Revision verworfen: Ablehnung Obergutachten und Befangenheitsantrag im Strafprozess
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 573/78
- Datum
- 03.04.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Ablehnung der Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens nach § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO ist zulässig, wenn das vorhandene Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache ergibt und der Antragsteller nicht schlüssig darlegt, dass die Sachkunde des Gutachters zweifelhaft ist, Widersprüche bestehen oder der neue Sachverständige über überlegene Forschungsmittel verfügt.
Abweichende Beurteilungen anderer Sachverständiger in anderen Verfahren begründen nicht ohne weiteres Zweifel an der Sachkunde eines herangezogenen Gutachters.
Widersprüche innerhalb eines Gutachtens rechtfertigen Zweifel an dessen Verwertbarkeit nur, wenn sie konkret und schlüssig dargetan werden; rein beschreibende Begriffe (z. B. schizoide Anteile neben voller Schuldfähigkeit) stellen keinen solchen Widerspruch dar.
Ein Befangenheitsantrag gegen einen Sachverständigen ist nur begründet, wenn aus Sicht eines verständigen, unbeteiligten Dritten vernünftige Gründe für die Besorgnis der Voreingenommenheit vorgetragen werden; eine kritische vorläufige Bewertung oder die Annahme unglaubhafter Einlassungen des Angeklagten durch den Sachverständigen begründet dies nicht, sofern der Sachverständige die Prüfbarkeit der Tatsachen wahrt und sich in der Hauptverhandlung mit der Beweisaufnahme auseinandersetzt.
Vorinstanzen
Landgericht Augsburg, 23. Mai 1978
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Schlosser Klaus ███ aus ████, geboren am ██ 1953 in Re, zur Zeit in Haft, wegen gemeinschaftlicher schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. April 1979, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Woesner, Zipfel, Herdegen, Kuhn als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter C__ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten ███ gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 23. Mai 1978 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlicher schwerer räuberischer Erpressung und gemeinschaftlicher Nötigung zur Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit den Rügen der Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.
1. Der Beschwerdeführer rügt, die Strafkammer habe den auf Einholung eines Obergutachtens gerichteten Beweisantrag des Verteidigers mit unzureichender Begründung abgelehnt. Sie habe den reinen Gesetzeswortlaut wiederholt, ohne auf Tatsachen einzugehen, die die Sachkunde des Gutachters zweifelhaft erscheinen ließen. Sie hätte insbesondere zu den Einwänden gegen die Sachkunde des Sachverständigen Dr. ██████ Stellung nehmen müssen, die im Beweisantrag im Hinblick auf die Beurteilung der Spielleidenschaft des Angeklagten vorgetragen worden seien.
Die Rüge ist unbegründet. Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen kann nach § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO auch dann abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist. Davon geht die Strafkammer im Ablehnungsbeschluss ersichtlich aus. Sie hätte sich darauf nicht berufen dürfen, wenn u. a. die Sachkunde des vernommenen Sachverständigen zweifelhaft wäre, wenn das Gutachten Widersprüche enthielte oder wenn der neue Sachverständige über überlegene Forschungsmittel verfügte. Keine dieser Möglichkeiten ist im Beweisantrag schlüssig dargetan.
Die Ausführungen zur Spielleidenschaft des Angeklagten sind nicht geeignet, den Vorwurf mangelnder Sachkunde des Sachverständigen darzutun. Der Sachverständige Dr. ███ hat in der Hauptverhandlung der Ansicht des Verteidigers, die Spielleidenschaft des Angeklagten habe zu einer medizinisch relevanten Wesensveränderung geführt, „entschieden widersprochen“ (UA S. 23). Wenn andere Sachverständige bei anderen Angeklagten die Spielleidenschaft anders beurteilt haben sollten, so ist das kein Gesichtspunkt, der für mangelnde Sachkunde des vernommenen Sachverständigen sprechen kann. Es gibt keinen medizinischen Erfahrungssatz, der besagt, dass Spielleidenschaft stets zur Einschränkung der Schuldfähigkeit führt.
Auch Widersprüche innerhalb des Gutachtens sind nicht schlüssig dargetan. Es stellt keinen Widerspruch dar, wenn der Sachverständige einerseits schizoide Anteile in der Persönlichkeit des Angeklagten entdeckt und ihn andererseits für voll schuldfähig hält. Entsprechendes gilt für die Charakterisierung einer „psychopathischen, zugleich stark neurotisch strukturierten Persönlichkeit“. Es gibt viele Psychopathen mit schizoiden Persönlichkeitsanteilen, die die Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB nicht erfüllen.
