§ 330a StGB: Pathologischer Rausch schließt Volltrunkenheit nicht aus
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 231/51
- Datum
- 29.10.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein pathologischer, auf einer Täterdisposition beruhender Rausch kann den Tatbestand der Volltrunkenheit (§ 330a StGB) erfüllen; die Mitwirkung einer solchen inneren Ursache lässt die Anwendbarkeit der Norm nicht entfallen.
Eine Strafbarkeit nach § 330a StGB setzt nicht voraus, dass der Täter bei der Rauschherbeiführung die später im Rausch begangene konkrete Straftat oder eine generelle Neigung zu Ausschreitungen voraussehen konnte.
Für § 330a StGB genügt, dass sich die Schuld des Täters auf die (fahrlässige) Herbeiführung eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustands durch Alkoholgenuss erstreckt.
Bei pathologischem Rausch ist die Frage, ob sich der Täter schuldhaft in den Zustand versetzt hat, besonders sorgfältig zu prüfen; revisionsrechtlich genügt eine tragfähige tatrichterliche Begründung unter Heranziehung sachverständiger Feststellungen.
Die Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt (§ 42b StGB) neben der Strafe ist gerechtfertigt, wenn die öffentliche Sicherheit dies wegen einer wahrscheinlichen Rückfall- und Gefährlichkeitsprognose erfordert und mildere Maßnahmen nicht ausreichen.
Vorinstanzen
Schwurgericht X., 25. Dezember 1950
Leitsatz
Die ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts, dass auch bei einer pathologischen Trunkenheit die Voraussetzungen des § 330a StGB erfüllt sein können, wird aufrechterhalten.
Tenor
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in X. vom 25. Dezember 1950 wird verworfen.
Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Tatbestand
Die Angeklagte, die ████ geborene V. C., die ██ geborene ██ aus O. geboren am ██ 1914 in ███, z. Zt. in Gerichtsgefängnis ███, wird wegen Volltrunkenheit (§ 330a StGB) zu 5 Jahren Gefängnis ohne Anrechnung der seit dem 17. Mai 1949 erlittenen Untersuchungshaft verurteilt. Daneben wird ihre Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet.
Das Schwurgericht hat festgestellt, dass die Angeklagte am 16. Juli 1949 ihre beiden Kinder, nämlich die am ███ 1945 geborene ██ und die am ███ 1946 geborene ██, durch Erwürgen getötet hat. Sie befand sich während der kurz nacheinander begangenen Taten in einem durch Alkoholgenuss hervorgerufenen Zustand, in dem ihre Zurechnungsfähigkeit ausgeschlossen war.
Gründe
I. Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in X. vom 25. Dezember 1950 wird verworfen.
Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
II. Die Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist jedoch unbegründet.
1. Die Revision bestreitet die Anwendbarkeit des § 330a StGB, weil der Rauschzustand der Angeklagten pathologisch gewesen sei.
Das Urteil stellt fest: Die Angeklagte, die sich schon 1936 in einem Strafverfahren wegen Diebstahls auf starke Trunkenheit berufen hatte, ist seit 1947 immer mehr dem Trunke verfallen. Sie verbraucht selbständig erhebliche Mengen Alkohol, ohne berauscht zu werden. Erst bei starkem Alkoholgenuss wird sie sinnlos betrunken, so dass sie sich verkennt, sich hochgradig erregt, in der Öffentlichkeit benimmt, nicht mehr nach Meuchel- oder Rechtsbegriffen handelt. Der ständige Alkoholgenuss führte zu einer tiefen Depression ihrer Persönlichkeit, verbunden mit Alkoholintoleranz. Am Tage der Tat hatte die Angeklagte 1 Muschel leichten Rotwein und 1 Muschel 50%igen Branntwein innerhalb weniger Stunden getrunken, eine Menge, die das Schwurgericht für die Verhältnisse der an Alkohol gewöhnten Angeklagten nicht als übermäßig bezeichnet, die jedoch bei ihrer abnormen Veranlagung zu einem pathologischen, die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch führte.
Das Reichsgericht hat in seiner Entscheidung vom 22. Juni 1936 (RGSt 70, 85) ausgeführt, dass der Tatbestand des § 330a StGB nicht entfalle, wenn zur Trunkenheit ein weiterer, äußerer Umstand hinzutrete, der zusammen mit dem Alkoholgenuss die Zurechnungsunfähigkeit herbeiführe. In einer weiteren Entscheidung vom 21. August 1939 (RGSt 73, 132) hat das Reichsgericht den Tatbestand des § 330a StGB verneint, sofern die Zurechnungsunfähigkeit des Täters nicht allein auf den Alkoholgenuss, sondern zugleich auf einer Gehirnerschütterung beruhe, die er kurz vor der Tat durch einen Schlag erlitten hatte.
