Revision: Pflicht zur Beiziehung psychologischen Gutachters bei Schluss auf wollüstige Absicht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 503/55
- Datum
- 26.01.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Aufklärungspflicht (§ 246 Abs. 2 StPO) kann die Beiziehung eines psychologischen Sachverständigen gebieten, wenn für die Beurteilung der subjektiven Tatseite (insbesondere der Tatmotivation) eine vertiefte Persönlichkeitsanalyse erforderlich ist.
Lehnt der Tatrichter einen auf psychologische Bewertung gerichteten Beweisantrag mit der Begründung eigener Sachkunde ab, ist dies rechtsfehlerhaft, wenn die besonderen Umstände eine sachverständige Untersuchung der geistigen Struktur des Angeklagten nahelegen.
Ist nicht auszuschließen, dass bei gebotener sachverständiger Begutachtung ein für die Verurteilung maßgebliches subjektives Merkmal (hier: wollüstige Absicht) verneint worden wäre, beruht das Urteil auf dem Verfahrensfehler und ist aufzuheben.
Entfällt bei angenommener Tateinheit ein Delikt, das die rechtliche Beurteilung der einheitlichen Tat prägte, ist über die einheitliche Tat insgesamt neu zu entscheiden; dies kann die Aufhebung des Urteils in vollem Umfang erfordern.
Obhut im Sinne des § 223b StGB setzt eine Pflicht zur unmittelbaren körperlichen Beaufsichtigung voraus; sie kann auch bei nur vorübergehender Überlassung des Kindes zur Beaufsichtigung im konkreten Zeitraum begründet sein.
Vorinstanzen
Landgericht Hagen, 14. September 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Pfarrer Johann Friedrich Jürgen ███ aus ██, geboren am 1910 in █, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Unzucht mit Abhängigen u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs an der Sitzung vom 26. Januar 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Güde als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Professor Dr. Hinrichsen als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ████████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter █████████████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 14. September 1955 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, vom Landgericht in Essen zurückverwiesen.
Gründe
Von Rechts wegen
Der Angeklagte ist Pfarrer der evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde in ██. Er ist durch das angefochtene Urteil wegen Verbrechens der Unzucht mit einer Abhängigen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in acht Fällen (begangen an der damals 18 Jahre alten Helga ████ sowie wegen eines weiteren Verbrechens der Unzucht mit einer Abhängigen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Verletzung der Obhutspflicht, begangen an der 14 Jahre alten Jutta ██) zu einer Gesamtstrafe von 2 Jahren Gefängnis verurteilt worden.
Helga ████ war dem Angeklagten von ihrem Vormund zur Betreuung anvertraut worden; er nahm sich des elternlosen Mädchens an. Das Kind gehörte zwar nicht zu seinem Haushalt, hielt aber Jahre hindurch ständig Verbindung mit dem Angeklagten und seiner Familie; dieser fühlte sich auch für das Schicksal der Helga verantwortlich. Als ihm im Laufe des Jahres 1954 wiederholt Klagen über die Führung des Mädchens zu Ohren kamen, entschloss er sich, es mit der Peitsche zu züchtigen. Das geschah in den nächsten drei Monaten insgesamt achtmal. Die Misshandlungen nahm der Angeklagte jeweils im Badezimmer seiner Wohnung vor; er drehte vorher den Wasserhahn der Badewanne auf und ließ eine elektrische Bohrmaschine laufen, um so die Schläge und das Schreien des Mädchens zu übertönen. Das Mädchen musste sich – bis auf einen Vorfall, wo es seinen Schlüpfer anbehielt – stets vollständig nackt ausziehen. Vor und nach jeder Züchtigung betete er mit ihm. Auf die gleiche Weise strafte er auch Jutta ██. Deren Mutter hatte ihn um Mitwirkung bei der Erziehung des Mädchens gebeten, weil dieses angefangen hatte zu poussieren und einigemale abends zu spät nach Hause gekommen war. Jutta ██ musste sich vor der Züchtigung bis aufs Hemd ausziehen. Auch mit ihr sprach der Angeklagte ein Gebet.