Da keine der Möglichkeiten des § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO schlüssig dargelegt ist, stellt es keinen Verfahrensmangel dar, wenn die Strafkammer sich bei der Ablehnung allein auf den Gesichtspunkt des Fehlens überlegener Forschungsmittel beschränkt. Näherer Ausführungen dazu bedurfte es nicht, weil der Antragsteller auch insoweit keine Einzelheiten vorgetragen hat.
2. Auch die weitere Beanstandung, das Landgericht habe den gegen den Sachverständigen Dr. ██████ gerichteten Befangenheitsantrag des Verteidigers rechtsfehlerhaft abgelehnt, geht fehl.
Das Ablehnungsgesuch war im Wesentlichen darauf gestützt, dass der Sachverständige im schriftlichen Gutachten die Einlassung des Angeklagten, er habe vor Begehung der Tat „eine Flasche Rotwein getrunken bzw. einen Joint geraucht“, als „insgesamt unglaubhaft vorgetragen“ angesehen und als reine Schutzbehauptungen gewertet habe. Darin liege eine Vorwegnahme der Beweiswürdigung in der Hauptverhandlung. Die Strafkammer hat das Ablehnungsgesuch zurückgewiesen, „weil an der Objektivität dieses Sachverständigen für das Gericht kein Zweifel besteht“. Der Sachverständige sei auf die Argumente des Angeklagten deutlich eingegangen und habe dessen Glaubwürdigkeit insoweit nur deshalb in Zweifel gezogen, weil der Ablauf der Tat nach seiner Ansicht eine volle Verantwortlichkeit des Angeklagten habe erkennen lassen. Im Übrigen habe der Sachverständige sich im mündlichen Vortrag in der Hauptverhandlung mit den Ergebnissen der Beweisaufnahme auseinandergesetzt.
Diese Begründung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Die Prüfung der Rechtsfrage, ob die zur Rechtfertigung eines Ablehnungsgesuchs vorgebrachten Tatsachen die Besorgnis der Befangenheit eines Sachverständigen begründen können, ist vom Standpunkt eines vernünftigen Angeklagten aus vorzunehmen (BGHSt 8, 226, 233; st. Rspr.). Das bedeutet jedoch nicht, dass nur dessen eigene Einstellung maßgebend ist; er muss vielmehr vernünftige Gründe für sein Ablehnungsbegehren vorbringen, die jedem unbeteiligten Dritten einleuchten (BGH JR 1957, 68; BGH, Beschluss vom 15. April 1975 – 4 StR 502/74). Es ist deshalb hier unschädlich, dass die Strafkammer betont, „für das Gericht“ bestehe kein Zweifel an der Objektivität des Sachverständigen. Sie bringt damit zugleich zum Ausdruck, dass für jeden Außenstehenden bei vernünftiger Würdigung der Umstände – und damit auch für einen vernünftig denkenden Angeklagten – kein Grund bestehe, an der Unvoreingenommenheit des Sachverständigen zu zweifeln.
Die Erwägungen der Strafkammer tragen dieses Ergebnis. Der Sachverständige hat in seinem schriftlichen Gutachten die Einlassung des Angeklagten, er habe vor der Tat „eine Flasche Rotwein getrunken bzw. einen Joint geraucht“, nicht schlechthin für unglaubhaft erklärt, sondern hinzugefügt: „Hier handelt es sich wohl um Behauptungen, deren Wahrheitsgrad geprüft werden müsste, bevor entsprechende Überlegungen über psychische Auswirkungen und Beeinträchtigungen gemacht werden.“
Damit ist klar der Vorbehalt der Prüfung auf den Wahrheitsgehalt hin zum Ausdruck gebracht. Keineswegs ist die Beweiswürdigung in der Hauptverhandlung vorweggenommen. In dem mündlichen Gutachten, das der Sachverständige in der Hauptverhandlung erstattet hat, legt er dann ausdrücklich die Tatsachen des Alkohol- und eines etwaigen Drogenkonsums seiner Beurteilung zugrunde. Er hat dazu u. a. ausgeführt, auch bei Berücksichtigung der Tatsache, dass der Angeklagte am Tatnachmittag Alkohol zu sich genommen habe, ergebe sich keine andere Beurteilung. Selbst wenn der Angeklagte vor der Tat eine Pfeife Haschisch geraucht haben sollte, so habe dieser minimale Drogenkonsum nicht dazu führen können, die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten nennenswert zu beeinträchtigen (UA S. 24). Bei dieser Sachlage besteht auch für einen verständigen Angeklagten kein Grund, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu hegen.
II. Die auf die allgemeine Sachrüge hin vorzunehmende sachlich-rechtliche Überprüfung des angefochtenen Urteils deckt keinen Rechtsfehler auf.
| Pikart | Zipfel | Kuhn | |||
| Woesner | Herdegen |