BGH zu Strafantrag bei § 236 StGB und § 106 JGG bei Heranwachsenden
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 554/67
- Datum
- 22.03.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Strafantrag ist wirksam, wenn aus ihm der Wille zur Strafverfolgung der angezeigten Tat hinreichend deutlich hervorgeht; eine unzutreffende rechtliche Einordnung durch den Antragsteller ist unschädlich.
Ein blanko unterschriebenes Strafantragsformular kann genügen, wenn der Zusammenhang mit einer zuvor erstatteten Strafanzeige offenkundig ist und der Verfolgungswille die konkrete Tat erfasst.
Fehlt ein erforderlicher Strafantrag für eine nur auf Antrag verfolgbaren Tat, ist eine insoweit erfolgte (tateinheitliche) Verurteilung durch Änderung des Schuldspruchs zu beseitigen.
Die Entscheidung, bei einem Heranwachsenden die Umwandlung einer Zuchthausstrafe in eine gleichlange Gefängnisstrafe nach § 106 JGG abzulehnen, verlangt eine tragfähige Begründung, die die Aussichten der Besserung und Wiedereingliederung in den Vordergrund stellt.
Beihilfe zu einer Notzucht setzt voraus, dass der Gehilfe mit einer Vergewaltigung im Sinne von § 177 StGB rechnet und ein entsprechendes Vorhaben fördern will; die bloße Vorstellung einer „Unzucht“ genügt nicht ohne Weiteres.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 5. April 1967
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
URTEIL
im Namen des Volkes
in der Strafsache gegen ██, ███, ████, █████, ██████, ███████, ████████, █████████, ██████████, ███████████, ████████████, █████████████, ██████████████ wegen Entführung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Hauptverhandlung vom 22. März 1968, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Bortzler, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Sanders, Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
███████████████████████ ███████ für den Angeklagten, Justizangestellter ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
in der Sitzung vom 27. März 1968
Tenor
I. Die Revisionen der Angeklagten Ha██, KC ██, Ko und ██ gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 5. April 1967 werden verworfen. Diese Angeklagten haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen. Dem Angeklagten Ha██ wird die Untersuchungshaft seit dem 6. April 1967, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
II. Auf die Revision des Angeklagten RE██ wird das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es diesen Angeklagten betrifft.
III. Auf die Revision des Angeklagten ███ ██ wird das Urteil, soweit es ihn betrifft,
1. im Schuldspruch im Fall ███ (Nr. VIII der Urteilsgründe) dahin geändert, dass die Verurteilung wegen Entführung wegfällt, 2. im Strafausspruch aufgehoben a) im Fall VIII mit den Feststellungen, b) in den Fällen V, VI und IX, soweit die festgesetzten Zuchthausstrafen nicht in Gefängnisstrafen von gleicher Dauer umgewandelt worden sind, c) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
IV. Auf die Revision des Angeklagten ██ wird das Urteil, soweit es ihn betrifft,
1. im Schuldspruch im Fall █████████ dahin geändert, dass die Verurteilung wegen Entführung wegfällt, 2. im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
V. Auf die Revision des Angeklagten ██ ██████ wird das Urteil, soweit es ihn betrifft,
1. im Schuldspruch im Fall ███ dahin geändert, dass die Verurteilung wegen Entführung wegfällt, 2. im Strafausspruch in diesem Fall und im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.
VI. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel der Angeklagten █████ ██, an eine andere Kammer des Landgerichts zurückverwiesen.
