Treffer
BGH Urteil

§ 330a StGB: Volltrunkenheit trotz Mitwirkung vorbestehender Verfassung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 507/67
Datum
01.12.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte mit der Revision seine Verurteilung wegen fahrlässiger Volltrunkenheit (§ 330a StGB) nach einem tödlichen Verkehrsunfall in alkoholbedingt zurechnungsunfähigem Zustand. Streitpunkt war, ob § 330a StGB anwendbar bleibt, wenn die Zurechnungsunfähigkeit durch Alkohol im Zusammenwirken mit bereits vor Trinkbeginn bestehenden körperlichen Besonderheiten (u.a. Alkoholempfindlichkeit, fehlende Nahrungsaufnahme) eintritt. Der BGH bejaht dies und stellt auf die bei Beginn des wesentlichen Trinkens vorhandene, dem Täter bekannte Verfassung ab. Die Verfahrensrüge war mangels Ausführung unzulässig; die Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 330a StGB ist auch anwendbar, wenn der Alkoholgenuß den Täter im Zusammenwirken mit einer bereits vor dem Trinken bestehenden besonderen körperlichen oder seelischen Verfassung zurechnungsunfähig macht.

2

Für die Anwendung des § 330a StGB ist es ohne Bedeutung, ob die vor Trinkbeginn bestehende besondere Verfassung allgemein vorhanden war oder durch besondere Umstände vor dem Trinkbeginn hervorgerufen wurde.

3

Umstände, die die Alkoholwirkung nur auf der Grundlage einer bereits bei Beginn des Trinkens bestehenden Verfassung verstärken, schließen die Anwendbarkeit des § 330a StGB nicht aus, sofern sie nicht als eigenständige Ursachen unabhängig vom Alkohol bereits Zurechnungsunfähigkeit herbeiführen.

4

Kennt der Täter seine besondere Alkoholempfindlichkeit und die diese steigernden Umstände bei Beginn des wesentlichen Alkoholgenusses, kann der dadurch herbeigeführte Zustand als Rausch im Sinne des § 330a StGB zugerechnet werden.

5

Eine Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn sie nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechend ausgeführt wird.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 19. Mai 1967

Rubrum

Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja

StGB § 330a § 330a StGB findet auch Anwendung, wenn der Alkoholgenuß den Täter im Zusammenwirken mit einer vor diesem Genuß bereits vorhandenen besonderen körperlichen oder seelischen Verfassung zurechnungsunfähig gemacht hat. Dabei begründet es keinen Unterschied, ob diese Verfassung allgemein bestanden hat oder durch besondere vor Trinkbeginn liegende Umstände hervorgerufen worden ist. Ob es sich dabei um sog. äußere Umstände gehandelt hat oder nicht, ist in diesem Fall unerheblich.

BGH, Urt. v. 1. Dezember 1967 — 4 StR 507/67 (LG Berlin)

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

4 StR 507/67 URTEIL in der Strafsache gegen ██ aus ████, den Schlosser Udo Hermann, geboren am ████ 1940 in ████, wegen fahrlässiger Tötung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. Dezember 1967, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Bortzler Bundesrichter Mayr Bundesrichter Sanders Dr. Bundesrichter Dr. Spiegel als beisitzende Richter, █████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 19. Mai 1967 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

I. Die Strafkammer hat folgenden Sachverhalt festgestellt:

Der Angeklagte, der wegen eines Magenleidens nur geringe Mengen alkoholischer Getränke vertragen kann und das auch weiß, hatte am 30. Juni 1966 bis um 15.45 Uhr gearbeitet. Er hatte während der Arbeitszeit kein warmes Essen eingenommen, sondern nur in der Frühstücks- und Mittagspause je 1 1/2 Schnitte gegessen.

Nach Arbeitsschluß fuhr er mit seinem Personenkraftwagen, einem Opel Olympia Rekord Coupé Baujahr 1962, den er im Jahre 1965 gebraucht gekauft hatte, zu dem Bootshaus StC, das in Gartenfeld auf einer Landzunge zwischen dem Hohenzollernkanal und dem Spandauer Schiffahrtskanal liegt. Dort arbeitete er mehrere Stunden in der prallen Sonne an seinem Boot. Mit Hilfe von Trichloräthylen weichte er den alten Lack auf, um ihn dann abkratzen zu können. Dem Angeklagten, der erkältet war und Kopfschmerzen hatte, wurde von den Trichloräthylendämpfen übel. Während der Arbeit verspürte er starken Durst und trank insgesamt zwei Flaschen Bier. Er nahm auch zwei Kopfschmerztabletten unbekannter Zusammensetzung ein.

