Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Gefährlicher Eingriff, gefährliche Körperverletzung und Unfallflucht

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 506/68
Datum
10.01.1969
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr, gefährlicher Körperverletzung und Unfallflucht zu einer Gesamtfreiheitsstrafe und Entziehung der Fahrerlaubnis verurteilt. Die Revision rügt u. a. unzureichende Aufklärung und Beweiswürdigung; der BGH verwirft die Revision. Die Kammer habe auf Grundlage des beweiswürdigen Ergebnisses zu Recht keine weiteren Beweise erhoben; Tataufbau und Rechtsfolgen seien zutreffend festgestellt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Aufklärungsrüge ist nur begründet, wenn die Revision darlegt, dass bei verständiger Würdigung des gesamten Beweisergebnisses begründete Zweifel an der Richtigkeit der Überzeugung der Strafkammer entstanden wären; fehlt ein derartiger Substantiierungsnachweis, ist die Nichtaufnahme weiterer Beweismittel kein Rechtsfehler.

2

Angriffe, die im Kern die Beweiswürdigung und die von der Strafkammer getroffenen Feststellungen betreffen, sind in der Revisionsinstanz nur dann erfolgreich, wenn konkrete Rechtsfehler, Verstöße gegen Denkgesetze oder sonstige willkürliche Würdigungsfehler aufgezeigt werden.

3

Tateinheit liegt nur vor, wenn Ausführungshandlungen sich decken oder sich bei natürlicher Betrachtungsweise als einheitliches, zusammengehöriges Tun darstellen; verschiedenartige Handlungen mit unterschiedlichem Sinngehalt und Ziel begründen Tatmehrheit.

4

Eine Unfallflucht in besonders schwerem Fall ist gegeben, wenn der Täter den Unfallort verlässt, obwohl er die Verursachung des Unfalls kennt und damit rechnen muss, dass mindestens eine Person schwer verletzt ist, und sich demnach der Pflicht zur Feststellung und Hilfe entzieht.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 27. Juni 1968

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen ██ den Arbeiter Salvatore █████, geboren █████████████ 1939 in [REDACTED::NA]/Sizilien, wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Januar 1969, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Sanders, Bundesrichter Dr. Spiegel, Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, ██████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ █████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 27. Juni 1968 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

I. Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr nach § 315b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 StGB in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Unfallflucht in einem besonders schweren Fall zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und drei Monaten Gefängnis verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von zwei Jahren entzogen.

Sie hat folgende Feststellungen getroffen: Der Angeklagte wollte in der Silvesternacht 1966/67 gegen 3.00 Uhr zunächst die Eheleute ███████ und dann Frau Christa ██, mit der er befreundet war, aus der in Witten an der Westfeldstraße gelegenen Gaststätte Westhoff mit seinem Personenkraftwagen, einem Opel Rekord, nach Hause bringen. Bereits beim Einsteigen kam es zu einem Wortwechsel zwischen dem damaligen Ehemann der Frau ██, Dieter ██, der sich in Begleitung der Frau ██ ██ und des Ulrich ██████████████ einerseits und dem Angeklagten und dem Ehemann ███████████████████ andererseits. Vor der Wohnung der Eheleute ████████, die von der Gaststätte Westhoff zu Fuß in drei Minuten zu erreichen ist, wurde der Angeklagte von Dieter ██ niedergeschlagen, der in ihm den Geliebten seiner damaligen Ehefrau vermutete und mit seinen Begleitern vor der Gastwirtschaft Westhoff zu der Wohnung der Eheleute ███ gegangen war.

Der Angeklagte war über die Prügel, die er bezogen hatte, sehr wütend und beschloss, statt Frau █████████ nach Hause zu fahren, dem Dieter ██ aufzulauern, um sich an ihm zu rächen. Er fuhr über eine halbe Stunde lang herum, um ihn zu suchen. Dabei kam er gegen 3.45 Uhr in langsamer Fahrt ohne Scheinwerferlicht durch die Otto-Laue-Straße. Diese verläuft zunächst in südlicher Richtung und macht dann an der Einmündung der Immermannstraße einen scharfen Bogen nach rechts. Als der Angeklagte sich dieser Stelle näherte, entdeckte er auf der rechten Fahrbahnseite der Otto-Laue-Straße, die hier auf ihrer nördlichen Seite keinen Bürgersteig hat, in Höhe des Hauses Nr. 30 Viebahn und einige Meter vor ihm ██ und Frau ███. Er bog im Verlauf der Otto-Laue-Straße nach rechts ab und fuhr mit beschleunigter Geschwindigkeit auf die Fußgängergruppe zu. Während ███████ noch zur Seite springen konnte, wurden ██ und Frau ████████ vom rechten Kotflügel und der Stoßstange des Wagens des Angeklagten erfasst. ██ wurde durch den Anprall auf die Fahrbahn geschleudert, Frau ██████ kam zu Fall und geriet mit Kopf und Armen vor die Vorderräder des Fahrzeugs des Angeklagten.

Dieser hielt kurz an, da er durch eine Gartenmauer an der Weiterfahrt gehindert war. Obwohl er genau wusste, dass er einen Unfall verursacht hatte, und damit rechnete, dass mindestens Frau ██ schwer verletzt war, verließ er den Wagen nicht, sondern setzte, nachdem ██ Frau ███████ zur Seite gezogen hatte, seinen Wagen ein kurzes Stück zurück und fuhr fort.

