Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zum Fortsetzungszusammenhang

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 504/74
Datum
13.08.1974
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt das Urteil des Landgerichts wegen sexuellen Missbrauchs der Stieftochter auf und verweist die Sache zurück. Entscheidendes Manko sind unzureichende Feststellungen zum Fortsetzungszusammenhang und damit zum Gesamtvorsatz. Ohne diese Feststellungen lässt sich nicht entscheiden, welche Taten verjährt sind oder wie groß der Schuldumfang ist. Zurückverweisung zur erneuten Verhandlung angeordnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Fortsetzungszusammenhang setzt einen Gesamtvorsatz voraus; der Täter muss spätestens bei Verwirklichung des ersten Teilakts dessen wesentliche zukünftige Gestaltung und einen strafrechtlich erheblichen Gesamterfolg ins Auge gefasst haben.

2

Spontane aus Triebimpuls gehandelte sexuelle Taten begründen regelmäßig keinen Gesamtvorsatz; bloße Häufung oder innerer Hang zu gleichartigen Taten reicht nicht für einen Fortsetzungszusammenhang.

3

Das Urteil muss tatrichterliche Feststellungen enthalten, aus denen ersichtlich ist, dass der Tatrichter die Merkmale der fortgesetzten Handlung (Gegenstand, Zeit, Ausführungsart, Gesamtvorsatz) bedacht hat; knapp gehaltene Feststellungen genügen nicht.

4

Bei Annahme einer fortgesetzten Tat ist der Schuldumfang klarer zu bezeichnen; die Angabe der Mindestzahl der Einzelakte ist erforderlich, wenn deren Feststellung das Strafmaß beeinflussen kann.

5

Fehlen die erforderlichen Feststellungen zum Fortsetzungszusammenhang, kann dies die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung zur erneuten Ermittlung und Entscheidung, auch hinsichtlich Verjährungsfragen, rechtfertigen.

Vorinstanzen

Landgericht Augsburg, 25. April 1974

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 504/74 vom 13. August 1974

in der Strafsache gegen den Bohrer retmt ██ aus ███, geboren am ███ 1935 in ██, zur Zeit in Haft, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 13. August 1974 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 25. April 1974 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht München II zurückverwiesen.

Gründe

Die Anwendung der §§ 176 Abs. 4 und 3, 174 Abs. 1 Nr. 2, 73 StGB auf den festgestellten Sachverhalt lässt an sich Rechtsfehler nicht erkennen. Insbesondere ist die Jugendkammer entgegen der Ansicht der Revision zutreffend davon ausgegangen, dass der Angeklagte die über einen längeren Zeitraum hinweg an seiner 1957 geborenen Stieftochter Gertrud ███████████████████ sexuellen Handlungen unter Missbrauch der mit einem Erziehungsverhältnis verbundenen Abhängigkeit verübt hat.

Jedoch kann das Urteil deshalb nicht bestehen bleiben, weil die zum Gesamtvorsatz getroffenen Feststellungen nicht ausreichen.

Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:

„Die Jugendkammer hat die Annahme von Fortsetzungszusammenhang zwischen den einzelnen Handlungen nicht näher begründet. Bei der Wiedergabe des Sachverhalts finden sich nur die Sätze (UA 4), der Angeklagte habe sich im Sommer 1968 entschlossen, seine Stieftochter zu wiederholten Malen, je dem körperlichen Reifezustand des Kindes entsprechend, sexuell zu missbrauchen; dazu habe er jeweils die Zeiten ausgenutzt, während deren seine Frau außer Hauses gewesen sei. Diese Feststellungen sind zu knapp, um erkennen zu können, ob die Jugendkammer insoweit von einem zutreffenden Rechtsbegriff des Fortsetzungszusammenhanges ausgegangen ist.

Das Kennzeichen der fortgesetzten Tat ist der Gesantvorsatz, durch den der Täter im Voraus ein bestimmtes Gesamtergebnis ins Auge fasst und stückweise zu verwirklichen trachtet (BGHSt 16, 124, 128). Er muss so geartet sein, dass er spätestens bei Verwirklichung des ersten Teilakts der vom Täter geplanten Handlungsreihe (BGHSt 19, 323) dessen sämtliche Teile in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung umgreift (BGHSt 1, 313, 315) und auf einen (strafrechtlich erheblichen) Gesamterfolg gerichtet ist (BGHSt 16, 124, 126). Auf eigener Sinnenlust beruhende sexuelle Handlungen entspringen erfahrungsgemäß regelmäßig nicht einem früheren, auf künftige Begehung gleichartiger Taten gerichteten Entschluss (Gesamtvorsatz), sondern weit eher der plötzlichen Eingebung des Geschlechtstriebes, also ihrem Wesen nach einer Augenblicksregung, die die sittlichen Hemmungen des Täters überwindet. Eine Kette solcher Augenblickstaten steht selbst dann nicht in Fortsetzungszusammenhang, wenn sie aus einem inneren Hang begangen worden sind. Der Entschluss, künftig bei sich bietenden Gelegenheiten beliebig oft Straftaten gleicher Art zu begehen, vermag noch keinen Gesamtvorsatz zu begründen (BGHSt 2, 162, 167; 4 StR 512/66 vom 10. November 1967; BGH GA 72, 125). Die Teilstücke der Gesamthandlung müssen sich vielmehr einem nach Gegenstand, Zeit und Ausführungsart begrenzten Gesamtvorsatz einordnen.

