§ 174 StGB: Wollust trotz Erziehungszweck bei entkleideter Auspeitschung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 444/58
- Datum
- 16.01.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für eine Strafbarkeit nach § 174 Nr. 1 StGB ist erforderlich, dass die Handlung das Scham- und Sittlichkeitsgefühl verletzt und der Täter dies erkennt.
Wollüstige Absicht i.S.d. § 174 Nr. 1 StGB liegt auch dann vor, wenn neben einem behaupteten höheren Zweck (etwa Erziehung) ein geschlechtlicher Antrieb bewusst mitwirkt; ein Vorherrschen des sexuellen Motivs im Bewusstsein ist nicht erforderlich.
Bei der Erforschung der inneren Tatseite darf der Tatrichter zur Beurteilung der Motivation sowohl ein psychologisches Sachverständigengutachten als auch die Deutung des äußeren Tatgeschehens heranziehen.
Das Gericht hat sich auch bei sachverständiger Beratung ein eigenes Urteil zu Persönlichkeit und innerer Tatseite zu bilden; der Sachverständige ist Richtergehilfe.
Eine Verurteilung wegen fortgesetzter Handlung setzt Gesamtvorsatz voraus; dessen Fehlen kann der Tatrichter rechtsfehlerfrei feststellen.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 30. Mai 1958
Rubrum
BGH, Urt. v. 16. Januar 1959 – 4 StR 444/58 – LG Essen
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Pastor, jetzigen Hilfsarbeiter, Jürgen ███ aus ████, geboren am ██ ███ in █████, wegen Unzucht mit Abhängigen
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Januar 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rothberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Hoepner, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat Dr. ██████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ████████ ███ der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███████
Leitsatz
StGB § 174 Nr. 1 Aus Wollust handelt, wer ein ihm anvertrautes auf sein Verlangen entkleidetes Mädchen auspeitscht, auch dann, wenn dabei außer dem im Vordergrund stehenden Erziehungszweck ein geschlechtlicher Antrieb bewusst mitwirkt.
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 30. Mai 1958 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Tatbestand
Das Landgericht in Hagen hatte den Angeklagten durch Urteil vom 14. September 1955 wegen Verbrechens der Unzucht mit Abhängigen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in acht Fällen und wegen eines weiteren Verbrechens der Unzucht mit Abhängigen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Verletzung der Obhutspflicht zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hat der Bundesgerichtshof durch Urteil vom 26. Januar 1956 (4 StR 503/55) das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache an das Landgericht in Essen zurückverwiesen. Dieses hat den Angeklagten durch Urteil vom 30. Mai 1958 wegen Verbrechens der Unzucht mit Abhängigen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in sieben Fällen, wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen eines weiteren Verbrechens der Unzucht mit Abhängigen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit Misshandlung Abhängiger zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und zehn Monaten Gefängnis verurteilt.
1.) Der Angeklagte war Pastor der evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde in █████████. Als er dort mit seiner Familie im Frühjahr 1947 seine Dienstwohnung bezog, lernte er bald die damals noch elf Jahre alte Helga St██████████ kennen. Sie wohnte bei ihren Großeltern in nächster Nähe des Angeklagten. Damals lebte zwar noch ihre Mutter, die im Jahre 1951 verstarb. Sie war jedoch in Berlin beschäftigt und kümmerte sich nicht um ihr Kind. Der Großvater wurde zum Pfleger des Kindes bestellt.
Aus diesen Verhältnissen heraus suchte und fand Helga nach und nach Anschluss an die Familie des Angeklagten und hielt sich in ihrer Freizeit gerne in deren Hause auf. Er und seine Ehefrau nahmen sie in zunehmendem Maße in ihre Familiengemeinschaft auf und fühlten sich für das Kind verantwortlich. Nach dem Tode der Großeltern Helgas im Jahre 1949 übernahm die Innere Mission in ███████████ die Pflegschaft und später die Vormundschaft über das damals 14-jährige Mädchen. Es gehörte auch in der Folgezeit zwar nicht zum Haushalt des Angeklagten, hielt aber Jahre hindurch ständig Verbindung mit dem Angeklagten und seiner Familie. Er fühlte sich auch für das Schicksal Helgas verantwortlich. Auch als sie nach der Schulentlassung in verschiedenen Arbeitsstellen untergebracht worden war, verbrachte sie oft ihre Freizeit im Pfarrhaushalt. In der Folgezeit gelangten wiederholt Klagen über die Führung und die Arbeitsleistungen des Mädchens an den Angeklagten. Er verwarnte sie wiederholt, um sie zur Pflichterfüllung zu veranlassen.
