Treffer
BGH Urteil

Revisionen gegen Verurteilung wegen Notzucht, Entführung und Diebstahl verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 490/70
Datum
14.01.1971
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen werden vom BGH verworfen; im Tenor ist jedoch die Formulierung „begangen unter den Voraussetzungen des Rückfalls" für einen Angeklagten zu streichen. Das Gericht rügt zwar die unzulässige Verlesung eines ärztlichen Attests in Verfahren wegen Notzucht, hält den Verstoß aber für unschädlich, da das Urteil auf Geständnissen und einem kassibergestützten Indizienbild beruht. Weitere Verfahrensrügen mangeln an Substantiierung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Strafantrag für eine Entführung erfordert nicht die ausdrückliche Bezeichnung der Tat und der Täter, wenn aus dem Akteninhalt zweifelsfrei hervorgeht, welcher Vorfall gemeint ist.

2

Die Verlesung ärztlicher Atteste ist in Verfahren wegen Notzucht oder Gewaltunzucht zu Beweiszwecken unzulässig; eine solche Verfahrensverletzung ist jedoch unschädlich, wenn das Urteil nicht auf dem Attest beruht.

3

Die Rüge fehlerhafter Besetzung der Strafkammer nach § 338 Nr. 1 StPO ist gemäß § 344 Abs. 2 StPO unzulässig, wenn in der Revisionsbegründung nicht substantiiert dargelegt wird, aus welchen Gründen die Besetzung fehlerhaft sein soll.

4

Frühere Geständnisse und ergänzende Indizien (z. B. schriftliche Mitteilungen/Kassiber) können die Überzeugungsbildung der Strafkammer tragen und einen späteren Widerruf des Geständnisses entkräften.

5

Die Feststellung, dass eine Tat unter den Voraussetzungen des Rückfalls begangen wurde, darf nicht in der Urteilsformel (Tenor) zum Ausdruck kommen.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 22. April 1970

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

████████

URTEIL

in der Strafsache gegen

1. den Gelegenheitsarbeiter Karl Paul ███, ohne festen Wohnsitz, geboren am ██ 1935 in █, 2. den Versicherungskaufmann Horst Georg █, aus █████, geboren am ██████ 1938 in ███████/Brandenburg, – beide zur Zeit in Untersuchungshaft – wegen Notzucht u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Januar 1971, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Meyer als Vorsitzender, Bundesrichter Bortzler, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Hürxthal, Bundesrichter Salger als beisitzende Richter, ████████ in der Verhandlung, Bundesanwalt ██████████████████ ████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, █████████ aus ██████████, Rechtsanwalt, als Verteidiger des Angeklagten ███████████, Freiherr von ████ aus ████████████, Rechtsanwalt, als Verteidiger des Angeklagten █████████████, ██████████████ als Justizangestellter, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten ███████████████ gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 22. April 1970 werden verworfen.

Jedoch entfallen in der Urteilsformel bezüglich des Angeklagten ████████████████ die Worte „begangen unter den Voraussetzungen des Rückfalls“.

Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten ████████████████ unter Freisprechung im Übrigen wegen Notzucht in Tateinheit mit Entführung wider Willen und wegen Diebstahls in einem schweren Fall, begangen unter den Voraussetzungen des Rückfalls, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren, den █████████████████ wegen Notzucht in Tateinheit mit Entführung wider Willen und wegen Diebstahls in einem schweren Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

Die Revisionen beider Angeklagten rügen die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.

A. Verfahrensvoraussetzungen.

Der für die Verurteilung wegen Entführung erforderliche Strafantrag (§§ 237, 238 Abs. 1 StGB n. F., § 236 Abs. 2 StGB a. F.) ist von den Eltern der Verletzten in wirksamer Weise gestellt worden. Einer ausdrücklichen Bezeichnung der Tat und der Täter bedurfte es nicht (BGH, Urteil vom 27. Juli 1965 – 1 StR 233/65 –). Es reicht aus, dass nach dem Inhalt der Akten außer Zweifel steht, welcher Vorfall gemeint ist (RGSt 64, 106, 108; BGH, Urteil vom 22. März 1968 – 4 StR 554/67 –).

B. Die Revision des Angeklagten ████████████████:

I. Verfahrensrügen

1. Die Rüge, das Gericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen (§ 338 Nr. 1 StPO), ist unzulässig, da in der Revisionsbegründung nicht angegeben ist, aus welchen Gründen die Besetzung der Strafkammer fehlerhaft gewesen sein soll (§ 344 Abs. 2 StPO).

2. Im Fall II des Urteils (Notzucht) rügt die Revision mit Recht Verletzung des § 256 StPO, weil in der Hauptverhandlung das Attest des Dr. ██ vom 1. August 1969 über die Körperverletzungen der Zeugin ██████████████████ verlesen worden ist. Die Verlesung ärztlicher Atteste ist nur zulässig, soweit Gegenstand des Strafverfahrens eine Körperverletzung nach den §§ 223, 223a, 230 StGB ist. In Verfahren wegen Notzucht oder Gewaltunzucht ist das Verlesen solcher Bescheinigungen zu Beweiszwecken dagegen nicht statthaft (BGHSt 4, 155, 156; Urteile vom 28. Oktober 1966 – 4 StR 372/66 – und 25. November 1970 – 3 StR 264/70 –).

Das Urteil beruht jedoch nicht auf diesem Verfahrensverstoß.