Diese Rechtsprechung ist in mehreren Entscheidungen (vom 6. April 1937, 1938, 1939; vom 25. November 1938, RGSt 73, 11; vom 4. Januar 1940, RGSt 73, 132) dahin erläutert worden, dass eine Bestrafung aus § 330a StGB entfalle, wenn zum Alkoholgenuss ein weiterer, äußerer Umstand hinzutrete, der zusammen mit dem Alkoholgenuss die Zurechnungsunfähigkeit herbeiführe. Dabei handelt es sich um eine besondere Empfindlichkeit gegen Alkohol, die in Verbindung mit Alkoholgenuss den die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch verursacht. Ein solcher pathologischer Rausch, der auf einer entsprechenden Disposition des Täters beruht, erfüllt die Voraussetzungen des § 330a StGB.
An dieser zuletzt dargelegten Rechtsprechung ist festzuhalten. Gegen das Erfordernis, dass der Alkoholgenuss die einzige Ursache der Volltrunkenheit, d. h. der Zurechnungsunfähigkeit, sein müsse, sind Bedenken geäußert worden, weil es mit der sonst im Strafrecht anerkannten Ursächlichkeitstheorie nicht vereinbar sei (von Weber, DR 1939, 993; zweifelnd auch RGSt 73, 132).
Diese Frage bedarf hier nicht der Erörterung. Jedenfalls kann eine mitwirkende Ursache, die nicht von dem Täter beherrscht wird, sondern in einer Beschaffenheit seiner selbst, einer Disposition, besteht, einen Tatbestand des § 330a StGB nicht entfallen lassen. Die gegenteilige Auffassung der Revision findet auch im Schrifttum keine Stütze (vgl. Blei, Strafrecht II; Schönke, StGB II 33; Rohde in LK, alle zu § 330a; letzterer Studienbuch II S. 207). Sie lässt sich weder aus dem Wortlaut noch der Entstehungsgeschichte der Vorschrift rechtfertigen; zu deren Zweck würde sie in unzulässigen Widerspruch stehen, so in einem Falle wie dem vorliegenden, wo die Alkoholintoleranz durch den vorausgehenden ständigen Alkoholmissbrauch entstanden ist.
Die Widerstandsfähigkeit gegen Alkohol ist auch unter normal veranlagten Personen verschieden, je nach der mehr oder weniger großen Gewöhnung, die bei dem einzelnen je nach den Umständen stark wechseln kann. Die Grenzen der Alkoholintoleranz sind nicht scharf zu ziehen. Wo im Einzelfall die Grenze liegt, ist für die grundsätzliche Anwendbarkeit der Vorschrift nicht entscheidend. Zu beachten ist nur, dass bei einem pathologischen Rausch die Frage, ob sich der Täter schuldhaft in diesen Zustand versetzt hat, besonders sorgfältiger Prüfung bedarf; dieses Erfordernis ist bereits vom Reichsgericht betont worden (RGSt 73, 132, 134). Die Angriffe der Revision auf die oben dargelegte Rechtsprechung sind daher nicht begründet.
2. Die Revision wendet sich sodann gegen die Feststellung des Schwurgerichts, die Angeklagte habe den ihre Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch fahrlässig herbeigeführt. Die Ausführungen, die sie früher in Rausch begangen habe, seien Bagatellen gegenüber der Tötung der beiden Kinder. Mit einer solchen Folge ihres Alkoholgenusses habe sie nicht zu rechnen brauchen.
§ 330a StGB verlangt nicht, dass die in Zustand der Volltrunkenheit begangene, mit Strafe bedrohte Handlung von dem Schuldvorwurf des Täters erfasst wird. Es genügt, dass der Täter sich in den Rauschzustand versetzt hat; seine Schuld hat sich darauf beschränkt, dass er durch den übermäßigen Alkoholgenuss die Ursache für die Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes gesetzt hat. Im Schrifttum wird teilweise die Auffassung vertreten, der Täter müsse wissen oder erkennen können, dass er im Rausch zu irgendwelchen Taten oder wenigstens zu Ausschreitungen neige. Aber auch diese Ansicht ist abzulehnen; hierzu wird auf die Entscheidung des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 12. April 1951 (4 StR 78/50) verwiesen, dem der erkennende Senat beitritt.