Als alles dies nicht fruchtete, entschloss er sich nach Rücksprache mit seiner Frau dazu, ihr Schläge zu verabreichen, wenn weiterhin alle Ermahnungen keinen Erfolg zeigen sollten. Darüber hatte er auch mit der Lehrerin ████████████ und der Studienrätin █████████████ gesprochen, die beide im Pfarrhaus verkehrten. Frau ████████████ hatte ausdrücklich Prügel gutgeheißen, weil die Ermahnungen des Angeklagten doch nur auf Stumpfheit und Nichtbeachtung stießen. Zu diesem Mittel glaubte der Angeklagte greifen zu müssen. Er erklärte daher Helga, die damals bereits 18 Jahre alt war, er werde sie sofort verprügeln und veranlasste die Gemeindehelferin ██████████████, mit seinen Kindern das Haus zu verlassen, während seine Ehefrau in der Wohnung blieb. Diese gab Helga zu verstehen, sie solle sich ins Badezimmer begeben. Währenddessen holte der Angeklagte aus dem Schreibtisch seines Amtszimmers eine Lederpeitsche. Mit dieser in der Hand betrat er bald nach dem Eintritt des Mädchens das Badezimmer und forderte sie auf, sich auszukleiden. Helga, die mit Skihose, Pullover, Jacke, Unterhemd, Büstenhalter, Strümpfen und Schuhen bekleidet war, schämte sich zwar, leistete aber keinen eigentlichen Widerstand, weil sie dem Angeklagten, den sie als ihren Erzieher betrachtete, das Züchtigungsrecht zuerkannte und einsah, dass seine Vorhaltungen zu Recht bestanden. Sie fürchtete auch, sie würde, wenn sie sich widerspenstig verhielte, in die Fürsorgeerziehung kommen, die der Angeklagte ihr zuvor schon angedroht hatte. Helga zog sich daher zunächst die Jacke aus. Darauf sagte der Angeklagte: „Immer weiter“. So zog sich das Mädchen vollständig aus. Als es unbekleidet vor dem Angeklagten stand, verrichtete dieser ein stilles Gebet, wobei er seine Hände über die gefalteten Hände der vor ihm stehenden und ihm zugewandten Helga legte. Dann forderte er sie auf, sich auf das im Badezimmer stehende Ruhebett auf den Bauch zu legen, was sie auch tat. Nunmehr setzte er eine in dem Raum stehende elektrische Schermaschine in Betrieb und drehte den Wasserhahn der Badewanne auf, um zu vermeiden, dass die übrigen Hausbewohner Schmerzensschreie vernahmen. Sodann schlug er mit der Peitsche kräftig auf das Gesäß des Mädchens ein. Sie weinte und schrie so, dass die im Nebenraum weilende Frau des Angeklagten die Schreie trotz der Nebengeräusche vernahm. Insgesamt verabreichte er ihr 20 bis 30 Schläge. Nachdem das Mädchen wieder aufgestanden war und er die Geräusche abgestellt hatte, stellte er sich vor das Mädchen und verrichtete mit ihm in gleicher Weise wie vor den Schlägen ein stilles Gebet.
Danach erklärte er seiner Frau, es sei „eine Panne“ passiert. Als er das Badezimmer betreten habe, habe sich Helga wider seinen Willen schon völlig entkleidet gehabt.
Das gleiche erzählte er wenige Tage darauf der Lehrerin ████████████ und der Studienrätin █████████████. Als Frau ████████████ bestürzt fragte: „Ist die noch zu retten, das haben Sie doch nicht von ihr verlangt?“, entgegnete der Angeklagte: „Nein, das habe ich nicht verlangt.“ Auch Frau █████████████ gab ihrer Überraschung Ausdruck und sagte: „Das ist ja furchtbar, was haben Sie dann getan?“, worauf der Angeklagte erwiderte: „Was sollte ich tun, ich hatte es mir vorgenommen; ich bin doch derjenige, der sie zu erziehen hat.“ In diesem Zusammenhang äußerte die Studienrätin █████████████ weiter: „Sie hätte sich aber anziehen können.“
Auf die gleiche Art und Weise züchtigte der Angeklagte im Laufe der nächsten zwei bis drei Monate weitere sieben Mal das Mädchen. Die Anlässe dazu waren stets an und für sich kleinere Dienstverfehlungen und in einem Falle Widersetzlichkeit ihm gegenüber, die der Angeklagte aber als Ausdruck schlechter Charaktereigenschaften ansah und denen nach seiner Auffassung nur durch Prügel begegnet werden konnte.
In einigen weiteren Fällen entkleidete sie sich, nachdem sie beim ersten Mal die Art und Weise der Züchtigung kennengelernt hatte, freiwillig, weil sie wusste, dass sie doch den kürzeren ziehen würde, ferner aber auch, weil sie den Angeklagten nicht unnötig reizen wollte, an und für sich ihr unrechtes Verhalten einsah und mit dem Angeklagten, zu dessen Haus sie sich stets hingezogen fühlte, nicht brechen wollte. In anderen Fällen zeigte sie sich nicht so folgsam, sondern bereitete Schwierigkeiten und suchte zu entkommen. Sie sagte auch, sie werde Dritten von der Prügelstrafe erzählen, wofür sie vom Angeklagten eine Ohrfeige erhielt. In einem Falle konnte sie ihren Schlüpfer anbehalten, nachdem sie wahrheitswidrig erklärt hatte, dass sie unwohl sei. Stets erhielt sie 20 bis 30 Schläge mit der Peitsche. In jedem der Fälle betete der Angeklagte still vor und nach der Züchtigung mit dem unbekleidet oder fast unbekleidet vor ihm stehenden Mädchen.
Als Fräulein ███████████████ bei der Inneren Mission die Vormundschaft über Helga bearbeitete, das Mädchen Mitte Dezember 1953 besuchte, gewahrte sie auf dem Arm einen langen roten Striemen. Auf Befragen erzählte sie nun der Fürsorgerin, dass der Angeklagte sie auf das Gesäß geschlagen habe, verschwieg aber, dass sie nackt gezüchtigt worden sei. Daraufhin sah sich Fräulein ███████████████ das Gesäß an und sah mehrere schmale, etwa 10 cm lange Striemen. Nunmehr wandte sie sich an den Angeklagten und bat ihn dringend, von weiteren Schlägen abzusehen, sondern andere Erziehungsmittel zu suchen. Einige Zeit darauf erklärte der Angeklagte dem Mädchen, er werde sie jetzt nicht mehr schlagen, weil es doch keinen Zweck habe; bei weiteren Vorkommnissen komme sie in Fürsorgeerziehung.