Nach seiner Einlassung hat er erst nach reiflicher Überlegung und stets nur aus pädagogischen Gründen die beiden Mädchen mit der Peitsche geschlagen. Die Strafkammer ist jedoch zur Überzeugung gekommen, dass er in wollüstiger Absicht gehandelt habe.
Die Revision des Angeklagten muss Erfolg haben.
1) Zur Frage der Glaubwürdigkeit der beiden Mädchen: Ein Psychiater hat das Landgericht einen Psychologen gebeten, der Helga ████ ein Gutachten über den Geist und die Glaubwürdigkeit erstattete. Alle Sachverständigen haben die Glaubwürdigkeit der beiden Mädchen bejaht. Die Revision meint, der Tatrichter hätte noch über die ████████ ███████████ der Jugendlichen, namentlich der Helga ████, nähere Untersuchungen anstellen sollen. Welche ███████████████ ihm dazu noch zur Verfügung standen, gibt der Beschwerdeführer aber selbst nicht an. Im Übrigen hat sich das Landgericht mit der Frage etwaiger sexueller Einflüsse in den Aussagen der Mädchen befasst und die Möglichkeit verneint, dass die Aussagen der jugendlichen Zeuginnen etwa unter diesem Gesichtspunkt Zweifeln begegnen müssten. Was die Revision in diesem Zusammenhang noch vorträgt, bewegt sich auf dem Gebiet der tatsächlichen Würdigung und kann im Revisionsverfahren keine Beachtung finden.
2) Den in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrag der Verteidigung, einen psychologischen Sachverständigen darüber zu hören, dass das Verhalten des Angeklagten vor, während und nach den einzelnen Tathandlungen keine Anzeichen für das Vorliegen einer wollüstigen Absicht aufweise, hat das Landgericht abgelehnt, weil es insoweit eigene Sachkunde besitze.
Die Revision bezeichnet diese Behandlung des Antrages als unzulänglich, ohne aber dabei die Verletzung des § 244 Abs. 3 und 4 StPO zu behaupten. Sie wirft dem Tatrichter jedoch vor, er sei seiner Pflicht, die Wahrheit zu erforschen, nicht nachgekommen, weil er zur Beurteilung der Persönlichkeit des Angeklagten keinen psychologischen Sachverständigen beigezogen habe. Diese auf § 246 Abs. 2 StPO gestützte Verfahrensrüge ist begründet.
Das Landgericht hat aus verschiedenen Indizien, die es dem äußeren Tatgeschehen entnommen hat, den Schluss gezogen, dass der Angeklagte bei den Misshandlungen der beiden Mädchen in wollüstiger Absicht tätig geworden sei. Dass er Helga ████ nur mit einem Hemd oder fast immer nackt, Jutta ██ bekleidet, mit der Peitsche schlug, dass die hierzu gegebenen Anlässe meistens ganz unbedeutender Natur waren, ferner dass er selbst nicht angeben konnte, warum sich die Mädchen vor ihm entblößen mussten, zwingen neben anderen Erwägungen zu dem Schluss, dass er seine Geschlechtslust bei den Züchtigungen habe befriedigen wollen. Ein anderer Grund als der einer wollüstigen Absicht sei nicht ersichtlich; für sein Verhalten ergebe sich keine andere vernünftige Erklärung.
Die Pflicht des Tatrichters, den Sachverhalt vollständig zu erforschen, gebot jedoch unter den hier gegebenen besonderen Umständen ein tieferes Eingehen auf die Persönlichkeit des Täters in behutsamem Aufhellen und Abwägen der Elemente des äußeren und inneren Tatbildes.
