Treffer
BGH Revisionsurteil

Strafzumessung bei Bankraub: Aufhebung wegen einseitiger Strafmilderung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 368/62
Datum
23.11.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen den Strafausspruch eines Urteils ein, das den Angeklagten u.a. wegen schweren Raubes in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung sowie wegen Raubes verurteilt hatte. Der BGH beanstandete die Strafzumessung als rechtsfehlerhaft, weil das Tatgericht Unrechts- und Schuldgehalt der Banküberfälle sowie wesentliche strafschärfende Umstände nicht hinreichend abgewogen habe. Zudem habe es den Abschreckungsgedanken (Spezial- und Generalprävention) verkannt, indem es hierfür zu hohe Anforderungen stellte bzw. ihn am Täter „als Objekt“ ausrichtete. Der Strafausspruch wurde mit den Feststellungen aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Grundlage der Strafzumessung sind die Bedeutung der Tat für die verletzte Rechtsordnung und der Grad der persönlichen Schuld; beide Faktoren sind erkennbar zu berücksichtigen und abzuwägen.

2

Das Tatgericht muss in den Urteilsgründen jedenfalls erkennen lassen, dass es sich der Schwere der Tat und der Schuld des Täters bewusst war; eine einseitige Erörterung von Strafmilderungsgründen kann einen Rechtsfehler begründen.

3

Selbstverschuldete finanzielle Belastungen und auf Luxus- oder Fluchtziele gerichtete Beweggründe können strafmildernde Berücksichtigung ausschließen und sind bei der Strafzumessung schuldangemessen zu würdigen.

4

Eine strafschärfende Berücksichtigung spezialpräventiver Abschreckung setzt nicht die Überzeugung von einer wahrscheinlichen Rückfälligkeit voraus; die nicht fernliegende Möglichkeit erneuter gleichartiger Delinquenz kann genügen.

5

Generalpräventive Erwägungen dürfen als Strafzumessungsgrund herangezogen werden, wenn ein kriminalpolitisches Abschreckungsbedürfnis besteht; eine Strafschärfung bleibt jedoch durch das Schuldprinzip begrenzt.

Vorinstanzen

Landgericht Arnsberg, 14. Juni 1962

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Zahntechniker Tibor ██ aus ████, geboren am ███ in ██, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Raubes u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. November 1962, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Martin, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Flitner, Bundesrichter Dr. Börtzler als beisitzende Richter,

Landgerichtsrat █████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. Dr. ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Arnsberg vom 14. Juni 1962 im Strafaussprach mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Hagen zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und wegen (einfachen) Raubes in drei Fällen zur Gesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von fünf Jahren entzogen und eine Selbstladepistole nebst 94 Patronen, eine blaue Handtasche und zwei Kraftfahrzeug-Kennzeichen eingezogen.

Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft hat das Urteil im Strafaussprach angefochten. Das Rechtsmittel ist begründet.

Auf die Verfahrensrügen der Verletzung der §§ 244 Abs. 2, 267 Abs. 3 StPO braucht nicht eingegangen zu werden, weil die Sachrüge durchgreift.

Die Strafzumessungsgründe des angefochtenen Urteils halten, wie die Staatsanwaltschaft und der Generalbundesanwalt zutreffend rügen, der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

1. Die Erwägungen, aus denen das Landgericht dem Angeklagten mildernde Umstände zugestanden und die Einzelstrafen bemessen hat, werden dem Unrechts- und Schuldgehalt der dem Angeklagten zur Last gelegten Verbrechen nicht gerecht.

Wie der Bundesgerichtshof schon in seinem Urteil vom 30. September 1952 (BGHSt 3, 179) hervorgehoben hat, sind Grundlage der Strafzumessung die Bedeutung der Tat für die verletzte Rechtsordnung und der Grad der persönlichen Schuld des Täters (vgl. RGSt 58, 106, 109).

Beide Gesichtspunkte muss der Richter berücksichtigen und abwägen, wenn er die Strafe bemisst.