Die Schuld des Täters braucht sich nur darauf zu erstrecken, dass er durch Genuss geistiger Getränke oder anderer berauschender Mittel in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch gerät. Das Schwurgericht hat dies mit rechtlich einwandfreier Begründung festgestellt. Es führt aus, die Zurechnungsfähigkeit der Angeklagten sei, als sie sich betrank, infolge ihrer abgesunkenen Persönlichkeit erheblich vermindert (§ 51 Abs. 2 StGB) gewesen. Gleichwohl habe sie nach den Umständen und ihren persönlichen Fähigkeiten erkennen können, dass sie durch den in sich nicht unbeträchtlichen Alkoholgenuss in einen ihre Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch geraten könne. Mit diesen, durch Einholung von Gutachten von Sachverständigen belegten Darlegungen ist die nach § 330a StGB erforderliche Schuldform der Fahrlässigkeit zutreffend festgestellt.
3. Der Schuldspruch aus § 330a StGB weist auch sonst keinen Rechtsirrtum auf, der die Angeklagte beschweren könnte. Zu Unrecht hat der Verteidiger in der Revisionsverhandlung behauptet, das Schwurgericht habe den „natürlichen Willen“ der Angeklagten bei ihren Rauschhandlungen nicht geprüft. Das Gegenteil ergibt sich aus den Ausführungen unter IV c der Urteilsgründe des Schwurgerichts. Das Schwurgericht hat zweifelsfrei festgestellt, dass die Angeklagte in ihrem Rausch völlig zurechnungsunfähig gewesen ist. Es hat die gegen diese Annahme bestehenden Bedenken eingehend erörtert; sie sind ihm aber, wie sich aus den weiteren Darlegungen deutlich ergibt, durch die Gutachten der Sachverständigen endgültig behoben worden.
III. 1. Die Revision hält die Strafe für übermäßig hoch und sieht darin einen Verstoß gegen die §§ 51 Abs. 2, 44 StGB und gegen die Vorschriften des Begnadigungsrechts. Die Rüge ist nicht begründet.
Das Schwurgericht hat auf die mildernden Umstände erkannt. Das war trotz der verringerten Zurechnungsfähigkeit, aus der heraus sich die Angeklagte in den Rauschzustand versetzt hat, zulässig; denn nach § 51 Abs. 2 liegt es im Ermessen des Gerichts, ob es die Strafe aus diesem Grunde ermäßigen will. Das Schwurgericht hat die Möglichkeit der Strafmilderung auch nicht übersehen (S. 50 der Urteilsausfertigung). Im Übrigen hat es die zu Gunsten der Angeklagten sprechenden Umstände erörtert, ist aber zu der Überzeugung gelangt, dass diese durch die entsetzlichen Folgen der Tat, den Tod zweier Kinder, völlig überdeckt seien. Diese Erwägung ist nicht zu beanstanden.
2. Die Revision rügt, dass der in der Zeit vom 17. Mai 1949 bis zur Urteilsverkündung erlittene Untersuchungshaft nicht, auch nicht teilweise, angerechnet wurde. Untersuchungshaft kann der Richter nach § 60 StGB als Teil der Strafe anrechnen. Der Revisionsrichter hat nur zu prüfen, ob sich das Ermessen innerhalb der gesetzlichen Grenzen hält. Das Schwurgericht verneint Unrechtsbewusstsein; wer eine so schwere Tat verübt habe wie die Angeklagte, dem geschehe nicht Unrecht, wenn er ihrerwegen schon für das sich anschließende Untersuchungsverfahren bis zur Urteilsverkündung in Untersuchungshaft gehalten werde. Das kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Die Gerechtigkeit kann im Einzelfall erfordern, dass der Täter von der Verhängung der Strafe bis zur Vollstreckung in Haft gehalten wird. Ob dies der Fall ist, hat das Tatgericht zu entscheiden.
3. Im Übrigen ist kein Rechtsfehler bei der Strafzumessung erkennbar.
IV. Die Revision bittet um Prüfung, ob die vom Schwurgericht angeordnete Unterbringung der Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt aufrechtzuerhalten ist.
Dass die Angeklagte den Rausch in Zustand verminderter Zurechnungsfähigkeit herbeigeführt, das Vergehen nach § 330a StGB also unter den Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB begangen hat, hat das Schwurgericht rechtlich zutreffend begründet; die Revision erhebt insoweit keine Einwendungen. Denn wenn es auch nach § 42b StGB neben der Strafe die Unterbringung der Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt anzuordnen galt, wenn die öffentliche Sicherheit es erfordert. Das bejaht das Schwurgericht mit der Begründung, die Angeklagte sei eine haltlose Psychopathin, sie werde mit größter Wahrscheinlichkeit wieder dem Alkohol verfallen und dann erhebliche neue Straftaten begehen. Diese Begründung ist ausreichend.