VII. Im Übrigen werden die Revisionen der Angeklagten We██, ███ und Wo verworfen.
Gründe
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat verurteilt:
I. Den Angeklagten Ha██
1. wegen fortgesetzter Notzucht und Körperverletzung in zwei Fällen, 2. wegen gemeinschaftlicher Entführung in Tateinheit mit Notzucht in zwei Fällen, 3. wegen versuchter Entführung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Körperverletzung und wegen Hausfriedensbruchs, 4. wegen gemeinschaftlichen Straßenraubes in Tateinheit mit Körperverletzung, 5. wegen gemeinschaftlicher Entführung in Tateinheit mit versuchter Notzucht und Körperverletzung, zur Gesamtstrafe von acht Jahren Zuchthaus;
II. den Angeklagten ████
1. wegen Hausfriedensbruchs, 2. wegen gemeinschaftlichen Straßenraubes, 3. wegen gemeinschaftlicher Entführung in Tateinheit mit versuchter Notzucht und Körperverletzung, 4. wegen gemeinschaftlicher Entführung in Tateinheit mit Notzucht, 5. wegen unbefugten Gebrauchs eines Kraftfahrzeugs, 6. wegen gemeinschaftlicher Entführung in Tateinheit mit gewaltsamer Unzucht, 7. wegen gemeinschaftlicher Entführung in Tateinheit mit Notzucht, zur Gesamtstrafe von acht Jahren Zuchthaus;
III. den Angeklagten ███
1. wegen gemeinschaftlicher Notzucht, 2. wegen gemeinschaftlicher Entführung in Tateinheit mit Notzucht, 3. wegen gemeinschaftlicher Entführung in Tateinheit mit gewaltsamer Unzucht, 4. wegen Diebstahls und Unterschlagung, 5. wegen gemeinschaftlichen Betruges, zu vier Jahren Jugendstrafe;
IV. den Angeklagten K██
1. wegen gemeinschaftlicher Notzucht, 2. wegen gemeinschaftlicher Entführung in Tateinheit mit Notzucht, 3. wegen gemeinschaftlicher Entführung, zur Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus;
V. den Angeklagten G██
1. wegen gemeinschaftlicher Entführung, 2. wegen gemeinschaftlichen Betrugs, zu einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis und 150 DM Geldstrafe anstelle von sechs Wochen Gefängnis;
VI. den Angeklagten █████ wegen Entführung in Tateinheit mit Notzucht, zu zwei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus;
VII. den Angeklagten ██ wegen gemeinschaftlicher Notzucht und Beihilfe zur Notzucht, zu einem Jahr und neun Monaten Jugendstrafe;
VIII. den Angeklagten ████ wegen gemeinschaftlicher Entführung in Tateinheit mit Beihilfe zur Notzucht, zu einem Jahr und neun Monaten Zuchthaus;
IX. den Angeklagten M██ wegen gemeinschaftlicher Entführung in Tateinheit mit gewaltsamer Unzucht und wegen Notzucht, zu drei Jahren Zuchthaus.
Den Angeklagten ███████, ████, G██ und ██ hat das Landgericht außerdem die Fahrerlaubnis entzogen und gegen ███ und K██ eine Sperrfrist von fünf, gegen ███ und M██ eine Sperrfrist von vier Jahren festgesetzt.
Die Revisionen der Angeklagten ███ und ███ haben zum Teil, die Revision des Angeklagten █████ hat vollen Erfolg. Die übrigen Revisionen sind unbegründet.
A) Strafanträge
In allen Fällen, mit Ausnahme des Falles VIII, in denen die abgeurteilten Straftaten nur auf Antrag verfolgbar sind, haben die Verletzten oder ihre gesetzlichen Vertreter rechtzeitig und in richtiger Form Strafanträge gestellt. Der Senat hat dies im Einzelnen nachgeprüft. Näher zu erörtern sind insoweit nur diejenigen Fälle, in denen einzelne Revisionen das Fehlen rechtswirksamer und formgerechter Strafanträge bemängeln:
1. Im Fall II sind die Angeklagten Ha██ und ██ wegen gemeinschaftlicher Entführung der Mädchen Gisela ███████, Christa ██ und Emma Ha██, die zur Tatzeit am 26. Dezember 1965 16 Jahre alt waren, verurteilt worden. Die Eltern der drei Mädchen, und zwar jeweils beide Elternteile, haben rechtzeitig Antrag auf Bestrafung der Täter gestellt. Dies ist entgegen der Ansicht der Revision des Angeklagten ██████ auch im Fall ████████ nicht zweifelhaft. Die von der Polizeibehörde am 27. Dezember 1965 aufgenommene Strafanzeige ist von beiden Eltern des Mädchens unterschrieben. Hierin kommt der Wille der Eltern, dass die Täter unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten verfolgt werden sollen, hinreichend deutlich zum Ausdruck (Bd. XI, Bl. 4 und 5 d. A.). Die Mutter hat zwar am 6. Januar 1966 der Polizei gegenüber außerdem schriftlich erklärt, sie sei der Ansicht, dass es sich um eine abgekartete Sache handle und sie alle dadurch beleidigt worden seien; sie stelle vorsorglich auch im Namen ihres Mannes Strafantrag (Bd. XI Bl. 5 d. A.). Hieraus kann jedoch nicht gefolgert werden, dass sie die Täter nur wegen Beleidigung verfolgt wissen wollte. Sie wollte, ebenso wie ihr Ehemann, dass diese für das an ihrer Tochter verübte Verbrechen bestraft werden. Wie sie als Laie die Tat rechtlich beurteilte, ist unerheblich (BGHSt 6, 368; NJW 1951, 155, 156).