Die Einlassung des Angeklagten, Helga habe sich im ersten und in einem weiteren Falle ohne Aufforderung entkleidet, in den übrigen Fällen sei nur ihr Gesäß entblößt gewesen, hat das Gericht als widerlegt erachtet, ebenso seine Angaben über die Zahl der Züchtigung und der Schläge. Die Züchtigungen seien stets allein aus erzieherischen Gründen erfolgt. Wollüstige Gefühle seien ihm dabei nicht zum Bewusstsein gekommen.
2.) Kurz vor Pfingsten 1954 wandte sich die Mutter der damals 14 Jahre alten Jutta Ch████████████████ an den Angeklagten mit der Bitte, sie bei Juttas Erziehung zu unterstützen. Diese war beim Angeklagten im Katechumen- und Konfirmandenunterricht gewesen. Frau Ch████████████████ erklärte dem Angeklagten, Jutta hinge an, mit Jungen zu gehen und sei abends viel abwesend, so dass sie Schwierigkeiten mit ihr habe. Auf Aufforderung des Angeklagten besuchte sie ihn eines Abends zusammen mit ihrer Tochter. Der Angeklagte ermahnte diese, von dem Umgang mit Jungen abzusehen. Er gab ihr auf, sich nach 20 Uhr nicht mehr auf der Straße aufzuhalten und ihn regelmäßig aufzusuchen. Dabei zeigte er Jutta in Gegenwart der Mutter die Peitsche und drohte ihr an, dass sie „damit kriege“, wenn sie sich nicht ändere. Jutta erschien auch aufforderungsgemäß einige Male bei dem Angeklagten, der sie ermahnte und befragte, was sie an den vorhergehenden Tagen getan hatte. Sie erzählte ihm nichts, was zu Beanstandungen Anlass hätte geben können, und blieb in dieser Zeit fast ständig zu Hause.
Am 17. Juli 1954 sah die Ehefrau des Angeklagten das Mädchen gegen 20 Uhr vor einem Lichtspielhaus stehen und ließ dies dem Angeklagten melden. Dieser begab sich sofort zur Familie Ch████████████████ und fragte nach Jutta. Er erfuhr von deren Mutter, dass das Kind sich diesmal mit ihrer Erlaubnis in der Stadt aufhielt. Ohne aufgefordert zu sein, wartete der Angeklagte solange, bis das Mädchen gegen 21 Uhr erschien, und forderte es auf, mit seiner Mutter mitzukommen. Diese war jedoch durch anderweitige Beschäftigung daran verhindert. So ging der Angeklagte allein mit dem Kind in eine Amtsstube und holte die Peitsche aus dem Schreibtisch. Dann forderte er Jutta auf, mit ihm ins Badezimmer zu gehen. Das Mädchen hatte keine Ahnung, was mit ihm geschehen solle. Er forderte es auf, sich auszuziehen. Jutta lehnte das ab.
Darauf sagte der Angeklagte: „Und Du ziehst Dich aus, sonst ziehe ich Dich aus.“ Der Angeklagte streifte dem Kind dann das Kleid ab, den Schlüpfer zog sich das Mädchen auf Geheiß des Angeklagten selbst aus, so dass sie nur noch mit einem Hemd bekleidet war, das knapp das Gesäß bedeckte. Dann betete er mit dem Kind. Er holte sodann drei Kissen, die er auf den Fußboden legte, und stellte die Bohrmaschine an. Dann verlangte er von dem Kind, sich auf die Kissen auf den Bauch zu legen. Das Kind zog dann das Hemd etwas in die Höhe und entblößte so das Gesäß. Darauf schlug er mit der Peitsche kräftig auf dieses, und zwar mindestens fünfmal. Sodann brachte er das Kind wieder zu der Mutter zurück und sagte dieser etwas, was sie nicht richtig verstand. Zu Hause erzählte das Kind, das viel weinte, zunächst nur, dass es geschlagen worden sei. Die Art und Weise schilderte sie den Eltern erst später. Diese stellten dann fest, dass sich auf Juttas Gesäß und Rücken mehrere Striemen befanden, von denen einer blutunterlaufen war.
Die Einlassung des Angeklagten, das Mädchen habe bei der Züchtigung ihren Schlüpfer anbehalten und er habe ihr nur zwei bis drei Schläge versetzt, hat das Gericht als widerlegt erachtet. Auch hier will er zu erzieherischen Zwecken gehandelt haben.
Das Landgericht hat durch das Verhalten des Angeklagten die oben angeführten Tatbestände als erfüllt angesehen.