Die Strafkammer nennt das Attest vom 1. August 1969 zwar bei der Aufzählung der Beweismittel, auf Grund derer der Sachverhalt festgestellt worden sei. Diese Aufzählung besagt indes für sich allein nichts dafür, dass das Attest tatsächlich den Feststellungen zugrunde liegt. Die Ausführungen zur Beweiswürdigung ergeben vielmehr, dass es für die Überzeugungsbildung der Strafkammer keine Bedeutung gehabt hat. Diese stützt ihre Überzeugung von der Unrichtigkeit der Einlassung der Angeklagten allein auf die glaubhafte Bekundung der ███████████, deren Richtigkeit durch das Geständnis des Angeklagten ███████████████████ vor der Polizei und dem Vernehmungsrichter sowie durch den Inhalt des vom Angeklagten ████████████████ stammenden Kassibers bestätigt wird. Das frühere, als glaubhaft erachtete Geständnis des Angeklagten ██████████ deckt sich nach den Urteilsgründen im Wesentlichen mit den Angaben der Zeugin ██ (UA S. 18). Dass dem Widerruf des Geständnisses keine Bedeutung zukommt, hat die Strafkammer eingehend dargelegt. Dabei stellt sie insbesondere auf den bei ██ gefundenen Kassiber ab. Einzelne Formulierungen und der Gesamtinhalt des Kassibers ließen nur den Schluss zu, dass beide Angeklagten Gewalt gegen die Zeugin angewendet hätten und diese nicht freiwillig mit ihnen verkehrt habe (UA S. 20). Angesichts der besonderen darin enthaltenen Anweisungen, die ████████████████████ dem █████████████████████ gibt (UA S. 19/20; HA Bl. 285–287), kann der Kassiber nicht, wie der Verteidiger in der mündlichen Revisionsbegründung ausführte, den Sinn haben, den unschuldigen, aber durch die Verhaftung verwirrten Angeklagten ███ daran zu erinnern, wie das Geschehen wirklich gewesen ist. Der Schluss, den das Landgericht aus dem Inhalt des Kassibers gezogen hat, widerspricht daher nicht den Denkgesetzen, drängte sich vielmehr geradezu auf. Das Landgericht hat auch nicht festgestellt, dass die Zeugin ██████████████████ von den Angeklagten defloriert worden sei.

In den Urteilsgründen (UA S. 10) werden nur die Aussage der Zeugin, sie habe noch keinen Geschlechtsverkehr gehabt, und die Erklärung des Mitangeklagten ████, ihre Angaben könnten stimmen, mitgeteilt. Auch der Satz in den Strafzumessungsgründen (UA S. 37/38), ████████████████ habe sich „skrupellos über die persönliche Freiheit und Unversehrtheit der Zeugin ██████████████████“ hinweggesetzt, ist nicht so zu verstehen. Ersichtlich soll damit nur die Tatsache hervorgehoben werden, dass er das Mädchen auch geschlagen hat. Wenn die Strafkammer hätte erschwerend berücksichtigen wollen, dass das Mädchen durch die Tat defloriert worden ist, so wäre das eindeutig zum Ausdruck gekommen. Danach ist es ausgeschlossen, dass das zu Unrecht verlesene Attest das Landgericht in seiner Überzeugung beeinflusst hat.

3. Die Rüge, der Sachverhalt sei ungenügend aufgeklärt (§ 244 Abs. 2 StPO), ist unbegründet.

a) Die Vernehmung der ███████████ drängte sich nicht auf. Ohne ausdrücklichen Antrag brauchte das Landgericht nicht zu erwarten, die Zeugin werde etwas anderes aussagen als ihre Freundin. Zudem besagen flüchtige Umarmungen und Küsse nichts darüber, ob ein Mädchen auch bereit ist, den Geschlechtsverkehr auszuüben.

b) Ohne ausdrücklichen Antrag hätte sich dem Gericht die Vernehmung des Arztes Dr. ██ nur aufdrängen müssen, wenn Anlass zu Zweifeln an der Glaubwürdigkeit des Mädchens bestanden hätte. Das war angesichts des früheren Geständnisses des Mitangeklagten ███████ und des Inhalts des von ████████████████ verfassten Kassibers nicht der Fall.

II. Sachrüge

1. Die Angriffe der Revision gegen die Verurteilung wegen Entführung (Fall II des Urteils) gehen fehl. Sie stehen im Widerspruch zu den Feststellungen des Urteils. Danach haben beide Angeklagten den Vorsatz, die Zeugin ██ gegen ihren Willen mit dem Pkw des ███ an eine einsame Stelle zu bringen, um mit ihr geschlechtlich zu verkehren, spätestens in dem Zeitpunkt gefasst, als die Freundin der Zeugin ████ den Pkw verlassen hatte (UA S. 21). Darauf, wem die Verfügungsgewalt über den Kraftwagen zustand, kommt es dabei nicht an.

2. Die Überprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge hat auch im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt. Die an sich rechtsfehlerfreie Feststellung, dass der Angeklagte den Diebstahl unter den Voraussetzungen des Rückfalls begangen hat, darf jedoch im Urteilsspruch nicht zum Ausdruck kommen (BGHSt 23, 237).

C.

Für die Revision des Angeklagten █████████████████ gelten die Ausführungen zur Verfahrensrüge unter B I Nr. 2 und zur Sachrüge sinngemäß.

Meyer Mayr Bortzler Hürxthal Salger

Zitiert (3)