2. Im Fall V, in dem die Angeklagten ████████ und ████████ unter anderem wegen gemeinschaftlicher Entführung der zur Tatzeit am 18. Januar 1966 16 Jahre alten Ilona Sta██ verurteilt worden sind, machen die Revisionen der Angeklagten geltend, dass kein wirksamer Strafantrag der Eltern des Mädchens vorliege. Dies trifft indessen nicht zu. Die Eltern Ilonas haben, nachdem sie gemeinsam bei der Polizei Anzeige erstattet hatten (Bd. VIII Bl. 3), am 25. Januar 1966 ein ihnen offensichtlich von der Polizei überlassenes Strafantragsformblatt blanko unterschrieben. Dadurch haben sie ihren Willen zur Strafverfolgung der angezeigten Tat hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht. Dass in dem Strafantrag weder die Täter noch die Art der Straftat bezeichnet sind, schadet hier nichts, da der Zusammenhang mit der vorher erstatteten Anzeige offenkundig ist (RGSt 64, 106, 107).
3. Im Fall VIII, in dem die Angeklagten ████████, ███ und M██ unter anderem wegen Entführung der zur Tatzeit (17. April 1966) sechzehn Jahre alten Doris █████████ verurteilt worden sind, fehlt es dagegen an einem rechtswirksamen Strafantrag zur Verfolgung der Täter wegen Entführung (§ 236 Abs. 2 StGB). Der Vater des Mädchens hat am 20. April 1966 nur den Angeklagten M██ wegen Notzucht angezeigt. Im Zusammenhang mit dieser Anzeige hat er Strafantrag gestellt (Bd. IX Bl. 1). Dieser richtete sich ersichtlich nur gegen M██ und betraf nur das mit der vorangegangenen Entführung in keinem rechtlichen Zusammenhang stehende Notzuchtverbrechen des Angeklagten ██████ an Doris. Zur Verfolgung dieses Angeklagten wegen Notzucht war jedoch kein Strafantrag erforderlich. Später hat dann die Mutter von Doris, offensichtlich auf Veranlassung der Polizei, Strafantrag gegen ████████ wegen Beleidigung gestellt. Gegen die Angeklagten M██ und ███████ liegt somit überhaupt kein auf die Verfolgung dieser Angeklagten wegen Entführung gerichteter Strafantrag der gesetzlichen Vertreter des Mädchens vor. Der Strafantrag der Mutter richtet sich nur gegen den Angeklagten We██. Dass sie ihn zugleich in der hierzu erforderlichen Vollmacht ihres Ehemannes gestellt hatte, ist nicht ersichtlich. Dies kann schon deswegen nicht angenommen werden, weil der Vater offensichtlich nur den Angeklagten M██ und diesen nur wegen des Notzuchtverbrechens verfolgt wissen wollte. Das Fehlen rechtswirksamer Strafanträge hat zur Folge, dass die tateinheitliche Verurteilung der Angeklagten ████████, ███████ und M██ wegen Entführung im Fall VIII durch Änderung der Schuldsprüche zu beseitigen ist.
