Revision wegen unzureichender Beweiswürdigung und Nichtbeiziehung von Sachverständigen aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 19/52
- Datum
- 13.03.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Erkenntnisse nach § 244 Abs. 2 StPO erfordern, dass das Gericht bei tatsächlichen Anhaltspunkten selbstständig weitere Beweismittel, gegebenenfalls auch Sachverständigengutachten, heranzieht, um den Sachverhalt aufzuklären.
Bei erheblichen und auffallenden Widersprüchen in Zeugenaussagen besteht eine prozessuale Pflicht zur weitergehenden Aufklärung; unterbleibende Maßnahmen können zur Aufhebung des Urteils führen, wenn dessen Überzeugungsbildung darauf beruht.
Der Tatrichter darf aus den Feststellungen die den Angeklagten ungünstigste Folgerung ziehen, muss aber auch andere naheliegende und möglichen Deutungen in Erwägung ziehen; die Behandlung einer nicht zwingenden Folgerung als zwingend kann denkgesetzlich fehlerhaft sein und zur Rechtsfehlerfolgen führen.
Weichen Anklagegegenstand (z. B. fortgesetzte Tat) und tatsächliche Feststellungen des Gerichts (einzelner Akt) voneinander ab, ist das Urteil insoweit nicht tragfähig; das Gericht hat die Disposition des Anklagevorwurfs zu beachten und gegebenenfalls freizusprechen oder neu festzustellen.
Vorinstanzen
Landgericht Wuppertal, 5. Oktober 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen die Ehefrau Hildegard EBS geb. Ky aus Kl█, geboren am ██ 1910 in █, zurzeit in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit Abhängigen,
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. März 1952, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krauss als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 5. Oktober 1951 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Düsseldorf zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Angeklagte ist wegen Verbrechens der Unzucht mit Abhängigen in Tateinheit mit einem Verbrechen der Blutschande zu einem Jahr Zuchthaus verurteilt worden.
Für ihre Revision macht sie Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts geltend.
Dem Rechtsmittel konnte der Erfolg nicht versagt werden.
Die Revision behauptet, die Strafkammer habe bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Geständnisses des Zeugen Karl-Heinz ███ gegenüber der Zeugin Lucie KT ████ Erfahrungen und Erkenntnisse der Tiefenpsychologie übergangen. Das Gericht hätte sich zwecks richtiger Beantwortung dieser Frage bei der Besonderheit des Falles des Beistandes eines Sachverständigen bedienen müssen. Es hätte auch einen Sachverständigen über die Glaubwürdigkeit der Zeugen Irmie und Tarry KC hören müssen. Durch die Nichtzuziehung von Sachverständigen habe die Strafkammer die ihr obliegende Aufklärungspflicht verletzt.
Es ist zuzugeben, dass die Beweiswürdigung im vorliegenden Fall mit besonderer Vorsicht vorgenommen werden musste, weil der einzige Tatzeuge, Karl-Heinz ███, den von der Anklage behaupteten Geschlechtsverkehr mit seiner Mutter, der Angeklagten, ebenso wie diese bestritten und das Landgericht selbst auf die schweren Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit der drei Belastungszeugen hingewiesen hat. Bei der schwierigen Beweislage, die sich aus den Urteilsgründen klar ergibt, musste die Strafkammer jede auf Gebot achten und mögliche Gelegenheit zur Aufklärung des Sachverhalts benutzen. Dazu war sie ohne Beweisantrag verpflichtet, wenn die Umstände zum Gebrauch weiterer Beweismittel drängten. Solche Umstände lagen hier in den erheblichen und auffallenden Widersprüchen zwischen den Bekundungen der drei Belastungszeugen untereinander, ferner in den bedeutenden Abweichungen jeder einzelnen Aussage in der Hauptverhandlung gegenüber den Angaben vor der Polizei.