Zwischen 18.00 und 18.30 Uhr begab er sich mit seiner Frau und einem Bekannten namens ███████████████████████ in dessen Personenkraftwagen zusammen mit der Tochter des Angeklagten, die zum Bootshausgelände nachgekommen waren, zu der dort befindlichen Kantine. Insbesondere der Angeklagte und ███████ tranken erhebliche Mengen Bier und Likör, so daß sie sich nach einiger Zeit stark alkoholisiert fühlten; der Angeklagte mußte sich sogar erbrechen. Sie entschlossen sich darum, nicht mehr in ihrem Kraftfahrzeug nach Hause zu fahren, sondern in dem auf dem Bootshausgelände stehenden Wohnwagen █████████████ zu übernachten.

Der Angeklagte hatte bemerkt, daß er torkelte. Doch nahm er zusammen mit seiner Frau und ██████████████ weitere alkoholische Getränke zu sich. Insgesamt trank er etwa 10 Flaschen Pilsener Bier und 10 Gläser Likör. Weil er wegen seines Magenleidens Alkohol schlecht vertrug und an diesem Tage kein warmes Essen zu sich genommen hatte, vielleicht auch, weil er außerdem erkältet war und die Resorptionsverhältnisse seines Körpers sich durch das Erbrechen verändert hatten, geriet er durch den für ihn außergewöhnlich starken Alkoholgenuß, möglicherweise in Verbindung mit den Auswirkungen des Arbeitens in der prallen Sonne, des Einatmens von Trichloräthylendämpfen und der Einnahme der beiden Kopfschmerztabletten in einen derartigen Rauschzustand, daß seine Zurechnungsfähigkeit aufgehoben war.

In diesem Zustand setzte er sich zwischen 21.45 und 22.00 Uhr unbemerkt in seinen Personenkraftwagen und trat die Heimfahrt zu seiner Wohnung an. Er fuhr mit Abblendlicht. Gegen 22.15 Uhr befand sich der Angeklagte nördlich der Tegeler Brücke auf der Bernauer Straße, die dort durch ein Waldgebiet führt und unbeleuchtet ist. Sein Blutalkoholgehalt betrug in diesem Zeitpunkt etwa 2,01 ‰. Vor ihm fuhr auf einem ordnungsmäßig beleuchteten Fahrrad mit Hilfsmotor der 32 Jahre alte Arbeiter Hans-Joachim ███████.

Infolge seiner Fahruntüchtigkeit übersah der Angeklagte das Rücklicht des Rades und fuhr es mit der rechten Vorderseite seines Wagens von hinten an. Das Rad wurde schwer beschädigt, der Mopedfahrer eine Strecke weit fortgeschleudert und so schwer verletzt, daß er kurze Zeit später, vermutlich noch an der Unfallstelle, verstarb.

Der Angeklagte kam nach dem Zusammenstoß aus seiner Fahrtrichtung hinaus etwas nach rechts auf den Seitenstreifen. Dabei riß der Wagen eine Fahrbahnbegrenzungsbake und einen Begrenzungsstein um, stieß gegen einen zweiten Begrenzungsstein, von dem ein Stück abbrach und 11 m weit auf die Fahrbahn geschleudert wurde, und streifte mehrere Bäume oder stieß an sie an, bis er etwa 55,6 m von der Unfallstelle entfernt schräg zur Fahrtrichtung auf dem Seitenstreifen so zum Stillstand kam, daß die linke hintere Fahrzeugecke noch ein Stück in die Fahrbahn hineinragte. Das Fahrzeug erlitt Totalschaden.