Zwar ist es letztlich Sache des Tatrichters, von Fall zu Fall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen, ob diese Voraussetzungen vorliegen (RGSt 55, 129, 135; BGHSt 12, 148, 155). Die Entscheidung muss jedoch erkennen lassen, dass er sich der Wesensmerkmale der fortgesetzten Handlung bewusst gewesen ist. Gerade dies lässt sich den Urteilsgründen nicht mit letzter Sicherheit entnehmen.

Allerdings ist nach den Feststellungen davon auszugehen, dass der von einem starken Triebverlangen beherrschte Beschwerdeführer über den drei- bis viermaligen wöchentlichen Verkehr mit seiner Frau hinaus weitere geschlechtliche Betätigung und Befriedigung suchte und in seiner mit ihm im Familienverband lebenden Stieftochter fand. Deshalb ist es sicher richtig (vgl. UA 4), dass er sich im Sommer 1968 entschlossen hat, das Mädchen zu wiederholten Malen sexuell zu missbrauchen und dazu die Zeiten auszunutzen, während deren seine Ehefrau nicht zuhause war. Daraus indes zu folgen, ihm sei es im Sinn der vorstehenden Ausführungen von Anfang an auf einen bestimmten, näher begrenzten Gesamterfolg angekommen, ließe sich nur rechtfertigen, wenn der Tatrichter weitere Feststellungen hätte treffen können, die in diese Richtung weisen. Das ist aber nicht der Fall. Im Gegenteil: Die Tatsache, dass die Straftaten sich in unregelmäßigen Abständen von ein paar Tagen bis zu ein paar Monaten wiederholten, also durchaus nicht, wie man an sich hätte erwarten sollen, regelmäßig in kürzeren Abständen stattfanden, spricht eher gegen als für die Annahme eines einheitlichen Gesamtvorsatzes. Hinzu kommt, dass auch die Ausführungsarten verschieden waren. Während der Angeklagte sich zunächst damit begnügte, an dem nackten Geschlechtsteil des Kindes zu spielen, ging er später dazu über, mit seinem erregten Glied an dem entblößten Geschlechtsteil des Mädchens bis zum Samenerguss zu reiben und sogar wiederholt den Geschlechtsverkehr mit der Stieftochter zu versuchen. Diese der Annahme eines Gesamtvorsatzes widersprechenden Gesichtspunkte lassen sich nicht ohne weiteres mit der – unbestimmten Feststellung (UA 4) ausräumen, der Entschluss des Angeklagten sei dahin gegangen, das Kind, jeweils dessen körperlichem Reifegrad entsprechend, zu missbrauchen.

Durch die Annahme einer fortgesetzten Handlung ist der Angeklagte auch beschwert. Der Missbrauch Schutzbefohlener (§ 174 StGB n. F.) wie auch der Missbrauch von Kindern (§ 176 Abs. 1 und 3 StGB n. F.) sind heute Vergehen und verjähren daher in fünf Jahren (§ 67 Abs. 2 aaO). Die ersten richterlichen Unterbrechungshandlungen (Vernehmung des Angeklagten und der Stieftochter, Erlass des Haftbefehls) datieren vom 14. Februar 1974 (Bl. 19, 20 d. A.). Schiede eine fortgesetzte Handlung aus, kämen vielmehr rechtlich selbständige Taten in Betracht, wären mithin alle vor dem 14. Februar 1969 liegenden Akte verjährt; das Verfahren müsste insoweit eingestellt werden.“

Dem schließt sich der Senat an. Da die nicht genügend begründete Annahme des Fortsetzungszusammenhanges hier den gesamten Schuldspruch in Frage stellt, unterliegt das Urteil somit insgesamt der Aufhebung und Zurückverweisung.

Für die neue Verhandlung und Entscheidung wird folgendes bemerkt:

Sollte der Tatrichter wiederum einen Gesamtvorsatz bejahen (vgl. BGH, Urteil vom 9. April 1974 – 1 StR 73/74), so hätte er den Schuldumfang genauer als bisher zu bezeichnen (vgl. BGHSt 16, 124, 129). Der Bundesgerichtshof hat zwar gelegentlich die Angabe der Mindestzahl der Einzelakte einer fortgesetzten Handlung dann nicht für notwendig gehalten, wenn nicht nur die Zeit, in der diese begangen wurde, einwandfrei feststand, sondern wenn auch ausgeschlossen war, dass eine genaue Feststellung der Zahl der Einzelakte das Strafmaß zugunsten des Angeklagten beeinflussen konnte (BGH GA 1965, 182; BGH, Urteil vom 12. Februar 1974 – 1 StR 502/73). Bei einer nicht im untersten Bereich des Strafrahmens der §§ 174, 176 Abs. 1 und 3 StGB n. F. liegenden Strafe könnte indessen die letztgenannte Voraussetzung nicht ohne weiteres als gegeben angesehen werden.

Pikart Mos?

LoesdauNeifer
Woesner

Zitiert (2)