Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Zur Einordnung eines Trommelrevolvers als Waffe und zur Strafzumessung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 499/68
Datum
13.12.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft beanstandete die Nichtqualifikation eines vom Angeklagten verwendeten Trommelrevolvers als Waffe im technischen Sinn und monierte die Strafzumessung. Der BGH stellt klar, dass eine Waffe nur vorliegt, wenn das Gerät geeignet und allgemein bestimmt ist, Verletzungen mechanisch oder chemisch zuzufügen; das vorliegende Gerät war so konstruiert nicht. Hinweise auf eine Verwendung als nichttechnische Waffe fehlen. Die Strafzumessung war ausreichend begründet; die Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Waffe im technischen Sinn ist ein Werkzeug, das dazu geeignet und allgemein dazu bestimmt ist, Menschen auf mechanischem oder chemischem Weg körperlich zu verletzen.

2

Ob eine Gaspistole bzw. ein gasabgebendes Schussgerät als Waffe im technischen Sinn anzusehen ist, bestimmt sich nach ihrer konkreten Bautypik und allgemeinen Zweckbestimmung; bloße theoretische Eignung genügt nicht, wenn die Bauart eine solche Bestimmung ausschließt.

3

Ein Gegenstand gilt nicht als nichttechnische Waffe, wenn aus den Feststellungen keine Anhaltspunkte dafür hervorgehen, dass der Täter ihn notfalls als Schlagwerkzeug einsetzen wollte.

4

Bei der Strafzumessung muss das Urteil nur die für die Zumessung bestimmenden Erwägungen anführen; eine Erörterung aller möglichen Milderungsgründe ist nicht erforderlich (§ 267 Abs. 3 StPO).

5

Die Revision der Staatsanwaltschaft ist nur begründet, wenn ein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten feststellbar ist; liegt ein solcher nicht vor, ist die Revision zu verwerfen (§ 301 StPO).

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 15. Juli 1968

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

4 StR 499/68

in der Strafsache gegen den Arbeiter Egon D., geboren am █████████████ in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen räuberischer Erpressung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Dezember 1968, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Bortzler, Bundesrichter Dr. Sanders, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

██████████████████ ████

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 15. Juli 1968 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels fallen der Landeskasse zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischer Erpressung zu einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt.

Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet das Urteil mit der Sachrüge. Sie rügt, dass das Landgericht die vom Angeklagten bei der Tat verwendete Gaspistole nicht als Waffe im technischen Sinn angesehen und den Angeklagten nicht nach § 255, § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB wegen schwerer räuberischer Erpressung verurteilt hat. Außerdem hält sie die Strafzumessungserwägungen für unvollständig und rechtsfehlerhaft.

Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.

1. Eine Waffe im technischen Sinn ist ein Werkzeug dann, wenn es dazu geeignet und allgemein dazu bestimmt ist, Menschen auf mechanischem oder chemischem Weg körperlich zu verletzen (BGHSt 4, 125). Dass gerade eine Gaspistole nicht schlechthin als Waffe im technischen Sinn angesehen werden kann, sondern nur dann, wenn sie nicht nur geeignet, sondern auch allgemein dazu bestimmt ist, Verletzungen (chemischer Art) beizubringen, hat der Bundesgerichtshof in mehreren Entscheidungen ausgesprochen (sowohl in dem schon erwähnten Urteil BGHSt 4, 125 als auch z. B. in den Entscheidungen GA 1962, 145; 1962, 337; NJW 1965, 2115).

Die Eignung einer Gaspistole zum Beibringen von Verletzungen wird allerdings kaum jemals ausgeschlossen werden können. Es ist allgemein bekannt, dass das in den Gaspatronen in zusammengepresstem Zustand enthaltene Gas, wenn es in die Augen eines Menschen dringt, Tränenreiz und Entzündungen verursachen und also den Menschen verletzen kann. Auch die allgemeine Bestimmung einer Gaspistole zum Beibringen derartiger Verletzungen wird regelmäßig bejaht werden müssen. Gaspistolen sind regelmäßig so konstruiert, dass sich das Gas nach dem Abfeuern des Schusses durch den Lauf der Pistole in Schussrichtung nach vorn in einem Strahl ausdehnt, so dass es, wenn aus nicht zu großer Entfernung auf das Gesicht eines Menschen gezielt wird, eben in die Augen dringen kann und soll.