Der Angeklagte hatte sich mehrere Jahre hindurch um die Erziehung der Helga ████ bemüht. Er hatte sie in seine Familie aufgenommen, wo das Mädchen sich immer wieder kürzere Zeiten aufhielt. Er machte sich auch um ihr späteres Fortkommen Sorgen. Das Mädchen versagte indes überall. Der Angeklagte besprach sich deshalb mit Erziehern, was er nun tun solle. Dabei wurde ihm, wie das Landgericht als wahr unterstellt, geraten, er solle es mit einer Züchtigung des Mädchens versuchen. Er machte sich mit diesem Gedanken vertraut und erklärte dem Mädchen, es werde von ihm wie ein eigenes Kind ██████████ ████ auch geprügelt, wenn es Schläge verdiene. Jutta ██ zeigte er in Gegenwart ihrer Mutter die Peitsche und ████████, damit werde er sie „erziehen“, wenn sie nicht █████ und den Umgang mit jungen Burschen meide. Als auch auf dem letzten Arbeitsplatz Helga ████ versagte, entschloss er sich, sie zu schlagen. In ähnlicher Weise entschloss er sich zur Züchtigung, als er erfuhr, Jutta ██ sei am Abend vor einem Lichtspielhaus angetroffen worden. Bevor er Helga ████ mit der Peitsche schlug, besprach er sich mit seiner Frau und der Gemeindehelferin, die in seinem Haushalt lebte. Seine Ehefrau war während der ersten Prügel im Nebenzimmer anwesend und hörte das Weinen des Mädchens. Vor und nach den Züchtigungen sprach er mit dem Mädchen ein Gebet. Jutta ██ brachte er, nachdem er sie mit der Peitsche geschlagen hatte, nach Hause und lieferte sie bei ihrer Mutter ab. Dass Helga ████ nackt geschlagen wurde, erzählte er in mindestens zwei Fällen seiner Frau. Ebenso sprach er mit der Gemeindehelferin darüber. Sein ungewöhnliches Vorgehen beruht nach seiner Darstellung auf rein erzieherischen Gründen. Dass sich eine sadistische Veranlagung bei ihm sonst gezeigt habe, ist nicht festgestellt.
Diese eigenartigen, dem Tatrichter bekannten Umstände der Persönlichkeit des Angeklagten, seiner Veranlagung, seiner Berufsauffassung, seines Verhaltens gegenüber seiner Umwelt, insbesondere seiner Familie, drängten danach, sich auch über sein Gefühls- und Geschlechtsleben ein Bild zu verschaffen, um aus dem so gewonnenen Einblick in die geistige Struktur dieses Menschen zu begreifen, welche Zielsetzungen und welche Gefühlsregungen er mit den von ihm begangenen Misshandlungen der Mädchen verband. Es gibt bisweilen Erzieher, die glauben, pädagogische Ziele mit härtesten Mitteln erreichen zu müssen, und dabei in fanatischem Eifer, vermeintlich nur ihrem eigenen Gewissen verantwortlich, nicht nur die Grenzen des Züchtigungsrechts, sondern auch die durch Anstand, Sitte und Schamhaftigkeit gezogenen Schranken überschreiten. In dieser Hinsicht ist es bedeutsam, dass der Angeklagte, als er Jutta ██ die Peitsche vorzeigte, erklärte: „Und wenn ich dich damit am Körper verletze und ich gesund ins Gefängnis komme, das ist mir ganz egal“ (Bl. 6 R der HA), ferner dass er in seiner „Verteidigungs[schrift]“ ausführt: „Ich habe gesagt, ich werde mich mit meiner ganzen Existenz für Jutta einsetzen, auch wenn nachteilige Folgen zu erwarten sind, wenn ich Jutta geschlagen habe und sie mich deshalb zur Anzeige bringt“ (Bl. 67 der HA).
Der ihn im Ermittlungsverfahren untersuchende Kreisarzt, der eine Geisteskrankheit beim Angeklagten in seinem schriftlichen Gutachten verneinte, führt aus: „Bei der Exploration ist mehrfach die unter seelsorgerischen und pädagogischen Aspekten formulierte These wiedergekehrt, dass der Mensch sich mit allen Konsequenzen im Falle einer Gefahr einsetzen muss, unter besonderen Umständen auch mit außergewöhnlichen Mitteln. Dass es sich bei dieser Formulierung im Hinblick auf die einzelnen Züchtigungen um eine nachträgliche Rationalisierung eines unbewusst-triebhaften Handelns der Persönlichkeit handelt, kann psychologisch gesehen nicht ausgeschlossen werden. Es darf aber auch nicht behauptet werden, dass es so ist“ (Bl. 91 HA).