Nach der Ansicht des Sachverständigen Professor Dr. ███ ist die Angeklagte nach der langen Untersuchungshaft jetzt alkoholfrei. Dennoch wird sie es erst recht sein, wenn sie ihre 5-jährige Gefängnisstrafe hinter sich hat. Das Urteil lässt nicht erkennen, ob es sich die Ansicht des Sachverständigen zu eigen macht, ob mit der Alkoholentwöhnung auch die Persönlichkeitsveränderung, die bei der Angeklagten infolge ihrer Trunksucht eingetreten ist, etwa wieder rückgängig gemacht ist. Aber darauf kommt es nicht an.
Selbst wenn die Angeklagte nach der 5-jährigen Haft nicht mehr vermindert zurechnungsfähig wäre, so wäre doch das Schwurgericht, wie sich aus dem Urteil ergibt, auf Grund der Gutachten mehrerer Sachverständiger davon überzeugt, dass sie, falls sie die Freiheit wiedererlangen würde, in diesen Zustand mit Überzeugung erneut verfallen würde; denn voraussichtlich werde sie wieder das Trinken beginnen. Diese Wahrscheinlichkeit bezeichnet das Schwurgericht als groß, einmal schon wegen der in dem Charakter der Angeklagten begründeten Haltlosigkeit und Unbeherrschbarkeit, sodann aber auch wegen der äußeren Verhältnisse, die sie nach einer Entlassung aus der Strafhaft in der Freiheit erwarten würde. Diese Erwägungen des Tatrichters können nicht als rechtsirrig bezeichnet werden; wenn das Schwurgericht die Unterbringungsanordnung darauf stützt, so ist dies mit dem Wortlaut und dem Zweck des § 42b StGB durchaus vereinbar.
Der Revision ist zuzugeben, dass die Angeklagte nur dann in einer Heil- oder Pflegeanstalt untergebracht werden darf, wenn sonst keine Möglichkeit besteht, die von ihr ausgehende Gefahr zu beseitigen. Es kann nur dann erforderlich sein, wenn die öffentliche Sicherheit diese Maßregel verlangt. Die Revision meint, die Gefährlichkeit der Angeklagten könne auch durch eine mildere Maßnahme ausreichend vorgebeugt werden, nämlich durch eine psychiatrische Behandlung. Das Schwurgericht hat in der Frage, ob die Angeklagte in einer Heil- oder Pflegeanstalt unterzubringen ist, die beiden von ihm vernommenen Ärzte eingehend gehört; beide haben sich dafür ausgesprochen. Daraus kann der sichere Schluss gezogen werden, dass die Sachverständigen und mit ihnen das Gericht eine andere, etwa die von der Revision vorgeschlagene Behandlung nicht für ausreichend erachtet haben, um einen Rückfall der Angeklagten in ihre Trunksucht und damit ihre Gefährlichkeit auszuschließen. Aus denselben Gründen kann auch nicht beanstandet werden, dass das Gericht die Frage nicht ausdrücklich erörtert hat, ob die Angeklagte statt in einer Heil- oder Pflegeanstalt etwa nach § 42c StGB in einer Trinkerheil- oder Entziehungsanstalt unterzubringen sei; gegen eine solche Unterbringung bestünden auch wegen ihrer auf 2 Jahre beschränkten Höchstdauer (§ 42c Abs. 2 StGB) erhebliche Bedenken.
Das Schwurgericht hat ferner geprüft, ob die Unterbringung der Angeklagten bei ihren Angehörigen ihre Gefährlichkeit beseitigen könne, und die Frage verneint. Die von der Revision weiter vorgeschlagene Unterstellung der Angeklagten unter die Überwachung eines Gesundheitsamtes ist im Gesetz nicht vorgesehen, steht auch in keinem Verhältnis zu der vom Schwurgericht angenommenen Gefährlichkeit der Angeklagten, so dass das Gericht hierauf nicht einzugehen brauchte. Das Schwurgericht war vielmehr auf Grund der von ihm festgestellten Tatsachen und ihrer gewissenhaften Würdigung verpflichtet, die Unterbringung der Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt anzuordnen, und durfte dies auch nicht, wie die Revision meint, einer späteren Entscheidung der Vollstreckungsbehörden überlassen.
V. Nach alledem ist die Revision unbegründet und muss verworfen werden.
| Dr. Seetz | Tinter | Glengnenn | |||
| Dr. Geier | Jesusch |