B) Die Revisionen
I. Die Revision des Angeklagten Ha██
Mit der Verfahrensrüge wird nur das Fehlen eines Strafantrags im Fall V bemängelt. Hierzu wird auf Abschnitt A 1 verwiesen. Auch im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet. Die Ausführungen des Landgerichts zu den Schuldsprüchen lassen keine Rechtsverletzung zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Im Fall I (fortgesetzte Notzucht, verübt an Irena ██████████, und zwei Körperverletzungen, begangen an dem Freund der H██) ist das Landgericht entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers auch auf die Frage eingegangen, ob der Angeklagte infolge einer nicht auszuschließenden Hirnschädigung, verursacht durch seine Tätigkeit als Boxer, besonders alkoholempfindlich ist. Es hat hierzu einen Sachverständigen gehört und die Frage verneint, ohne dass dabei ein rechtlicher Fehler erkennbar wäre. In den übrigen Fällen richten sich die Revisionsausführungen ausschließlich gegen die Feststellungen und die Beweiswürdigung des Landgerichts. Sie können daher keinen Erfolg haben. Daraus, dass im Fall II (gemeinschaftlich mit ███ begangene Entführung in Tateinheit mit zwei Notzuchtverbrechen an den Mädchen Ha██████ und █████████; siehe Abschn. A 1) die Angeklagten ██ und ██ nicht ebenfalls wegen Entführung angeklagt worden sind, kann der Angeklagte ███████ für sich nichts herleiten. Die Feststellungen sind in diesem Fall weder lückenhaft noch widersprüchlich. Sie beruhen teilweise auf Schlüssen aus anderen Tatsachen, so die Überzeugung des Landgerichts, ██████ habe von Anfang an die Absicht gehabt, die drei Mädchen zu entführen. Dieser Überzeugung liegen bestimmte, in den Urteilsgründen mitgeteilte Tatsachen zugrunde. Auch in den Fällen III und IV versucht die Revision nur, die Feststellungen des Landgerichts durch ihre eigene Auffassung vom Sachverhalt zu ersetzen. Eine nähere Erörterung ist nicht erforderlich. Die Strafzumessung ist ebenfalls frei von Rechtsfehlern. Die Strafe von vier Jahren Zuchthaus im Fall II ist hoch, übersteigt aber angesichts der Tatsache, dass der Angeklagte nach der Überzeugung der Strafkammer der „Initiator“ war, sowie im Hinblick auf die ungewöhnliche Brutalität des Angeklagten nicht das der Schuld des Angeklagten angemessene Maß. Die Revision ist daher zu verwerfen.
II. Die Revision des Angeklagten We██
Nach Abschnitt A 3 muss der Schuldspruch gegen diesen Angeklagten im Fall VIII geändert werden. Im Übrigen rügt dieser Angeklagte, abgesehen vom Fehlen eines Strafantrages im Fall Sta██ (siehe hierzu Abschn. A 2), nur Verletzung des sachlichen Rechts. Die Nachprüfung der Schuldsprüche ergibt keine Rechtsfehler. Im Fall IV (gemeinschaftlich mit ████████ verübter Straßenraub) richten sich die Angriffe nur gegen die Beweiswürdigung. Die Aussagen des Beraubten, auf die die Verurteilung gestützt ist, und die Angaben des Mitangeklagten ████████ im Ermittlungsverfahren scheinen sich zwar in einem Punkt zu widersprechen. Das Landgericht hat aber letztere ersichtlich nicht für wahr gehalten. Darauf, welcher der beiden Angeklagten die Geldbörse dem Opfer aus der Hosentasche gezogen hat, kam es im Ergebnis auch nicht entscheidend an. Die Überzeugung der Strafkammer, dass die Angeklagten den Ba██ auf Grund einer wenn auch stillschweigenden Übereinkunft beraubt haben, beruht u. a. darauf, dass ████████ den ███████████ niederschlug, nachdem ████████ vergeblich Geld von ihm gefordert hatte. Gegen diesen Schluss ist rechtlich nichts einzuwenden. Auch im Fall V wendet sich die Revision nur gegen die Feststellung des Landgerichts, der Angeklagte sei nicht freiwillig, sondern aus Furcht vor alsbaldiger Entdeckung von den Notzuchtsversuchen zurückgekehrt (UA S. 65). Dies ist nicht eine bloße Vermutung des Landgerichts, sondern seine mit der Revision nicht angreifbare Überzeugung, die u. a. darauf beruht, dass das Schreien des einen der beiden Mädchen bis zur Kanalbrücke zu hören war. Im Fall VII (unbefugte Benutzung eines Kraftfahrzeuges) beruht die Feststellung der Strafkammer, der Angeklagte habe mit bedingtem Vorsatz gehandelt, auf bestimmten Tatsachen, nämlich darauf, dass der Angeklagte mit seiner Behauptung, der Mittäter ███ habe ihm erklärt, der Vermieter sei mit der Weiterbenutzung des Wagens einverstanden, erstmals in der Hauptverhandlung hervorgebracht hat, sowie darauf, dass der Angeklagte und █████████ den Wagen schließlich beschädigt in einer Scheune stehen ließen. Rechtsfehler sind nicht ersichtlich. Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet indessen die Strafzumessung, soweit es die Strafkammer abgelehnt hat, in Anwendung des § 106 JGG anstatt auf Zuchthaus auf eine Gefängnisstrafe in gleicher Höhe zu erkennen (Fälle V, VI, VIII und IX). Sie hat zwar nicht übersehen, dass die gesellschaftliche Eingliederung des Angeklagten durch eine Zuchthausstrafe erschwert wird; sie meint aber, der Gehalt der Tat- und Tatschuld sei so groß, dass ihm das Übergewicht gegenüber dem Gedanken der Wiedereingliederung zukomme, der Sühnegedanke somit die Verhängung einer Zuchthausstrafe fordere. Diese Begründung genügt nicht. Sie legt das Hauptgewicht auf die Schuld und auf den Sühnegedanken, lässt aber nicht mit der nötigen Deutlichkeit erkennen, ob die Strafkammer dabei berücksichtigt hat, dass der Angeklagte bisher nur zweimal mit Zuchtmitteln (Arrest) belegt worden ist und noch keine Freiheitsstrafe verbüßt hat, sowie dass er durch seine Geständnisse Ansätze zur Einsicht gezeigt hat (UA S. 139). § 106 JGG soll die Wiedereingliederung des Heranwachsenden auch in Fällen schwerster Verbrechen erleichtern, wenn Aussicht besteht, dass sich der Verurteilte bessert. Das bedeutet zwar nicht, dass der Gedanke der Wiedereingliederung stets den Vorrang habe und der Richter gehindert sei, die Art und die Schwere der Tat und die anerkannten Strafzwecke gebührend zu berücksichtigen. Die Frage, ob eine Besserung und Wiedereingliederung des Verurteilten erwartet werden kann, muss jedoch im Vordergrund stehen (BGHSt 7, 353). Die Strafkammer hat die Aussichten auf eine Wiedereingliederung des Angeklagten nicht näher erörtert. Damit ist sie dem Erfordernis einer sorgfältigen Abwägung nicht gerecht geworden. Es wird vor allem auch nochmals zu prüfen sein, ob die Neigung des Angeklagten zur Kriminalität bereits so verfestigt ist, dass eine Besserung nur durch eine Zuchthausstrafe zu erreichen ist, wie die Strafkammer anzunehmen scheint. Bisher ist jedoch nicht ersichtlich, ob sie dabei berücksichtigt hat, dass der Angeklagte noch nicht bestraft war und dass er die Taten in rascher Aufeinanderfolge innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten begangen hat. Schließlich sei bemerkt, dass eine Zuchthausstrafe von acht Jahren bei dem jetzt 22 Jahre alten Angeklagten die Aussichten auf eine gesellschaftliche Wiedereingliederung so sehr vermindert, dass durch sie die Gefahr eines endgültigen Abgleitens des Angeklagten in das Verbrechertum schwerlich gebannt werden kann. Das Landgericht muss nur über die anzuwendende Strafart neu erkennen. Die Höhe der Strafe bleibt von der Aufhebung unberührt, da insoweit keine rechtlichen Bedenken zu erheben sind.
III. Die Revision des Angeklagten ███
Nach Abschnitt A 3 muss der Schuldspruch im Fall VIII geändert werden. Da eine Einheitjugendstrafe verhängt worden ist, hat dies die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs zur Folge. Im Übrigen ist diese Revision unbegründet: Die Feststellungen tragen die Schuldsprüche; Rechtsfehler sind nicht ersichtlich. Die Ausführungen der Revision richten sich nur gegen den Strafausspruch. Auch dieser lässt jedoch an sich keine Fehler bei der Rechtsanwendung erkennen. Die Strafkammer hat den Zweck des Jugendstrafrechts keineswegs verkannt, sich im Gegenteil in den Gründen ausführlich damit befasst. Sie hat berücksichtigt, dass der Angeklagte von dem Vorstand der Untersuchungshaftanstalt günstig beurteilt wird. Die Grundsätze des Jugendstrafrechts hat sie beachtet und den Gesichtspunkt der Gerechtigkeit nur zusätzlich neben anderen gewichtigen Umständen dafür verwertet, dass sie überhaupt eine Jugendstrafe und nicht nur Zuchtmittel verhängt hat. Strafe war auch unabhängig hiervon bei diesen Taten geboten. Die Jugendkammer hat sich dabei vorwiegend von dem Gesichtspunkt leiten lassen, dass die Taten des Angeklagten schädliche Neigungen und Erziehungsmängel von erheblichem Ausmaß verraten. Die Dauer der Strafe hat sie nach erzieherischen Gesichtspunkten bestimmt (UA S. 144). Dass sie dabei auch den Sühnegedanken berücksichtigt hat, ist kein Rechtsfehler.