Was den Tatbestand der unzüchtigen Handlung anlangt, so hat das Gericht im Anschluss an das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Undeutsch die Überzeugung gewonnen, dass die Beweggründe des Angeklagten für sein Tun auch auf geschlechtlicher Grundlage beruhen. Es handle sich um einen „Flagellantismus auf sexueller Grundlage“. Er sei sich ferner auch der geschlechtlichen Motivierung seiner Handlungsweise bewusst gewesen. Zwar habe er zweifellos bei seinen Züchtigungen in dem Erziehungszweck einen „dominanten Beweggrund“ gehabt. Dieser vermöge aber das Ausmaß und vor allem die Art und Weise der Züchtigungen nicht zu umfassen. Dafür, dass der Angeklagte mit den nackten Mädchen gebetet habe und diese sich für das Schlagen ganz oder fast ganz ihrer Bekleidung hätten entledigen müssen, könne der Angeklagte den Erziehungszweck nicht anführen. Auch ein anderes hochwertiges Motiv habe er nicht nennen können. Er habe sich auch über den wahren Beweggrund seines Handelns nicht täuschen können. Dies gelte jedoch im Falle der Helga St██████████ nur von der zweiten Züchtigung ab. Es sei zwar recht unwahrscheinlich, aber doch nicht völlig ausgeschlossen, dass der Angeklagte in seinem fanatischen Erziehungseifer bei der ersten Züchtigung geglaubt habe, die Wirkung der Strafe durch Vornahme der Züchtigung auf den nackten Körper „psychisch nachhaltiger gestalten“ und dadurch den Erziehungserfolg besser erreichen zu können. Wenn er nach der ersten Züchtigung seiner Frau wahrheitswidrig berichtet habe, Helga sei ihm im Badezimmer unbekleidet entgegengetreten, so habe er dies getan, weil er „ein schlechtes Gewissen“ gehabt habe, d. h. weil ihm spätestens nach dem ersten Vorgang bewusst geworden sei, dass das wahre Geschehen keinen Zweifel an den geschlechtlichen Motiven habe aufkommen lassen können. Auch die bestürzten Äußerungen von Frau ████████████ und Frau █████████████, als er diesen nach der ersten Züchtigung von der angeblichen „Panne“ erzählt habe, seien für ihn Veranlassung gewesen, sein bisheriges Tun schärfer ins Auge zu nehmen und sich selbst nach den wahren Beweggründen auszuforschen. Nunmehr habe der Erziehungsgedanke ihn nicht mehr so übermäßig beherrschen können, dass kein anderer Beweggrund in seinem Bewusstsein habe vordringen können. Wenn er trotzdem in sieben weiteren Fällen das Mädchen in der angegebenen Weise und unter den geschilderten Umständen gezüchtigt habe, so sei dies „auch im Bewusstsein seiner sexuellen Motive“ geschehen. Der Tatrichter führt weiter aus: „Inwieweit diese neben dem Erziehungszweck dem Angeklagten bewusst geworden sind, lässt sich nicht mehr feststellen. Das ist auch nicht erforderlich. Es genügt, dass seine Handlung von einer wollüstigen Absicht durchdrungen war (so RGSt Bd. 28, S. 79) oder anders ausgedrückt (so Exner, Lehrbuch, Aufl. 1956, § 23 Anm. 2 b), dass er die Handlung als ‚geile‘ Misshandlung erkannt hat. Das liegt hier vor. Dagegen ist zum Begriff der wollüstigen Absicht nicht erforderlich, dass aus der Vielzahl der Motive, die einen Täter zum Sittlichkeitsverbrechen angeregt haben, das sexuelle bewussteinsmäßig im Vordergrund gestanden haben muss.“
Was die Züchtigung an Jutta Ch████████████████ anlangt, so hat das Landgericht die gleiche Überzeugung gewonnen. Hier liege weiterhin der Mangel jedes verständlichen Anlasses zu seiner Handlung besonders zu Tage.
Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlichrechtlicher Vorschriften.
Gründe
I. Verfahrensrüge
1.) Mit seiner Revision macht der Angeklagte zunächst geltend, dass der Tatrichter die Vorschrift des § 358 Abs. 1 StPO verletzt habe. Der Bundesgerichtshof hatte das erste tatrichterliche Urteil mit der Begründung aufgehoben, dass das Landgericht den Beweisantrag der Verteidigung, einen psychologischen Sachverständigen darüber zu hören, dass das Verhalten des Angeklagten vor, während und nach den einzelnen Tathandlungen keine Anzeichen für das Vorliegen einer wollüstigen Absicht aufweise, zu Unrecht mit der Begründung abgelehnt habe, dass es insoweit die erforderliche eigene Sachkunde besitze. Der Bundesgerichtshof hatte ausgeführt, die Pflicht des Tatrichters, den Sachverhalt vollständig zu erforschen, habe unter den hier gegebenen besonderen Umständen ein tieferes Eingehen auf die Persönlichkeit des Täters in behutsamem Aufhellen und Abwägen der Elemente des äußeren und inneren Tatbildes bedurft. Die Umstände hätten danach gedrängt, der Persönlichkeit des Angeklagten, seiner Veranlagung, seiner Berufsauffassung, seinem Verhalten gegenüber seiner Mitwelt, insbesondere seiner Familie, nachzugehen, sich auch über sein Gefühls- und Geschlechtsleben ein Bild zu verschaffen, um aus dem gewonnenen Tatbild die geistige Struktur dieses Menschen zu begreifen, also welche Zielsetzungen und welche Gefühlsregungen er mit den von ihm begangenen Handlungen an den Mädchen verbunden habe. Die hiernach gebotene Untersuchung habe es notwendig gemacht, sich eines psychologischen Gutachters zu bedienen, der über seine reiche Erfahrung in der Beurteilung von Erwachsenen verfüge. In einer nun einmal situations- und zielgebundenen Hauptverhandlung könne eine so tiefe und allseitige Schau in die Seelenlage eines Menschen, wie sie hier erforderlich sei, nicht erreicht werden. Dem Sachverständigen stünden auch bessere Forschungsmittel zur Verfügung.