Die demnach gebotene Untersuchung der geistigen Struktur des Angeklagten machte es unter den gegebenen Umständen notwendig, sich eines psychologischen Gutachters zu bedienen, der über eine reiche Erfahrung in der Beurteilung von Erwachsenen verfügt. In einer nun einmal situations- und zeitgebundenen Hauptverhandlung kann eine so tiefe und allseitige Schau in der Seelenlage eines Menschen, wie sie hier erforderlich ist, nicht erreicht werden. Den Sachverständigen stehen hierzu nicht nur ein Mehr an Zeit, sondern auch bessere Forschungsmethoden zur Verfügung (vgl. BGH 3 StR 19/52 vom 19. März 1953, BGHSt 3, 30, 33).
Es ist nicht auszuschließen, dass die Strafkammer bei Benutzung dieses Beweismittels die wollüstige Absicht des Angeklagten verneint hätte, so dass die Verurteilung aus § 174 StGB entfiel. Da in allen Fällen Tateinheit mit diesem Verbrechen angenommen wurde, über einheitliche Taten aber nur einheitlich entschieden werden kann, muss das Urteil in vollem Umfang aufgehoben werden.
3) Die Sachrüge ist nicht begründet:
a) Die Tatbestandsmerkmale des § 174 Nr. 1 StGB sind in den ██ █████ Fällen bedenkenfrei dargetan (vgl. BGHSt 1, 92). Nach den Urteilsfeststellungen ist im Falle ██ an einem ██████████████ Peitschenhieb die Annahme von Tatmehrheit nicht zu beanstanden (vgl. BGHSt 4, 25, 103, 167).
b) Auch die Tatbestandsmerkmale der gefährlichen Körperverletzung (§ 223a StGB) sind nachgewiesen. Der Auffassung des Tatrichters, ein etwaiger Verbotsirrtum des Angeklagten über den Umfang seines Züchtigungsrechts sei vermeidbar gewesen, daher könne sich der Angeklagte hierauf nicht berufen, liegt kein Rechtsirrtum zugrunde (BGHSt 3, 105 ff.).
c) Auch gegen die Verurteilung aus § 223b StGB bestehen keine durchgreifenden Bedenken.
Unter Obhut im Sinne des Gesetzes steht man, wenn der andere zur unmittelbaren körperlichen Beaufsichtigung verpflichtet ist. Obhut setzt also stets ein enges körperliches Verhältnis zwischen dem Täter und dem ihm Anvertrauten voraus (Schönke, StGB § 223b Anm. III). Zur unmittelbaren körperlichen Beaufsichtigung der Jutta ██ war der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen zwar nicht im Allgemeinen verpflichtet, wohl aber war das Kind von seiner fürsorgepflichtigen Mutter der Gewalt des Angeklagten, wenn auch nur für kurze Zeit, überlassen worden; er konnte dem Mädchen Befehle geben und hat dies auch getan. Dass er aus gefühloser Gesinnung heraus, also roh, das Mädchen misshandelt hat, stellt das Landgericht ausdrücklich fest. Damit sind die Tatbestandsmerkmale des § 223b StGB in genügender Weise dargetan. Zutreffend hat das Landgericht auch Tateinheit zwischen § 223a und § 223b StGB angenommen (Schönke, StGB § 223a Anm. VII).
Was die Strafzumessung anlangt, so wird das Landgericht in der neuen Verhandlung Gelegenheit haben, auf die Beanstandungen der Revision einzugehen.
Dem Senat erscheint es angebracht, die Sache einem benachbarten Gericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung zu überweisen.
| Dr. Augustin | Krumme | Hinrichsen | |||
| Güde | Sauer |