IV. Die Revision des Angeklagten ██
Das Rechtsmittel ist unbegründet. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Nachprüfung der Schuldsprüche und der Strafzumessung ergibt keine Rechtsfehler. Die Revision greift mit ihren Ausführungen, auch soweit sie Verletzung der Aufklärungspflicht rügt, nur die Feststellungen und die Beweiswürdigung an. Entgegen ihrer Auffassung sind im Fall VI (Entführung und Notzucht, begangen an Frau ███████████) die äußeren Merkmale der Entführung festgestellt. Auf die Größe der räumlichen Entfernung kommt es nicht an. Frau █████████ ist von den Angeklagten ████, K██, ██ und ███, wobei K██ seinen Wagen zur Verfügung stellte, auf Grund eines gemeinsamen Planes mittels einer List von der Nähe ihrer Wohnung in ein Moor gebracht worden, wo sie geschlechtlich missbraucht wurde. Die Überzeugung des Landgerichts, dass die Täter einen gemeinsamen Tatplan gefasst hatten, beruht auf den Feststellungen über den Gesamtablauf, insbesondere über ihr listiges Vorgehen, sowie auf der Äußerung des Angeklagten ████████, er wolle „versuchen, das Mädchen mitzukriegen“. Die Deutung dieser Äußerung durch das Landgericht ist nicht erfahrungswidrig, auch nicht seine Überzeugung, dass die übrigen Angeklagten sie richtig verstanden haben. Es handelt sich nicht um eine bloße Vermutung, sondern um eine wirkliche Überzeugung des Landgerichts. Im Fall IX (Entführung der 16 Jahre alten Christel ████████) ergeben die Feststellungen rechtlich einwandfrei den äußeren und inneren Tatbestand der Entführung. Die räumliche Entfernung zwischen der Gastwirtschaft, wo sich die Angeklagten mit dem Mädchen aufgehalten hatten, und dem Gartenhäuschen, wo die sogenannte Party mit ihm gefeiert werden sollte, ist unerheblich. Fest steht, dass es in dem Gartenhäuschen, das zu allem Überfluss von einem der Täter abgeschlossen wurde, der Gewalt des Angeklagten ████████ wesentlich mehr ausgeliefert war, als in der Gastwirtschaft. Der Angeklagte █████ hielt zwar seinen Wagen, in dem die Angeklagten W██ und R██ mit dem Mädchen saßen, etwa 30 m vor dem ██████████████ an und beteiligte sich nicht, als das Mädchen von W██ und ███████ mit Gewalt in das Gartenhäuschen gebracht wurde. Als Mittäter, der wusste, was mit dem Mädchen in dem Gartenhäuschen geschehen sollte, war er jedoch für alles Weitere mitverantwortlich. Die Überzeugung der Strafkammer, ███ habe von Anfang an gewusst, dass das Mädchen gegen seinen Willen zur Unzucht gebraucht werden sollte, beruht nicht nur auf der von ████████ geäußerten diesbezüglichen Vermutung, sondern auf dem gesamten Verhalten des Angeklagten ███████, dem bekannt war, dass das Mädchen nach Hause und nicht zu einer „Party“ in einem Gartenhäuschen wollte, bei der es mit mehreren Männern allein war. Sie beruht ferner auf der Erwägung, dass K██ schon im Fall S██ Erfahrungen über den Umgang des Angeklagten █████████ mit Frauen gemacht hatte. Dieser Schluss der Strafkammer ist weder denkgesetz- noch erfahrungswidrig. Auch die Strafzumessung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Solche ergeben sich insbesondere auch nicht daraus, dass das Gericht nicht unerheblich über den Antrag des Staatsanwalts hinausgegangen ist. Dafür, dass es die Persönlichkeit des Angeklagten falsch eingeschätzt hätte, bietet sich kein Anhalt. ██████ war keineswegs nur Mitläufer oder Randfigur bei dem strafbaren Geschehen; er hat immerhin in allen drei Fällen seinen Wagen zur Verfügung gestellt (UA S. 32, 79, 104), ist zum Teil auch selbst gefahren. Den im letzten Fall benutzten Ford 17 hatte er zwar erst kurz vorher erworben. Den Feststellungen ist jedoch zu entnehmen, dass er vorher einen anderen Wagen besessen und bei den Taten benutzt hatte. Der Irrtum der Strafkammer, er habe den Ford bei mehreren Taten benutzt (UA S. 13), ist daher belanglos. Es kommt hinzu, dass K██ in zwei Fällen selbst Frauen vergewaltigt hat.