Wie die Revision in ihren umfangreichen Ausführungen immer wieder erneut hervorhebt, habe sich das Gericht an die ihm gestellte Aufgabe nicht gehalten. Seine Ausführungen kämen darauf hinaus, dass der Sachverständige Prof. Dr. Undeutsch auf Grund einer mehrtägigen Untersuchung des Angeklagten in seinem schriftlichen Gutachten (S. 71) zum Ergebnis gekommen sei, dass sich nicht mit Bestimmtheit sagen lasse, dass geschlechtliche Antriebe im Augenblick der Ausführung der Tat „bewusstseinsdominant“ gewesen seien. Er habe während der Verhandlung gegenüber der Kammer geäußert, dass er wegen dieser im schriftlichen Gutachten ausgeführten Bedenken und Zweifel erst ein abschließendes Urteil durch die Beweisaufnahme finden könne. Der Beschwerdeführer schließt hieraus, der Sachverständige habe sein Gutachten auf äußere Tatsachen und Umstände, wie sie in der Beweisaufnahme zu Tage getreten seien, gestützt. Hierdurch hätten er und das Gericht, das sich dem Gutachten angeschlossen habe, dem Inhalt des aufhebenden Urteils des Bundesgerichtshofs zuwider gehandelt, das lediglich eine Aufhellung der Seelenlage des Angeklagten als Grundlage der Beurteilung für zulässig erkläre und die Benutzung äußerer Tatsachen damit ausgeschlossen habe.
Die Meinung der Revision geht fehl. Einmal ist es unrichtig, dass der Sachverständige und der dessen Gutachten folgende Tatrichter sich lediglich bei der Beurteilung auf den Hergang der abzuurteilenden Taten gestützt hätten. Wie das eingehende Gutachten des Prof. Dr. Undeutsch vom 11. Januar 1959 (HA Bd. III S. 247 ff.) ergibt, hat es eine experimentell-psychologische Untersuchung zur Grundlage, die sich auf die Erforschung des Lebenslaufs, eine Ausdrucks- und Verhaltensanalyse und die weiteren Bl. 247 HA Bd. III angegebenen Proben, dem Angeklagten gestellten Aufgaben usw. stützt. Wie die in Frage und Antwort wiedergegebene Erörterung ergibt, erstreckte sich diese auf die Jugendzeit des Beschwerdeführers, sein Geschlechtsleben, Vorgänge seines Berufslebens, auf seine Stellungnahme zu Erziehungsfragen, auf sein Verhältnis zu seinen eigenen Kindern und weitere Vorgänge. Soweit es sich um die hier zur Aburteilung stehenden Taten handelt, behandelte der Sachverständige mit ihm eingehend die Frage, welche innere Einstellung der Angeklagte zu ihnen hatte. Auch diese Erörterungen dienten, wie das Gutachten ergibt, eindeutig dem Ziel, sich ein Bild über die Persönlichkeit des Angeklagten zu verschaffen. Hiernach ist es unrichtig, dass der Sachverständige seine Überzeugung lediglich auf den äußeren Tathergang gestützt habe, vielmehr hat er sich auf Grund der Methoden und Erkenntnisse der psychologischen Wissenschaft gerade darum bemüht, die ihm gestellten Fragen zu beantworten.
Im Anschluss an das Gutachten des Sachverständigen kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass beim Angeklagten Ausfälle oder Zerrbilder seelischer Abläufe nicht vorhanden seien. Es seien keine Anzeichen dafür hervorgetreten, dass der Angeklagte von überwertigen Ideen besessen sei oder ein gegenüber der normalen Variationsbreite stark verschobenes Wertsystem habe oder sonstwie an einer adäquaten Wirklichkeitserkenntnis oder -beurteilung ernstlich behindert wäre. Es bestehe somit keine Veranlassung, den Angeklagten nicht mit den Maßstäben zu messen, die man bei normalen Menschen anzulegen gewohnt sei. Hieraus ergebe sich, dass auch für die Beurteilung des Angeklagten durch das Gericht das sich aus den eingehenden Untersuchungen ergebende Persönlichkeitsbild maßgebend war.
Dass sowohl vom Gericht als auch vom Sachverständigen die Deutung des Tathergangs zur Beurteilung der inneren Tatseite herangezogen worden ist, ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer hat das aufhebende Urteil des Bundesgerichtshofs unzutreffend aufgefasst, wenn er meint, dass dieses Erkenntnismittel ausgeschlossen werden sollte. Dies hat der Bundesgerichtshof nicht getan und konnte er auch nicht, einmal weil er die Untersuchungsweise dem Sachverständigen nicht vorschreiben konnte, ferner aber auch, weil zur Erforschung der Persönlichkeit und der inneren Tatseite notwendigerweise äußere Vorgänge herangezogen werden müssen und die Tatdeutung ein in der Psychologie anerkanntes Mittel zur Erforschung der inneren Tatseite darstellt. Das aufhebende Urteil hatte daher auch ausdrücklich auf die Notwendigkeit der Abwägung der Elemente des äußeren und inneren Tatbildes hingewiesen (UA S. 4 unten).