Gegen diesen rechtlichen Grundsatz kann hier das Landgericht verstoßen haben; denn es hat die Taten des Angeklagten und seine Persönlichkeit fast ausschließlich unter den Gesichtspunkt der Strafmilderung gewürdigt. Als Strafschärfungsgrund hat es nur angeführt, dass der Angeklagte in allen Raubfällen hohe Summen erbeuten wollte und auch erbeutet hat, im Falle der Nebenstelle ███████ der Kreissparkasse ███████ darüber hinaus, dass der Angeklagte neben dem schweren Raub noch (tateinheitlich) eine fahrlässige Körperverletzung begangen hat (S. 12/13 UA).

Wenn auch der Richter die Strafzumessungserwägungen im Urteil nicht erschöpfend wiederzugeben braucht, so muss das Urteil doch erkennen lassen, dass er sich der Schwere der Tat(en) und der Schuld des Angeklagten bewusst war. Das ist hier angesichts der einseitigen Erörterung der Strafmilderungsgründe zweifelhaft. Diese legt eher die Annahme nahe, dass das Landgericht die Taten des Angeklagten in ihrem verbrecherischen Ausmaß und ihrem sozialschädlichen Gewicht nicht voll gewürdigt hat.

Es fällt hier zunächst auf, dass das Landgericht den besonders hohen Unrechtsgehalt gerade von Raubüberfällen auf öffentliche Geldinstitute nicht ausdrücklich erörtert hat. Es hätte sich die Erwägung aufdrängen müssen, dass solche Kassen der gesamten Volkswirtschaft dienen und regelmäßig zur Bereithaltung größerer Barmittel in allgemein zugänglichen Schalterräumen genötigt sind, dass sie also zum Schutz ihrer häufig mitgefährdeten Angestellten, ebenso aber auch der am sicheren Ablauf des Geldverkehrs interessierten Kunden eines erhöhten und besonders tatkräftigen strafrechtlichen Schutzes gegen Raubung bedürfen.

Hinaus sind ferner die in der Person des Angeklagten liegenden, den Schuldgehalt seiner Taten bestimmenden Umstände nicht zutreffend gewürdigt.

Zwar hatte der Angeklagte unwiderlegbar nach der Niederschlagung des Ungarnaufstandes mit 16 Jahren das Elternhaus und die Heimat verloren. Auch wer es ihm nach Wiederholung der Zahntechnikerlehre in Deutschland möglich machte, die Prüfung abzulegen, weil seine Kenntnisse der deutschen Sprache für die schriftliche Prüfung nicht ausreichten. Immerhin aber hatte er die Lehre als solche beenden können und anschließend (ab Januar 1961) Stellungen als Zahntechniker inne, wobei er zuletzt das für seine Jugend beachtliche Gehalt von 500 DM bezog.

Die von dem Angeklagten als drückend empfundene Verschuldung, die das Landgericht bei der Bemessung der Strafe für den ersten Bankraub strafmildernd berücksichtigt hat (S. 12 UA), war, wie auch die Strafkammer an sich nicht verkannt hat, „durch die leichtsinnige Eingehung hoher Ratenverbindlichkeiten“ zum Zwecke des Kaufs eines Personenkraftwagens vom Angeklagten selbst verschuldet. Abgesehen davon aber hatte der Angeklagte seine Verbindlichkeiten allmählich aus seinem Gehalt tilgen können, wenn er sich mit einem bescheidenen Lebensstil zufriedengegeben hätte, wozu er als unverheirateter junger Mann wohl ohne weiteres imstande gewesen wäre. Wenn er sich gleichwohl, um die als Last empfundenen Ratenzahlungen mit einem Schlag loszuwerden, zu einem Bankraub entschloss, so handelte er aus Beweggründen, die sittlich und rechtlich missbilligenswert sind und deshalb keine Strafmilderung rechtfertigen.