Zwar kommt in aller Regel die Vernehmung eines Sachverständigen über die Glaubwürdigkeit von erwachsenen Zeugen nicht in Betracht; das Gericht hat hierüber aus eigener Sachkunde zu befinden. Hier aber handelt es sich offensichtlich um einen auch von der Strafkammer erkannten und dargelegten Ausnahmefall. Gerade die Besonderheit der Beurteilung drängte dazu, dass unter Umständen ein Sachverständiger an der Tat sein werde, die Beweggründe der Zeugen für den Wechsel und die Widersprüche der Bekundungen zu erläutern. Auf diese Weise hätte das Gericht weitere Unterlagen für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit gewinnen können. Indem die Strafkammer in diesem zu besonderen Maßnahmen dringenden Ausnahmefall ohne Beiziehung eines Sachverständigen über die Glaubwürdigkeit der Belastungszeugen verhandelt und entschieden hat, wurde sie der Verpflichtung zur Wahrheitserforschung nicht in vollem Umfang gerecht.
Dieser Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO führt zur Aufhebung des Urteils, wenn es darauf beruht.
Das ist hier nicht auszuschließen, da es allein auf die Annahme der Glaubwürdigkeit der Belastungszeugen gestützt ist. Die angefochtene Entscheidung kann schon deshalb keinen Bestand haben.
Gleichwohl bedarf es keiner Prüfung weiterer Verfahrensrügen, das Landgericht habe gegen § 267 Abs. 1 StPO verstoßen, weil es einen einmaligen Geschlechtsverkehr zwischen der Angeklagten und ihrem jüngeren Sohn ohne jede nähere Tatsachenangabe, also in völlig unzulänglicher Weise festgestellt habe.
Auch die Sachbeschwerde ist begründet. Diese geht dahin, die Strafkammer habe bei ihrer Beweiswürdigung Erfahrungssätze und die Denkgesetze nicht beachtet, sich hierbei in Widersprüche verwickelt.
Bedenklich ist vor allem die von der Revision angegriffene Folgerung der Strafkammer, das von ihr als bewiesen angesehene unzüchtige Verhalten des Karl-Heinz ███ in Anwesenheit seiner Mutter und der beiden Zeugen k█████ und Babe zur logischen Voraussetzung habe, dass zwischen der Angeklagten und ihrem jüngeren Sohn ganz bestimmte und zwar rein geschlechtliche Beziehungen und Bindungen bestanden hätten. Dieser Schluss der Strafkammer ist an sich denkgesetzlich möglich. Darauf, dass ein solcher nicht zwingend sei, kann die Revision grundsätzlich nicht gestützt werden. Denn der Tatrichter ist nicht gehindert, von mehreren möglichen Folgerungen die den Angeklagten ungünstigste zu ziehen, wenn sie seiner Überzeugung entspricht. Die Ausdrucksweise des Urteils („logische Voraussetzung“) erweckt aber den Verdacht, dass die Strafkammer ihre Folgerung irrig als zwingend angesehen und infolgedessen unterlassen hat, andere ebenfalls mögliche und nahe liegende Folgerungen auch nur in Erwägung zu ziehen. Die Möglichkeit einer solchen irrtümlichen Annahme kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden. Bestand diese Annahme, so zeigt der Rechtsverstoß nicht darin, dass die Strafkammer einen an sich nicht zwingenden Schluss gezogen hat, wohl aber darin, dass sie durch den denkgesetzlich fehlerhaften Ausgangspunkt gehindert wurde, andere ebenfalls mögliche Folgerungen in ihre Würdigung einzubeziehen.
Auch dieser Rechtsfehler nötigt zur Urteilsaufhebung. Im Übrigen bedurfte es keines Eingehens auf die sonstigen Revisionsangriffe.
Ein weiterer sachlich-rechtlicher Mangel, der auch ohne Verfahrensrüge infolge der Sachbeschwerde von Amts wegen zu beachten ist, liegt darin, dass Anklage und Eröffnungsbeschluss ein fortgesetztes Verbrechen wider die Sittlichkeit nach §§ 173, 174, 73 StGB angenommen haben, während der erkennende Richter nur einen einzigen Fall des Geschlechtsverkehrs als nachgewiesen erachtet hat. Sonstige Unzuchtshandlungen hat er nicht festgestellt. Infolge dessen hätte er im Übrigen freisprechen müssen.
Wegen der angefochtenen Entscheidung musste die Sache an das Landgericht zurückverwiesen werden. Es war angezeigt, von der Ermächtigung des § 354 Abs. 2 StPO Gebrauch zu machen.
Krauss Baldus Koeniger Scharpenseel Busch
Koeniger ist wegen Krankheit ortsabwesend und an der Unterzeichnung verhindert.
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