Im Übrigen gibt es auch nicht zu Bedenken Anlass, wenn der Sachverständige, wie die Revision behauptet, erklärt hatte, dass er sich ein abschließendes Bild erst auf Grund der Hauptverhandlung machen könne. Es ist gerichtsbekannt, dass Sachverständige nicht selten erklären, sich erst auf Grund der Hauptverhandlung endgültig auf ein Gutachten festlegen zu können. Dies ist auch bei Gutachten der vorliegenden Art nicht zu beanstanden, da diese oft dem Sachverständigen eine wichtige ergänzende Unterlage für seine Überzeugungsbildung liefern. Jedenfalls ist der von der Revision gezogene Schluss, dass Prof. Dr. Undeutsch seine letzte Beurteilung nur auf äußere Tatsachen, Zeugenvernehmungen usw., wie sie die Hauptverhandlung ergeben habe, gestützt habe, unzutreffend. Aus der Art des Verhaltens des Angeklagten, seiner Einlassung usw. können sich wichtige Schlüsse für die Persönlichkeit ergeben, die geeignet sind, die durch die vorangegangenen psychologischen Untersuchungen gewonnenen Eindrücke zu vervollständigen. Hinzu tritt noch, dass die als Erkenntnismittel wichtige Tatdeutung durch die allseitige Erörterung der Vorgänge in der Hauptverhandlung erst eine umfassende und für die Beurteilung maßgebende Grundlage erhält.
Im Übrigen ergibt das schriftliche Gutachten S. 71 ff., dass der Sachverständige bereits auf Grund seiner Untersuchungen vor der Hauptverhandlung zu dem Ergebnis gelangt war, dass sexuelle Antriebe zumindest für die ungewöhnliche Gestaltung der Züchtigungsszene maßgebend gewesen seien, es weiterhin nicht zweifelhaft sein könne, dass der Angeklagte ein ausreichendes Bewusstsein von der geschlechtlichen Anstößigkeit der von ihm herbeigeführten Lage gehabt habe und es schließlich als sicher gelten dürfe, dass er auch ein gewisses Bewusstsein von der mitbestimmenden Wirksamkeit geschlechtlicher Triebkräfte im Augenblick der Ausführung der Tat gehabt habe. Sein Zweifel bezog sich lediglich darauf, ob diese Einsicht neben dem Erziehungszweck im Vordergrund seines Bewusstseins gestanden habe. Dass dies der Fall gewesen sei, hat übrigens das Landgericht nicht angenommen (UA S. 39).
Abwegig ist auch die Meinung der Revision, der Tatrichter sei insofern nicht der Rechtsauffassung des aufhebenden Urteils gefolgt, als er sich selbst ein eigenes Urteil über die Persönlichkeit und die innere Tatseite gebildet habe, während, wie der Angeklagte meint, diese Aufgabe lediglich vom Sachverständigen hätte geleistet werden sollen. Eine solche Meinung hat der Bundesgerichtshof nicht aussprechen wollen und konnte dies nicht tun, da die Entscheidung auch dieser Fragen stets beim Gericht liegt und der Sachverständige nur als Richtergehilfe tätig wird. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass das Gericht sich nicht lediglich dem Gutachten des Sachverständigen anschließen darf, sondern sich stets mit Hilfe der vom Gutachter vermittelten Erkenntnisse ein eigenes Urteil bilden muss (BGHSt 8, 113, 118 f.).
2.) Aus den gleichen Erwägungen geht auch die vom Beschwerdeführer erhobene Aufklärungsrüge fehl, mit der er geltend macht, das Landgericht habe, da der Sachverständige seine ihm gestellte Aufgabe verkannt habe, zur Ermittlung des Wahrheitsgehaltes einen weiteren Gutachter hören müssen. Da dies, wie dargelegt, nicht der Fall ist, brauchte sich dem Gericht die Notwendigkeit, einen weiteren Sachverständigen zu hören, nicht aufzudrängen.
3.) Die weiteren Ausführungen zur Verfahrensrüge richten sich gegen die richterliche Beweiswürdigung und sind daher sachlichrechtlicher Art.
II. Rüge der Verletzung sachlichen Rechts
Die Darlegungen richten sich zu einem wesentlichen Teil gegen die vom Tatrichter vorgenommene Beweiswürdigung und die von ihm getroffenen tatsächlichen Feststellungen. Verstöße gegen Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze sind nicht ersichtlich. Entscheidend für das Revisionsgericht ist, dass die Beweiswürdigung möglich ist. Zwingend brauchen die vom Gericht gezogenen Schlüsse nicht zu sein. Der Beschwerdeführer versucht in unzulässiger Weise, eine eigene Würdigung an die Stelle derjenigen des Tatrichters zu setzen.
Die Strafkammer ist zutreffend davon ausgegangen, dass zur Verwirklichung aus § 174 Ziff. 1 StGB eine das Scham- und Sittlichkeitsgefühl verletzende Handlung erforderlich ist, dass sich der Täter dieses Wesens seiner Handlung bewusst sein, dass er weiterhin in wollüstiger Absicht gehandelt haben und ihm auch der geschlechtliche Antrieb seines Tuns zur Zeit der Ausführung seiner Handlung bewusst geworden sein muss. Sie hat diese Merkmale beim Angeklagten bejaht. Sie hat hierbei nicht verkannt, dass niedrige Antriebe, auch wenn sie „onerotisch“ stärker beteiligt sind, völlig von einem guten Beweggrund überdeckt werden können und unter diesen Umständen dem Täter nicht zum Bewusstsein gelangen. Im Anschluss an das Gutachten des Sachverständigen ist sie in eingehender Würdigung der dafür und dagegen sprechenden Umstände zu dem Ergebnis gelangt, dass hier jedenfalls von der zweiten Züchtigung der Helga St██████████ ab der Angeklagte das Bewusstsein des geschlechtlichen Antriebs hatte und dieses Bewusstsein nicht durch den von ihm verfolgten höheren Zweck der Erziehung verdrängt worden ist. Entgegen der Meinung der Revision sind hierbei Verstöße gegen Denkgesetze, insbesondere Widersprüche, sowie Verstöße gegen allgemeine Erfahrungssätze nicht zu erkennen. Es liegt auch kein Widerspruch darin, dass es der Tatrichter für nicht völlig ausgeschlossen erachtet hat, dass der Angeklagte in seinem übertriebenen Erziehungseifer jenes Bewusstsein zwar nicht bei der ersten Züchtigung, wohl aber bei den folgenden, insbesondere im Hinblick auf die bestürzten Äußerungen der Frau ████████████ und Frau █████████████, gehabt hat. Diese Würdigung ist möglich und lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Hierbei ist noch darauf hinzuweisen, dass der Tatrichter nicht etwa den geschlechtlichen Antrieb bei der ersten Züchtigungshandlung als unbewiesen angesehen hat, sondern lediglich letzte Zweifel, ob der Angeklagte sich dieses Beweggrundes bewusst gewesen ist, nicht hat beseitigen können. Insofern geht die Revision von einer nicht zutreffenden Auslegung des Urteils aus.