Frau ██ ███ hatte eine Schädelprellung und eine Gehirnerschütterung erlitten. Sie musste deswegen fast drei Wochen im Krankenhaus bleiben.

II. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.

1. Mit der Aufklärungsrüge macht die Revision eine Verletzung der Aufklärungspflicht in mehreren Punkten geltend. Die Rüge ist unbegründet. Da die Strafkammer sich schon auf Grund der erhobenen Beweise eine feste Überzeugung von dem Vorliegen der von ihr festgestellten Tatsachen gebildet hatte, verletzte sie die Aufklärungspflicht nicht, wenn sie keine weiteren Beweise erhob. So wie sich das Beweisergebnis ihr nach dem Inhalt der Hauptverhandlung darstellte, war sie keinesfalls gedrängt, von Amts wegen noch die zusätzlich von der Revision angeführten Beweise zu erheben. Die Revision hat nichts dafür dargetan, dass die von ihr erwähnten Umstände und Möglichkeiten bei verständiger Würdigung der Sachlage bei der Strafkammer begründete Zweifel an der Richtigkeit ihrer Überzeugung hätten wecken müssen (BGH NJW 1951, 283 Nr. 22; BGH Urteil vom 25. Juli 1958 – 1 StR 51/58). Ihrem Kern nach richtet sich die Rüge auch nicht gegen die Nichtbenutzung weiterer Beweismittel durch die Strafkammer, sondern gegen die Beweiswürdigung und deckt sich insoweit mit der Sachrüge.

2. Die Strafkammer hat das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale des vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr nach § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB, um einen Unglücksfall herbeizuführen (§ 315b Abs. 3 i. V. m. § 315 Abs. 3 Nr. 1 StGB), der gefährlichen Körperverletzung und der Unfallflucht in einem besonders schweren Fall (dazu BGH VRS 28, 359, 361) rechtsbedenkenfrei bejaht. Die Ausführungen der Revision, mit denen insbesondere ein Verstoß gegen die Denkgesetze und den Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ gerügt wird, erschöpfen sich in Angriffen gegen die Feststellungen und die Beweiswürdigung der Strafkammer, in der Rechtsfehler nicht zu erkennen sind.

3. Zutreffend hat die Strafkammer Tatmehrheit zwischen den Tatbeständen des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr und der gefährlichen Körperverletzung einerseits und der Unfallflucht andererseits angenommen. Tateinheit scheidet schon darum aus, weil sich die Ausführungshandlungen der beiden Taten in keinem Handlungsteil decken (RGSt 32, 137, 139). Auch eine natürliche Handlungseinheit liegt nicht vor. Der Bundesgerichtshof hat eine derartige Einheit im Anschluss an RGSt 58, 113, 116 dann angenommen, wenn ein solcher unmittelbarer Zusammenhang zwischen mehreren strafrechtlich erheblichen Verhaltensweisen besteht, „dass sich das gesamte Tätigwerden an sich (objektiv) auch für einen Dritten als ein einheitliches zusammengehöriges Tun bei natürlicher Betrachtungsweise erkennbar macht“; ob das der Fall ist, entscheidet im Wesentlichen die Auffassung des Lebens (BGHSt 4, 219, 220). Im Anschluss an die Entscheidung des Reichsgerichts RGSt 76, 140, 144 hat der Bundesgerichtshof für die Zusammenfassung mehrerer körperlicher Betätigungen zu einer natürlichen Handlungseinheit gleichartige Betätigungen ferner verlangt, dass es sich um Betätigungen handelt, also um solche, die ihrem Inhalt und ihrem äußeren Bild nach gleichartig sind (BGH aaO 221). Auch soweit in späteren Entscheidungen (so BGH VRS 28, 359; vgl. ferner BGHSt 10, 129) auf eine Einheitlichkeit des Entschlusses abgestellt ist, wie sie BGHSt 4, 219, 221 für nicht unbedingt erforderlich gehalten hatte, handelt es sich immer um Fälle, in denen ein einheitlicher Handlungswille vorlag (in VRS 28, 359 der Wille, vor der Polizei zu fliehen, in BGHSt 10, 129 Tötungswille). Im zur Entscheidung stehenden Fall war ein von vornherein bestehender einheitlicher Entschluss des Angeklagten jedoch nicht auf ein gleichartiges Betätigen gerichtet, sondern auf ein ganz verschiedenes Tun, nämlich einmal auf das Anfahren der Fußgängergruppe und zum anderen auf das Fortfahren nach gelungener Tat. Weil dieses Tun des Angeklagten nach Sinngehalt und Ziel verschieden war, konnte allein der einheitliche Entschluss, mehrere strafbare Handlungen zu begehen, diese nicht zu einer Einheit verklammern.

4. Schließlich gibt auch die Strafzumessung zu Beanstandungen keinen Anlass, ebenso nicht die zwar kurze, aber zutreffende Begründung der Entziehung der Fahrerlaubnis.

MayrSandersHürxthal
RotbergSpiegel

Zitiert (1)

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