Treffer
BGH Urteil

Geiselnahme am eigenen Kind: Einverständnis des Erziehungsberechtigten unbeachtlich

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 502/74
Datum
21.11.1974
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte nahm sein fünf Monate altes Kind als Geisel und bedrohte es mit einem Messer, um die Festnahme durch Polizeibeamte zu verhindern. Strittig war, ob §239b StGB auch beim eigenen Kind und bei Zustimmung der Mutter anzuwenden ist. Der BGH entschied, dass sich Geiselnahme auch gegenüber dem eigenen Kind verwirklichen kann und das Einverständnis des gesetzlichen Vertreters eines willensunfähigen Kleinkindes Tatbestand und Rechtswidrigkeit nicht ausschließt. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Geiselnahme (§ 239b StGB) liegt vor, wenn sich der Täter eines anderen bemächtigt und dieses zur Nötigung Dritter durch Drohung mit Tod oder schwerer Körperverletzung einsetzt.

2

Die Tatbestandsmäßigkeit und Rechtswidrigkeit einer Geiselnahme werden nicht dadurch ausgeschlossen, dass es sich bei der Geisel um das leibliche Kind des Täters handelt.

3

Das Einverständnis des gesetzlichen Vertreters eines noch willensunfähigen Kleinkindes ersetzt dessen Einwilligung nicht und beseitigt weder Tatbestand noch Rechtswidrigkeit der Geiselnahme.

4

§ 239b StGB bezweckt den Schutz sowohl des Geisels als auch Dritter vor besonders schwerer Nötigung; Zustimmung Dritter (z. B. des Erziehungsberechtigten) kann die Rechtswidrigkeit des Täterverhaltens nicht heilen.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 11. März 1974

Rubrum

Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja StGB § 239 b

Einverständnis zwischen Täter und gesetzlichem Vertreter des noch willensunfähigen Kleinkindes, das als Geisel genommen wird, hat weder tatbestandsausschließende noch rechtfertigende Wirkung.

BGH, Urt. v. 21. November 1974 – 4 StR 502/74 –

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 StR 502/74 in der Strafsache gegen den Vertreter Rainer █████ aus ███, geboren am ███ 1943 in ███████ ██, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,

wegen Nötigung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. November 1974, an der teilgenommen haben:

der Richter am Bundesgerichtshof Vorsitzender Schmidt, die Richter am Bundesgerichtshof Bortzler, Hürxthal, Salger, Dr. Knoblich als beisitzende Richter, Bundesanwältin ███ von der Bundesanwaltschaft, als Vertreterin der Justizangestellter ████ von der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft 1. wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 11. März 1974 dahin geändert, dass der Angeklagte der a) Geiselnahme (§ 239 b StGB) schuldig ist, b) im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte lebte mit seiner Verlobten und deren 5 Monate alter, von ihm stammender Tochter zusammen. Als ihn Kriminalbeamte auf Grund eines Vollstreckungshaftbefehls in der Wohnung festnehmen wollten, ergriff er, möglicherweise auf Veranlassung der Mutter, das Kind; er richtete ein Brotmesser auf das Kind und drohte, er werde es umbringen, falls die Beamten nicht von ihrem Vorhaben, ihn zu verhaften, abließen. Nach etwa zweistündigen Verhandlungen, während derer der Angeklagte das Kind fortwährend in der geschilderten Weise bedrohte, gaben die Beamten schließlich ihr Vorhaben auf.

Das Landgericht hat den Angeklagten, dem im Eröffnungsbeschluss Geiselnahme (§ 239 b StGB) zur Last gelegt worden war, wegen Nötigung in einem besonders schweren Fall (§ 240 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die dagegen gerichtete, vom Generalbundesanwalt vertretene, Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.

I. Der Angeklagte hat sich nach den getroffenen Feststellungen, wie die Staatsanwaltschaft zu Recht rügt, nicht nur der Nötigung, sondern der Geiselnahme (§ 239 b StGB) schuldig gemacht. Er hat sich des Kindes bemächtigt, um die Beamten durch die Drohung mit dessen Tod zu nötigen, von der Festnahme Abstand zu nehmen.