Der vom Angeklagten verwendete Trommelrevolver ist aber den Urteilsfeststellungen zufolge überhaupt nicht als Gaspistole konstruiert. Er hat „einen verschlossenen Lauf“ und ist „an sich zum Verschießen von Knallpatronen (Platzpatronen) gedacht“ (UA S. 5). Der Angeklagte hat diese allgemeine Zweckbestimmung des Trommelrevolvers auch nicht seinerseits dadurch geändert, dass er etwa den Verschluss des Laufes durchbohrt hätte. Freilich können mit dem Trommelrevolver statt der Knallpatronen gleichkalibrige Gaspatronen abgefeuert werden. Dann richtet sich aber der Gasstrahl nicht wie sonst bei einer Gaspistole in Schussrichtung auf den Angegriffenen, sondern das Gas entweicht „durch eine dünne Öffnung etwas schräg nach oben“. So entweichendes Gas ruft auf 50 cm Entfernung keinerlei Spuren hervor, bei 30 cm Entfernung nur sehr schwache, erst bei 10 cm Entfernung starke Spuren (UA S. 6). Mit der Zahl der abgefeuerten Gaspatronen und demgemäß mit der Menge des sich ausbreitenden Gases steigt die Gefahr einer Einwirkung auf den Gegner, wobei aber ebenso selbstverständlich auch die Möglichkeit besteht, dass der Schütze selbst die Gaswirkung verspürt. Das alles entspricht aber gerade nicht der allgemeinen Zweckbestimmung eines Trommelrevolvers dieser Beschaffenheit. Mit Recht hat daher das Landgericht den Trommelrevolver nicht als Waffe im technischen Sinn angesehen.

Den Urteilsfeststellungen zufolge hat der Angeklagte den Trommelrevolver auch nicht als Waffe im nichttechnischen Sinn bei sich geführt. Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte „das Gerät notfalls als Schlagwerkzeug, also als ‚nichttechnische Waffe‘ benutzen wollte, sind in der Hauptverhandlung nicht hervorgetreten“ (UA S. 9). Als „nichttechnische“ Waffe kann der Angeklagte den Revolver aber auch nicht in dem Sinn bei sich geführt haben, dass er beabsichtigte oder auch nur daran dachte, die oben bezeichnete, nur auf ganz kurze Entfernung mögliche Gaswirkung hervorzurufen. Er hat die Tat ausgeführt, nachdem er sich davon überzeugt hatte, dass in der „Einmann-Zweigstelle“ der Kreissparkasse nur der Sparkassenbeamte anwesend war (UA S. 6). Diesen konnte aber durch die Glaswand hindurch (UA S. 7) das Gas überhaupt nicht erreichen; das kann auch dem Angeklagten nicht zweifelhaft gewesen sein. Der Angeklagte hat den Trommelrevolver nur zur Einschüchterung des Kassenbeamten benutzt (UA S. 8).

2. Auch die Strafzumessung kann im Ergebnis nicht aus Rechtsgründen beanstandet werden.

Das Urteil des Tatrichters muss nicht alle überhaupt möglichen und für die Strafzumessung irgendwie bedeutenden Strafzumessungserwägungen anführen, sondern nur diejenigen, die für die Zumessung der Strafe „bestimmend“ gewesen sind (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO). Der Zusammenhang der Urteilsgründe lässt auch erkennen, dass das Landgericht als gewissermaßen selbstverständlich davon ausgegangen ist, dass eine durch einen Überfall auf eine Sparkasse begangene räuberische Erpressung ein großes Unrecht darstellt und eine schwere Schuld des Täters enthält und auch aus Abschreckungsgründen streng geahndet werden muss (vgl. hierzu die Entscheidung des Senats 4 StR 368/62 vom 23. November 1962). Das ergibt sich besonders aus der Tatsache, dass das Landgericht trotz der von ihm angeführten und gewichtigen zahlreichen Strafmilderungsgründe die im Einzelnen auf Grund der Urteilsfeststellungen nicht beanstandet werden können auf das Dreifache der bei Zubilligung mildernder Umstände nach § 249 Abs. 2 StGB zulässigen, an sich schon nicht ganz unerheblichen Mindeststrafe erkannt hat.

3. Auf die mit der Verletzung sachlichen Rechts gerechtfertigte Revision der Staatsanwaltschaft muss das Urteil auch daraufhin geprüft werden, ob es einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen lässt (§ 301 StPO). Das ist jedoch nicht der Fall.

Nach all dem muss die Revision der Staatsanwaltschaft als unbegründet verworfen werden.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 StPO.

Die Pflicht der Landeskasse zur Tragung der Kosten des Rechtsmittels umfasst auch die dem Angeklagten im Revisionsverfahren notwendig erwachsenen Auslagen (§ 473 Abs. 2 Satz 1 StPO i. d. F. des Art. 2 Nr. 32 des EGOWiG vom 24. Mai 1968 – BGBl. I S. 503 –).

SandersRotbergSpiegel
BortzlerHürxthal

Zitiert (1)

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