und in der Hauptverhandlung vom 18. Juni 1952 bekanntgeworden wäre.
c) Kommt das Landgericht auf Grund der neuen Verhandlung zu dem Ergebnis, dass der Angeklagte am 18. Juni 1952 einen Meineid geleistet hat, so ist es nicht gehindert anzunehmen, dass diese Straftat mit der Eidesverletzung vom 6. Oktober 1952 in Fortsetzungszusammenhang steht, falls es die Voraussetzungen dafür feststellen kann (vgl. BGHSt 1, 380/583). Nimmt es an, dass der Angeklagte seine Eidespflicht fahrlässig verletzt hat, so wird es beachten müssen, dass ein Fortsetzungszusammenhang zwischen vorsätzlichen und fahrlässigen Straftaten ausgeschlossen ist (vgl. BGH in JR 1952, 445).
Wegen der Möglichkeit des Fortsetzungszusammenhangs musste das Urteil auf die Revision der Staatsanwaltschaft in vollem Umfang aufgehoben werden (vgl. RGSt 58, 31; 61, 399).
II. Zur Schuldfrage ist die Revision des Angeklagten offensichtlich unbegründet. Die von ihr vermissten Feststellungen sind in dem Urteil ausdrücklich getroffen. Im Übrigen richtet sie sich im Wesentlichen nur in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung. Die Behauptung, der Angeklagte sei vor der Eidesleistung nicht über sein Auskunftsverweigerungsrecht (§ 55 StPO) belehrt worden, darf das Revisionsgericht nicht nachprüfen.
Dagegen führt das Rechtsmittel zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch, weil das Landgericht die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung (§ 23 StGB) nicht erörtert hat (BGH in NJW 1954, 928 Nr. 16).
Bei der Strafzumessung wird das Landgericht auch zu prüfen haben, ob der Angeklagte vor beiden Vernehmungen über sein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO belehrt worden ist (vgl. 4 StR 516/52 vom 29. Januar 1953; 274/53 vom 6. August 1953; 12/54 vom 25. Januar 1954).
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
Dr. Augustin Dr. Peetz Krumme Bundesrichter Dr. Mannzen Hübner ist beurlaubt und ortsabwesend, somit an der Unterschriftsleistung verhindert.
| Justizangestellter | |
| Krumme |