1. Dass er der Kindesvater ist, hindert die Anwendung des § 239 b StGB nicht. Auch am eigenen Kinde kann – selbst vom Inhaber der elterlichen Gewalt, der der Angeklagte als nichtehelicher Vater nicht ist – Geiselnahme begangen werden. Denn die in § 239 a StGB aF enthaltene Beschränkung des Schutzumfanges auf „fremde Kinder“ ist bei der Neufassung der §§ 239 a, b StGB durch Gebrauch der Formulierung „eines anderen“, im Gesetzgebungsverfahren erklärtermaßen beabsichtigt, beseitigt worden (vgl. schriftl. Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform, BT-Drucks. VI/2722; Müller-Emmert/Maier MDR 1972, 97; Schönke/Schröder, StGB 17. Aufl. § 239 a Rdn. 9; Dreher, StGB 34. Aufl. § 239 a Anm. 2 A a).

2. Der Angeklagte hat sich auch des Kindes i.S. von § 239 b StGB „bemächtigt“. Indem er es aufhob und an sich drückte und das Messer gegen das Kind richtete, hat er sich Herrschaft über dessen Körper verschafft (LK, 9. Aufl. § 234 Rdn. 3; Schönke/Schröder, StGB 17. Aufl. § 239 a Rdn. 8; Dreher, StGB 34. Aufl. § 234 Anm. 2). Damit hat er nicht seiner Vaterrolle irgendwelchen Ausdruck gegeben, sondern seine Zugriffsmöglichkeit auf das Kind offensichtlich missbraucht (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 1974 – 1 StR 580/73 –).

3. Dass die Mutter mit dem Tun des Angeklagten möglicherweise einverstanden war, es vielleicht sogar veranlasst hatte, hindert nichts an der Tatbestandsmäßigkeit und Rechtswidrigkeit des Verhaltens.

Zwar mag (was hier nicht entschieden werden muss) das Tatbestandsmerkmal, dass der Täter „sich eines anderen bemächtigt“, entfallen, wenn der andere sich dem Täter für dessen Zwecke freiwillig als Geisel – und zwar nicht nur als sog. „Ersatzgeisel“: hierzu vgl. Dreher, StGB 34. Aufl. § 239 b Anm. 2 A; Schönke/Schröder, 17. Aufl. § 239 a Rdn. 9 – zur Verfügung stellt. Das könnte z.B. in Betracht kommen, wenn der als Geisel in Erscheinung Tretende damit einverstanden ist, dass der Täter einen Dritten durch die – zwar nicht ernstgemeinte, aber von dem genötigten Dritten als ernst aufzufassende (vgl. hierzu Dreher, StGB 34. Aufl. § 239 b Anm. 2 A a sowie die in Rechtsprechung und Schrifttum übereinstimmende Meinung zum Begriff der Drohung in § 240 StGB) – Drohung mit dem Tod oder einer schweren Körperverletzung der „Geisel“ nötigen will.

Das Einverständnis eines noch willensunfähigen Kleinkindes mit der Geiselnahme im Sinne des § 239 b StGB kann jedenfalls nicht durch den Erziehungsberechtigten ersetzt werden. Das ergibt sich zwingend daraus, dass nach dem (wie oben dargelegt) klar zum Ausdruck gebrachten Willen des Gesetzgebers mit der Schaffung der neuen §§ 239 a und b StGB ein Kind gerade auch vor seinen eigenen Eltern Schutz genießen soll.

Damit ist zugleich auch entschieden, dass durch das Einverständnis des Erziehungsberechtigten des als Geisel genommenen noch willensunfähigen Kleinkindes die Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Täters nicht beseitigt werden kann. Dies gilt umso mehr deswegen, weil der § 239 b StGB nicht nur dem Schutz des „anderen“ vor der Geiselnahme, sondern auch dem Schutz des „Dritten“ vor einer besonders schwerwiegenden und besonders verwerflichen Nötigung dienen soll.

II. Die Änderung des Schuldspruchs nötigt dazu, den Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufzuheben.

LG EssenBortzlerSalger
SchmidtHürxthalKnoblich

Zitiert (1)

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