V. Die Revision des Angeklagten G██
Keinen rechtlichen Bedenken begegnet insbesondere die Auffassung der Strafkammer, dass ██ im Fall II (Entführung von drei Mädchen) noch vor oder kurz nach dem Einbiegen in den Feldweg als Mittäter in die bereits begonnene Entführung eintreten konnte. Die Tat war zu dieser Zeit noch nicht vollendet. Der Angeklagte hat auch einen wesentlichen Tatbeitrag zur Vollendung geleistet, indem er mit seinem Wagen, in dem die drei Mädchen mit ███████ saßen, hinter dem Wagen K██s von der Straße weg in einen Feldweg gefahren ist. Er hatte zu dieser Zeit die Vollendung der Tat noch verhindern können, wenn er die Mädchen, wie versprochen, zu dem Lokal gebracht hätte. Die Annahme der Revision, dem Angeklagten sei erst nach dem Anhalten im Feldweg klar geworden, was hier geschehen sollte, widerspricht den Feststellungen. Aus ihnen ergibt sich, dass er den richtigen Weg zu der Gastwirtschaft, zu der nach der irreführenden Erklärung Ha██s gefahren werden sollte, kannte. Auch der innere Tatbestand der Entführung ist festgestellt. Der Angeklagte hatte es zwar nur auf Christa B██ abgesehen; auch ist nicht festgestellt, dass er Gewalt gegen sie angewendet hat. Er hatte aber nach dem festgestellten Sachverhalt auch keinerlei Anlass für die Annahme, die Mädchen würden von sich aus zur Unzucht bereit sein, nachdem ihnen in seiner Gegenwart vorgespiegelt worden war, man werde zu einem Lokal fahren. Auch die Strafzumessung enthält keine Rechtsfehler. Die geringe Geldstrafe von 150 DM an Stelle von sechs Wochen Gefängnis in dem Betrugsfall (Fall XI) wäre selbst dann nicht unangemessen, wenn man die Tat mit der Revision nur als einen üblen Scherz betrachten wollte.
VI. Die Revision des Angeklagten R██
Die Verurteilung dieses Angeklagten wegen gemeinschaftlicher Entführung in Tateinheit mit Notzucht im Fall ██████████ ist rechtlich nicht zu beanstanden. Mit dem Einwand, der festgestellte Sachverhalt, insbesondere zur inneren Tatseite, entspreche nicht dem Ergebnis der Beweisaufnahme, sowie mit neuen tatsächlichen Behauptungen kann die Revision nicht gerechtfertigt werden. Irrig ist die Ansicht der Revision, dass zur Entführung Täuschung nicht genüge. Das Gesetz spricht ausdrücklich von List als einem Entführungsmittel. Die Schlüsse des Landgerichts aus dem Gesamtverhalten des Angeklagten auf seine Absichten sind rechtlich nicht fehlerhaft. Auch die Strafzumessung enthält keine Rechtsfehler.
VII. Die Revision des Angeklagten ██
Der Beschwerdeführer rügt ohne nähere Begründung Verletzung des sachlichen Rechts. Die Rüge ist unbegründet. Rechtsfehler sind weder beim Schuldspruch noch bei der Strafzumessung ersichtlich. Trotz des Satzes, die gegen den Angeklagten zu verhängende Jugendstrafe sei eine reine Schuldstrafe (UA S. 154), lassen die Strafzumessungserwägungen in ihrer Gesamtheit erkennen, dass die Jugendkammer den Zweck der Jugendstrafe nicht verkannt hat. Zwar geht sie davon aus, dass beim Angeklagten noch keine schädlichen Neigungen feststellbar seien; in Anbetracht der Schwere der Tat und der Schuld des Angeklagten hält das Landgericht jedoch eine Jugendstrafe für erforderlich. Hiergegen ist rechtlich nichts einzuwenden.
