Treffer
BGH Urteil

Verlesung ärztlichen Attests unzulässig bei Sexualdelikt – Urteil aufgehoben, zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 372/66
Datum
28.10.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen versuchter Gewaltunzucht und gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Der BGH hob das Urteil auf, weil die Strafkammer ein ärztliches Attest über leichte Verletzungen nach § 256 StPO verlesen hatte, obwohl das Verfahren nicht ausschließlich die Körperverletzung betraf. Die Verlesung war unbeachtlich und beeinflusste das Tatbild; die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen. Zusätzlich weist der Senat auf klärungsbedürftige Fragen zur Zurechnungs- und Strafzumessung hin.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein ärztliches Attest, das leichte Körperverletzungen bescheinigt, darf nach § 256 StPO nicht verlesen werden, wenn das Strafverfahren nicht ausschließlich auf den Vorwurf dieser Körperverletzung gerichtet ist.

2

Die Gründe, die gegen die Verlesbarkeit eines ärztlichen Attests sprechen, gelten auch dann, wenn die bescheinigten leichten Verletzungen mit schwereren Sexualdelikten (z. B. Gewalt- oder Notzucht) rechtlich zusammentreffen.

3

Beruht das Urteil in entscheidungserheblichem Maß auf einer nach § 256 StPO unzulässig verlesenen schriftlichen ärztlichen Erklärung, so ist das Urteil wegen Verstoßes gegen die Verwertungs- und Beweisregelung aufzuheben.

4

Bei der Strafzumessung sind mögliche Milderungsgründe (§ 176 Abs. 2 StGB) und die Milderungsvorschriften des § 44 StGB (insbesondere bei Versuch) sowie die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB zu berücksichtigen; eine erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit ist gesondert festzustellen.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 22. April 1966

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL in der Strafsache gegen den Hilfsmonteur Udo Erwin ██, geboren ████████████ 1930 in ██ ██████████████, wegen versuchter Gewaltunzucht u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Oktober 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Scharpenseel als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Sanders, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 22. April 1966 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Gewaltunzucht an einem noch nicht 14 Jahre alten Mädchen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (§§ 176 Abs. 1 Nr. 1 und 3, 43, 223, 223a, 73 StGB) zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat Erfolg.

Die Strafkammer hat zum Nachweis der dem Kind Renate ███ vom Angeklagten zugefügten leichten Körperverletzungen das ärztliche Zeugnis des Dr. med. Gabriel vom 2. Dezember 19[REDACTED] verlesen. Der Beschwerdeführer beanstandet die Verlesung mit Recht. Das Reichsgericht und der Bundesgerichtshof haben stets die Auffassung vertreten, dass ärztliche Atteste über leichte Körperverletzungen nicht nach § 256 StPO verlesen werden dürfen, wenn das Strafverfahren nicht ausschließlich den Vorwurf einer solchen Körperverletzung zum Gegenstand hat (RGSt 26, 38; RG JW 1934, 3209 Nr. 23; BGHSt 4, 155). Diese Rechtsprechung, an der festzuhalten ist, beruht auf der Erwägung, dass die schriftliche Erklärung des Arztes nur dann ausnahmsweise eine ausreichende Urteilsgrundlage bilden kann, wenn es für die Feststellung des gesetzlichen Straftatbestandes im Rahmen der §§ 223, 223a, 230 StGB auf nichts weiter ankommt als auf das bloße Vorhandensein der bescheinigten Körperverletzung selbst (BGH a. a. O.). Die Gründe, die gegen die Verlesbarkeit sprechen, wenn nicht eine Körperverletzung, sondern ein Verbrechen der Notzucht oder der Gewaltunzucht in Frage steht, gelten auch, wenn mit einem solchen eine leichte Körperverletzung rechtlich zusammentrifft (RG JW 1935, 542 Nr. 49). Das ärztliche Zeugnis des Dr. Gabriel durfte somit nicht zum Zwecke des Beweises verlesen werden.

Auf dem Verstoß beruht das Urteil; denn die Überzeugung der Strafkammer, dass der Angeklagte das Kind nicht nur züchtigen, es vielmehr zur Unzucht missbrauchen wollte, gründet sich auch auf die Art der ihm vom Angeklagten zugefügten Verletzungen, wie sie durch das Attest bescheinigt werden.

Das Urteil muss deshalb aufgehoben werden, so dass es einer näheren Erörterung der Sachbeschwerde nicht bedarf. Es sei jedoch bemerkt, dass in der neuen Hauptverhandlung gegebenenfalls auch zu klären sein wird, ob der Angeklagte, der nach den Feststellungen ziemlich angetrunken war, erkannt hat, dass Renate ███ noch nicht 14 Jahre alt war. Da sie kurz vor der Vollendung des 12. Lebensjahres stand, versteht sich dies nicht von selbst.

Zudem hat die Strafkammer nicht ausschließen können, dass die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit erheblich vermindert war, und hat ihm unter anderem aus diesem Grunde mildernde Umstände nach § 176 Abs. 2 StGB zugebilligt. Abschließend erwähnt sie, dass sie die erkannte Strafe auch bei Beachtung der Strafmilderungsmöglichkeit des § 44 Abs. 1 und 3 StGB für schuldangemessen und erforderlich gehalten habe. Hieraus ergibt sich indessen nicht, ob sie sich bewusst gewesen ist, dass die dem § 176 Abs. 2 StGB entnommene Strafe zweimal nach § 44 StGB gemildert werden konnte, einmal, weil es beim Versuch geblieben ist, und zum anderen, weil die Bejahung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB die Anwendung jener Vorschrift gestattet.

MayrScharpenseelSanders
FlitnerSpiegel

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