Es blieb hiernach nur die Rechtsfrage zu prüfen, ob die Verurteilung wegen einer unzüchtigen Handlung im Sinne des § 174 StGB voraussetzt, dass der geschlechtliche Antrieb, wenn auch andere Beweggründe vorhanden sind, im Vordergrund des Bewusstseins stehen muss; oder ob es genügt, wenn der Täter überhaupt das Bewusstsein von der Mitwirkung dieser Motivierung hatte. Die Frage, ob dann, wenn das Gesetz einen bestimmten Beweggrund zur Erfüllung eines Tatbestandes erfordert, dieser im Vordergrund des Bewusstseins stehen muss, lässt sich nicht für alle Strafvorschriften einheitlich entscheiden. Vielmehr hängt die Beantwortung der Frage von dem jeweiligen Sinn und Zweck der gesetzlichen Bestimmung ab. Dass mehrere Beweggründe miteinander gekoppelt sein können, hat bereits der Gesetzgeber, z. B. bei der eigenmächtigen Begünstigung in § 257 Abs. 1 und § 258 StGB, anerkannt. Auch das Landgericht führt im Anschluss an das Gutachten des Sachverständigen zutreffend aus, dass menschliche Handlungen meist durch ein „Motivbündel“ bestimmt sind. Dies kann auch bei der Vornahme unzüchtiger Handlungen der Fall sein. Das Reichsgericht hat schon ausgesprochen, dass die wollüstige Absicht nicht der einzige Beweggrund zu sein brauche. So hat es in RGSt Bd. 28, S. 79 ff. ausgeführt, dass neben dem Willen zu scherzen auch die wollüstige Absicht bestehen kann, und in Bd. 57 S. 239 ff. die Frage aufgeworfen, ob ein von abergläubischen Vorstellungen beherrschtes Erstreben einer Heilung mit wollüstigen Beweggründen verbunden sein könne, und hat angenommen, dass auch in solchen Fällen die Merkmale der Vornahme unzüchtiger Handlungen nach der inneren Tatseite erfüllt sein können. Es hat jedoch nicht ausdrücklich entschieden, ob dies nur dann der Fall ist, wenn die wollüstige Absicht im Vordergrund des Bewusstseins gestanden hat oder auch dann, wenn sie im Bewusstsein des Täters gleichgeordnet neben andere Beweggründe trat oder hinter ihnen zurückstand. Ob hieraus zu schließen ist, dass das Reichsgericht diese Frage stets oder in allen Fällen für unerheblich erachtet hat, lässt sich mit Sicherheit nicht sagen.
Zur Entscheidung der allgemeinen Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine unzüchtige Handlung nach der inneren Tatseite vorliegt, wenn beim Täter Beweggründe verschiedener Art zusammentreffen, zum Beispiel wenn mit einer an sich berechtigten Züchtigung oder mit einer ordnungsgemäß vorgenommenen ärztlichen Handlung unzüchtige Absichten verbunden sind, bedarf es hier nicht. Möglicherweise wird die Frage, in welchem Verhältnis die verschiedenen Beweggründe im Bewusstsein des Täters stehen müssen, damit eine unzüchtige Handlung bejaht werden kann, nicht für alle Tatbestände der Sittlichkeitsdelikte, die dieses Erfordernis aufstellen, und nicht für alle Fallgestaltungen innerhalb dieser Tatbestände einheitlich entschieden werden können. Der vorliegende Fall ist durch die besondere Art der Züchtigung gekennzeichnet, nämlich dadurch, dass der Angeklagte sie im Übermaß vornahm und ferner die Mädchen sich vorher ganz oder fast ganz entkleiden ließen. Nur im Hinblick auf Fälle dieser Art bedarf es hier einer Entscheidung, ob das Merkmal der Unzucht auch dann erfüllt ist, wenn die wollüstige Absicht im Verhältnis zum Erziehungszweck beim Täter bewusstseinsmäßig nicht im Vordergrund gestanden hat. Die Stellungnahme hierzu hängt von dem Sinn und Schutzzweck des § 174 StGB ab. Ihm wird nur eine Auslegung gerecht, die es für genügend hält, dass der Täter bei der Ausführung der Tat auch aus wollüstigen Antrieben gehandelt hat und dass ihm deren Mitwirkung bei seiner Handlung bewusst geworden ist, gleichgültig, wie das Stärkeverhältnis der verschiedenen Antriebe zueinander beschaffen war und ob und gegebenenfalls welcher Antrieb im Vordergrund seines Bewusstseins gestanden hat. Die Vorschrift hat zum Ziel, den dort genannten abhängigen Personen einen möglichst umfassenden Schutz gegen den Missbrauch zu unzüchtigen Handlungen zu gewähren. Es soll verhindert werden, dass sie als Spielball der Lustgefühle anderer dienen. Der innere Tatbestand ist unter den angegebenen Umständen immer schon dann erfüllt, wenn der Täter sich der Mitwirkung des