Der Unfall war von dem Fahrer eines entgegenkommenden Personenkraftwagens, ███████, bemerkt worden. Dieser stieg aus und sah das Moped und dessen schwerverletzten, wenn nicht schon toten Fahrer. Anschließend lief er zu dem Personenkraftwagen des Angeklagten, der inzwischen seine Fahrzeugbeleuchtung ausgeschaltet hatte und ausgestiegen war. Der Angeklagte lehnte sich an die rechte Außenseite seines Fahrzeugs, sah zur Straße hin und lallte, als ihm ███████ mit seiner Warnlampe ins Gesicht leuchtete, sinngemäß: „Ist etwas passiert“ oder „was ist denn los?“. Er hatte trotz seines Rauschzustandes erkannt, daß er an einem Verkehrsunfall beteiligt war, und wollte nun über die Folgen des Unfalls Bescheid wissen. ████ erwiderte ihm, er habe einen Mopedfahrer angefahren und solle stehen bleiben. Als ██████████ fortging, um die Polizei und die Feuerwehr zu benachrichtigen und Maßnahmen zu treffen, um andere die Unfallstelle passierende Verkehrsteilnehmer zu warnen, faßte der Angeklagte – noch immer im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit – den Entschluß, sich der Feststellung seiner Person durch die Flucht zu entziehen, und begab sich zu Fuß auf den Heimweg.

Um 23.45 Uhr wurde er von der Polizei in seiner Wohnung angetroffen. Er saß im Sessel und erbrach sich. Die ihm am 1. Juli 1966 um 0.45 Uhr entnommene Blutprobe ergab einen Blutalkoholwert von 1,64 ‰.

Die Strafkammer hat ausgeführt, der Angeklagte habe sich fahrlässig durch den Genuß geistiger Getränke in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzt und in diesem Zustand eine fahrlässige Tötung, eine fahrlässige Straßenverkehrsgefährdung durch Trunkenheit am Steuer und eine Verkehrsflucht in einem besonders schweren Fall begangen. Sie hat ihn wegen fahrlässiger Volltrunkenheit aus § 330a StGB zu einem Jahr Gefängnis verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von zwei Jahren entzogen.

II. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Die Verfahrensrüge ist nicht gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO näher ausgeführt und daher unzulässig. Die Sachrüge ist unbegründet.

Die Strafkammer ist entgegen der Meinung der Revision zutreffend davon ausgegangen, daß der Angeklagte sich durch den Genuß geistiger Getränke in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzt hat.

1. Die Strafkammer hat ausdrücklich festgestellt, daß die Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten „in erster Linie und ganz überwiegend“ auf die im Hinblick auf seine Alkoholempfindlichkeit außerordentlich große Menge der genossenen alkoholischen Getränke zurückzuführen war, während die hinzugekommenen äußeren Umstände, als welche die Strafkammer einen Teil der Umstände ansieht, die die durch das Magenleiden begründete Alkoholempfindlichkeit des Angeklagten – möglicherweise noch gesteigert haben, „lediglich am Rande mitgewirkt haben können“ (UA 21). Damit hat sich die Strafkammer dem in der Rechtsprechung (BayObLG VRS 15, 202; Hans. OLG Hamburg VRS 32, 444; vgl. auch OLG Düsseldorf VRS 23, 443) entwickelten Gedanken angeschlossen, daß es dann, wenn die Zurechnungsunfähigkeit des Täters auf einem Zusammenwirken von berauschenden Mitteln mit anderen von außen kommenden Umständen beruht, darauf ankommt, ob der die Zurechnungsunfähigkeit des Täters begründende Zustand seinem Erscheinungsbild nach als durch den Genuß geistiger Getränke oder durch andere berauschende Mittel hervorgerufener Rausch im Sinne des § 330a StGB anzusehen ist. Der Bezugnahme auf diese an sich zutreffende Rechtsprechung bedurfte es jedoch im vorliegenden Fall nicht. Das ergeben die nachstehenden Erwägungen.

2. Das Reichsgericht hatte sich zunächst auf den Standpunkt gestellt, zum Tatbestand des § 330a StGB gehöre, daß die Zurechnungsunfähigkeit allein durch den Rausch herbeigeführt worden sei (RGSt 70, 85). Es hat das später dahin erläutert, daß eine Bestrafung aus § 330a StGB dann entfalle, wenn zu dem Alkoholgenuß ein weiterer, äußerer Umstand hinzutrete, der zusammen mit dem Alkoholgenuß die Zurechnungsunfähigkeit herbeiführe (so insbesondere RGSt 73, 132).

Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 19. Mai 1951 – 1 StR 231/51 (BGHSt 1, 196, 198) an dieser Rechtsprechung zwar festgehalten, dabei jedoch ausgeführt, daß er über die Bedenken, die in der Rechtslehre gegen sie geltend gemacht worden waren, nicht abschließend zu entscheiden brauche; denn jedenfalls könne eine mitwirkende Ursache, die nicht von außen komme, einer Bestrafung aus § 330a StGB nicht entgegenstehen. In einem Urteil vom 26. Juni 1952 – 4 StR 119/52 – hat dann der erkennende Senat die Meinung vertreten, daß § 330a StGB erst unanwendbar sei, wenn äußere Umstände eine selbständige Ursache zur Entstehung der Zurechnungsunfähigkeit gesetzt hätten, dergestalt, daß sie schon für sich allein den Täter der Einsichtsfähigkeit oder des Willensvermögens beraubten; er hat sich dabei auf RGSt 73, 132 berufen, wo dieser Gedanke jedoch nicht deutlich zum Ausdruck kommt.

In späteren Entscheidungen (BGHSt 4, 73; Blutalkohol 1, 342; NJW 1967, 298) hat der Bundesgerichtshof dann wieder den Standpunkt eingenommen, daß § 330a StGB nur dann nicht anwendbar sei, wenn Umstände von außen her hinzuträten (z. B. Schläge, die eine Gehirnerschütterung verursachten) und die Wirkung des Alkohols so verstärkten, daß Zurechnungsunfähigkeit eintrete. Dagegen stehe es der Anwendung des § 330a StGB nicht entgegen, wenn der Alkoholgenuß den Täter auf der Grundlage einer besonderen körperlichen oder seelischen Verfassung zurechnungsunfähig mache, wobei es auf den Grad der Alkoholverträglichkeit nicht ankomme.

Nach diesen Grundsätzen, an denen der Senat festhält, hat die Strafkammer den § 330a StGB zutreffend angewandt. Der Angeklagte war infolge eines Magenleidens besonders alkoholempfindlich. Diese allgemeine Alkoholempfindlichkeit war am Tattage dadurch gesteigert worden, daß er kein warmes Essen gehabt hatte, möglicherweise weiter dadurch, daß er erkältet war, daß er in der Sonne an seinem Boot gearbeitet und dabei Trichloräthylendämpfe eingeatmet hatte, durch die ihm übel wurde, und daß er ferner zwei Kopfschmerztabletten eingenommen hatte. Alle diese Umstände lagen aber vor dem wesentlichen Alkoholgenuß des Angeklagten; von den etwa 10 Flaschen Pilsener Bier und 10 Gläsern Likör, die er insgesamt zu sich genommen hat, hat er nur zwei Flaschen Bier während der Arbeiten an seinem Boot getrunken. Zum Genuß des weiteren Alkohols, also von etwa 8 Flaschen Bier und 10 Gläsern Likör, hat er sich erst nach Abschluß dieser Arbeiten entschlossen. Zu diesem Zeitpunkt kannte er nicht nur seine allgemeine Alkoholempfindlichkeit, sondern auch die Umstände, die diese mit Sicherheit oder möglicherweise noch steigerten. Der Rauschzustand des Angeklagten beruhte darum auf seiner körperlichen Verfassung zu Beginn des Trinkens nach Beendigung der Arbeiten an seinem Boot, nämlich auf seiner zur Zeit des Alkoholgenusses bereits vorhandenen ihm bekannten allgemeinen und durch einzelne oder mehrere besondere Umstände noch gesteigerten Alkoholempfindlichkeit. Dabei ist es unerheblich, ob und inwieweit diese Umstände, die den körperlichen Zustand des Angeklagten vor Beginn des eigentlichen Trinkens begründeten, als äußere Umstände im Sinne der unter 1) erörterten Rechtsprechung anzusehen sind. Entscheidend ist der körperliche Zustand des Angeklagten bei Beginn des eigentlichen Trinkens, der ihm bekannt war und ihn über seine allgemeine Alkoholempfindlichkeit hinaus alkoholanfällig machte.

3. Auch im übrigen gibt das Urteil zu Beanstandungen keinen Anlaß. Das gilt insbesondere von den Ausführungen des Landgerichts zur inneren Tatseite und von den Erwägungen zur Strafzumessung.

RotbergMayrSanders
BortzlerSpiegel

Zitiert (2)