Ebenfalls bei dem ersten Banküberfall hat das Landgericht dem Angeklagten im Rahmen der Prüfung der Frage, ob der Angeklagte als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu bestrafen sei, zugutegehalten, dass er die Tat nicht gleich bei der ersten, sondern erst bei der dritten Fahrt an den Tatort ausgeführt und deshalb keine „starke verbrecherische Energie“ entwickelt habe (S. 11 UA). Dabei hat die Strafkammer nicht berücksichtigt, dass der Angeklagte bei der zweiten Fahrt nur deshalb von einem Vorhaben abließ, weil Polizeiwagen im Ort standen. Das bedeutete für ihn die Gefahr sofortiger Aufdeckung und Festnahme. Unter diesen Umständen hätte selbst ein besonders tatkräftiger Verbrecher den Überfall nicht gewagt.

Als erschwerende Umstände kommen hinzu, dass sich der Angeklagte bei dem zweiten und dritten Überfall die Geldmittel für einen Daueraufenthalt in Spanien und bei dem vierten Überfall das Geld für den Ankauf eines teuren englischen MG-Sportwagens verschaffen wollte, dass er seine Vorhaben durch Anbringung fremder Kennzeichen an seinem Kraftwagen, einmal sogar durch die Benutzung eines fremden Kraftfahrzeugs, tarnte und dass er auch in den Fällen des einfachen Raubes die Bankangestellten mit einer Pistole bedrohte (vgl. unten). Diese Umstände hat das Landgericht im Rahmen der Strafzumessung nicht erwogen.

Dass es den Unrechtsgehalt der Taten des Angeklagten nicht ausreichend gewürdigt hat, lässt sich auch den Darlegungen S. 11 UA entnehmen. Dort heißt es zu § 20a StGB, es lasse sich nicht sagen, dass es sich bei den vom Angeklagten innerhalb von dreieinhalb Monaten begangenen vier Raubüberfällen um „häufige Delikte in schneller Folge“ handele. Das gerade Gegenteil ist aber der Fall. Des Weiteren ist die in diesem Zusammenhang gleichfalls angestellte Erwägung bedenklich, dem Angeklagten wohne keine starke verbrecherische Energie inne, weil er den ersten Raubüberfall nicht sofort bei der ersten Fahrt an den Tatort ausgeführt habe; dies wurde bereits hervorgehoben.

Die kaltblütige Art, in der der Angeklagte bei den Banküberfällen vorging, stellt ihn auf die Stufe eines Berufsverbrechers mit starkem kriminellem Willen, schneller Entschlussfähigkeit und großer Tatkraft. Der Angeklagte entschloss sich zu den Raubüberfällen jeweils in kürzester Zeit und ohne nennenswerte innere Hemmungen. Bei dem ersten Überfall hielt er den einzigen anwesenden Bankangestellten mit einer Schreckschuss- und Gaspistole in Schach, deren Lauf er durchbohrt hatte, um ihr das Aussehen einer richtigen Pistole zu geben. Bei den drei weiteren Überfällen bedrohte er die Bankangestellten mit der in Italien gekauften Beretta-Pistole, 6,35 mm. Zwar glaubte ihm das Landgericht in den zwei Fällen, in denen er keinen Schuss abgab, nicht widerlegen zu können, dass die Pistole ungeladen war. Immerhin kennzeichnet es das rücksichtslose Vorgehen des Angeklagten, dass er das eine Mal die Waffe gegen den Bankangestellten ███ richtete, weil er – irrigerweise – annahm, dieser habe den Alarmknopf gedrückt, und dass er im anderen Fall die Angestellte ████ mit „Niederknallen“ bedrohte und auf ihre Herzgegend zielte, als sie die Alarmanlage betätigte.

Die Strafkammer hat aber nicht nur die Sühnebedürftigkeit der Taten des Angeklagten unvollständig und teilweise denkfehlerhaft gewürdigt, sondern auch den Gesichtspunkt der Abschreckung des Angeklagten und anderer möglicher künftiger Täter unzutreffend beurteilt.