geschlechtlichen Antriebs bewusst ist, mögen auch außerdem höhere Beweggründe, zum Beispiel der Erziehungszweck, für ihn maßgebend sein und in seinem Bewusstsein vorherrschen. Nur bei solcher Auslegung kann das oben gekennzeichnete Ziel erreicht werden. Gerade weil für einen Täter nicht selten mehrere Beweggründe maßgebend sind, würde der Schutzzweck beeinträchtigt werden, wenn man das Erfordernis des Vorherrschens des geschlechtlichen Beweggrundes im Bewusstsein des Täters aufstellen würde. Auch das für die Auslegung des § 174 maßgebende sittliche Empfinden erfordert es, eine unzüchtige Handlung im Sinne jener Vorschrift schon dann zu bejahen, wenn wollüstige Antriebe beim Handeln der gekennzeichneten Art mitwirken und sich der Täter dessen bewusst ist. Es wird eine Tat, die von Beweggründen dieser Art begleitet wird, nicht nur als unmoralisch, sondern auch als strafwürdig bezeichnen und in ihr einen Missbrauch des Abhängigen zur Unzucht selbst dann erblicken, wenn höhere Beweggründe für das Handeln des Übergeordneten in seinem Bewusstsein vorherrschen. Ein Auseinanderfallen der rechtlichen Bewertung und des allgemeinen sittlichen Empfindens wäre auf diesem Gebiete unerträglich. Gerade der vorliegende Fall zeigt die Richtigkeit der vertretenen Auslegung. Taten wie die vorliegenden Züchtigungen, die in der Art der Ausführung und hinsichtlich des Übermaßes der Schläge durch den Täter bewusst gewordene geschlechtliche Beweggründe beeinflusst sind, so würde es in der Öffentlichkeit nicht verstanden werden, wenn das Vorliegen einer unzüchtigen Handlung mit der Begründung verneint würde, diese Beweggründe seien im Bewusstsein des Täters hinter anderen zurückgetreten.
Die Meinung der Revision, eine solche Auffassung würde dazu führen, dass ein Frauenarzt, wenn er bei einer Untersuchung die Geschlechtsorgane berühre und hierbei einen Funken von geschlechtlicher Triebhaftigkeit empfindet, wegen unzüchtiger Handlung bestraft werden müsse, geht fehl. Die innere Tatseite der unzüchtigen Handlung wird nicht dadurch begründet, dass der Täter bei seinem Tun wollüstige Gedanken gehabt oder Sinneslust empfunden hat, sondern nur dadurch, dass diese bewusst als Antrieb seines Handelns gewirkt haben. Ob und unter welchen Voraussetzungen er strafbar handeln würde, wenn bei einer ordnungsgemäß vorgenommenen Untersuchung auch er bei sich wollüstige Absichten wahrnimmt, kann, wie gesagt, dahingestellt bleiben. Denn die Handlung des Angeklagten ist mit einem solchen Vorgang nicht vergleichbar. Wollte man einen dem vorliegenden Fall entsprechenden Vergleich aus der ärztlichen Tätigkeit bilden, so müsste man einen Fall unterstellen, in welchem ein Arzt eine Untersuchung an einer Frau in einer das Schamgefühl möglichst schonenden Weise vornehmen könnte, dies aber aus geschlechtlichen Beweggründen in einer Form tut, die zwar auch Untersuchungs- oder Heilzwecken dient, ihm aber eine über das notwendige Maß hinausgehende Gelegenheit zu einem Anblick der zu Berührungen bietet. Auch wenn in einem solchen Falle in seinem Bewusstsein der Untersuchungs- und Heilzweck im Vordergrund steht, er sich aber dessen bewusst ist, dass die Wahl dieser Untersuchungsart auch auf geschlechtlichen Beweggründen beruht, würde sein Verhalten als unzüchtig zu bewerten sein.
Daher ist das Vorliegen einer unzüchtigen Handlung des Angeklagten nach der äußeren und inneren Tatseite mit Recht bejaht worden.
Soweit die Revision sich dagegen wendet, dass der Tatrichter nicht eine fortgesetzte Handlung angenommen hat, gehen seine Angriffe ebenfalls fehl. Der Bundesgerichtshof hat in BGHSt Bd. 1 S. 313 ff. an dem Erfordernis des Gesamtvorsatzes festgehalten. Der Senat sieht keinen Anlass, von dieser Entscheidung abzugehen. Der Tatrichter hat in mit Rechtsgründen nicht angreifbaren Feststellungen das Vorliegen eines Gesamtvorsatzes verneint. Insoweit kann auf die Ausführungen des ersten Urteils des Bundesgerichtshofs unter 3 a) verwiesen werden.
Auch im Übrigen lässt das Urteil einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen. Hier sei auf das genannte Urteil unter 3 b) verwiesen.
Die Revision war daher zu verwerfen.
| Rothberg | Hoepner | Lang-Hinrichsen | |||
| Krumme | Flitner |