VIII. Die Revision des Angeklagten █
Diesen Angeklagten hat das Landgericht im Fall IX wegen gemeinschaftlich mit den Angeklagten ████████ und █████████████████ verübter Entführung der 16 Jahre alten Christel ████████ in Tateinheit mit Beihilfe zu der von ███████ begangenen Notzucht zu einem Jahr und neun Monaten Zuchthaus verurteilt. Die Verurteilung muss auf die Sachrüge aufgehoben werden. Die Beihilfe zur Notzucht findet das Landgericht darin, dass der Angeklagte das Mädchen gemeinsam mit W██ aus dem Wagen gezogen, sie gewaltsam zu dem Gartenhäuschen geführt, sie nach einem Fluchtversuch wieder eingefangen und zusammen mit ████████ in das Gartenhäuschen gebracht hat. Den Urteilsgründen ist jedoch nicht zu entnehmen, dass der Angeklagte ███████ dabei mit einer Vergewaltigung des Mädchens durch W██ im Sinne des § 177 StGB gerechnet hat und dass er ein solches Vorhaben unterstützen wollte. █████ hatte die Angeklagten K██ und ██████ nur davon unterrichtet, dass in dem Häuschen mit dem Mädchen eine „Party“ gefeiert werden sollte. Beiden war zwar infolgedessen klar, dass das Mädchen dort zur Unzucht gebracht werden sollte (UA S. 113, 114). Hieraus folgt aber nicht ohne Weiteres, dass sie auch mit einem Notzuchtverbrechen an dem Mädchen gerechnet haben. Der Schuldspruch wegen Entführung begegnet zwar keinen rechtlichen Bedenken. Wegen der Annahme von Tateinheit muss jedoch der ganze Schuldspruch aufgehoben werden. Für die neue Verhandlung ist darauf hinzuweisen, dass aus der zu verhängenden Strafe und der zur Bewährung ausgesetzten Gefängnisstrafe des Amtsgerichts Lübbecke vom 27. Juni 1966 eine Gesamtstrafe zu bilden ist (BGHSt 7, 180).
IX. Die Revision des Angeklagten M██
Diesen Angeklagten hat das Landgericht im Fall VIII als Mittäter der Entführung der Doris ██████████ in Tateinheit mit Gewaltunzucht und als Alleintäter wegen Notzucht, verübt an diesem Mädchen, verurteilt. Aus den Gründen des Abschnitts A 3 ist die tateinheitliche Verurteilung wegen Entführung aufzuheben, da ein Strafantrag fehlt. Im Übrigen ist die Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung des sachlichen Rechts rügt, unbegründet. Ihre Angriffe gegen die Beweiswürdigung der Strafkammer sind unzulässig. Auch die Strafzumessung ist an sich rechtlich nicht zu beanstanden. Die Strafkammer hat dabei berücksichtigt, dass der Angeklagte die Mitangeklagten ████████ und ███████ daran gehindert hat, das Mädchen Doris zu vergewaltigen. Wegen der Änderung des Schuldspruchs muss jedoch der Strafausspruch aufgehoben werden, soweit der Angeklagte wegen Entführung in Tateinheit mit Gewaltunzucht verurteilt worden ist, somit auch der Gesamtstrafausspruch. Die für das Notzuchtverbrechen verhängte Einzelstrafe kann dagegen bestehen bleiben. Für die Gewaltunzucht ist eine neue Einzelstrafe festzusetzen.
X. Mit der Aufhebung der Gesamtstrafen ist bei den Angeklagten ███████ und M██ auch die Entziehung der Fahrerlaubnis aufgehoben. Das Landgericht muss hierüber neu entscheiden. Bemerkt sei jedoch, dass an sich weder gegen die Anordnung als solche noch gegen die Dauer der Sperrfristen hier ebensowenig rechtliche Bedenken bestehen wie bei den Angeklagten K██ und ████.
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