Sie hat zwar – mit Recht – erwogen, dass bei Banküberfällen die Notwendigkeit, den Täter und Dritte durch Strafart und -höhe abzuschrecken, naheliegt, von der Möglichkeit, unter diesem Gesichtspunkt die Strafe zu schärfen, jedoch bewusst keinen Gebrauch gemacht. Das Landgericht hat dies wie folgt begründet: Eine Strafschärfung zur Abschreckung des Angeklagten komme „nicht in Betracht“, weil sich „nicht feststellen lässt, dass der Angeklagte wahrscheinlich wieder Raubüberfälle begehen wird“. Für eine Strafschärfung zur Abschreckung anderer aber sei der Angeklagte wegen der für ihn sprechenden erheblichen Milderungsgründe, insbesondere wegen seiner Jugend und seiner Heimatlosigkeit, „nicht das richtige Objekt“. Diese Erwägungen werden von der Revision mit Recht angegriffen.

Eine Strafschärfung aus dem Gesichtspunkt der Abschreckung des Angeklagten von der Begehung neuer gleicher (oder ähnlicher) Straftaten setzt nicht voraus, dass der Richter von der Wahrscheinlichkeit überzeugt ist, der Angeklagte werde nach der Entlassung aus der Strafhaft wieder solche Taten verüben. Schon die nicht ganz ferne Möglichkeit des Rückfalls genügt. Diese aber hat das Landgericht nicht verneint. Sie lässt sich angesichts der im angefochtenen Urteil festgestellten Umstände auch schwerlich in Abrede stellen, wie der Generalbundesanwalt in seiner ergänzenden Stellungnahme zutreffend hervorhebt. Diese Umstände beweisen auf jeden Fall, dass der Angeklagte Verbrechensentschlüssen leicht zugänglich war. Ob die Tatsache, dass er nach dem letzten Banküberfall die Kraft „nicht mehr hatte“, das bisherige Leben fortzusetzen und sich weiterhin dem Zugriff der Polizei zu entziehen, und dass er nach seiner Festnahme sogleich alle vier Raubüberfälle eingestand, den Schluss rechtfertigt, er werde nunmehr die nötigen inneren Hemmungen aufbringen, um einer erneuten Versuchung, strafällig zu werden, mit Erfolg zu widerstehen, kann nur nach eingehender Würdigung seiner Persönlichkeit beantwortet werden.

Der Gedanke der allgemeinen Abschreckung ist nicht auf die Person des Täters, sondern auf die Anfälligkeit anderer für Straftaten gleicher oder ähnlicher Art ausgerichtet. Ihm ist grundsätzlich bei der Strafzumessung Raum zu geben, wenn Taten der abgeurteilten Art so häufig begangen werden, dass es ein kriminalpolitisches Anliegen ist, andere mögliche künftige Täter durch Art und Höhe der gegen den Angeklagten ausgesprochenen Strafe davon abzuschrecken, Gleiches zu tun (vgl. BGHSt 17, 354, 357). Ein allgemeines Abschreckungsbedürfnis kommt hiernach gerade bei Raubüberfällen auf Banken als Strafschärfungsgrund in Betracht. Solche Schärfung ist allerdings nur im Rahmen der Schuldangemessenheit zulässig (BGHSt 7, 28, 31 f.). Insoweit ist der Hinweis des Landgerichts auf die nach seiner Meinung gegebenen Milderungsgründe an sich berechtigt. Es wird jedoch unter Beachtung der zu 1) gemachten Ausführungen erneut zu prüfen haben, ob auch dem Gedanken einer Abschreckung anderer als Nebenzweck ein strafschärfender Einfluss eingeräumt werden kann, ohne dass die obere Grenze der noch schuldangemessenen Strafe überschritten wird.

3. Der Senat hat von der Möglichkeit des § 354 Abs. 1 Satz 1 StPO Gebrauch gemacht.

MartinRotbergFlitner
Lang-HinrichsenBörtzler

Zitiert von (2)