Treffer
BGH Urteil

Freispruch wegen fahrlässigen Falscheids: Unvollständige Zeugenaussage nicht fahrlässig

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 484/56
Datum
13.12.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fahrlässigen Falscheids verurteilt, weil er in einer früheren Zeugenaussage das Begleiten zweier Frauen verschwiegen hatte. Der BGH hob die Verurteilung auf und sprach den Angeklagten frei. Er wertete, dass die Unvollständigkeit der Aussage nicht beweisbar auf Fahrlässigkeit beruhte, da der Zeuge die prozessuale Bedeutung der Unterlassung nicht ungefragt erkennen musste. Deshalb war der Tatbestand des fahrlässigen Falscheids rechtlich nicht gegeben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Fahrlässiger Falscheid setzt voraus, dass der Zeuge die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit seiner eidesstattlichen Aussage nach seinen persönlichen Verhältnissen hätte erkennen und durch objektiv zumutbares Verhalten vermeiden können (§ 163 StGB).

2

Die bloße Unvollständigkeit einer Zeugenaussage begründet noch nicht ohne Weiteres Fahrlässigkeit; es bedarf eines Nachweises sorgfaltswidrigen Verhaltens beim Zeugen.

3

Ein Zeuge ist nicht verpflichtet, ungefragt Umstände anzugeben, deren Relevanz er nicht erkennen musste; es kann nicht verlangt werden, dass er die prozessuale Beweislage oder die richterliche Perspektive in seine Überlegungen einbezieht.

4

Bei der Würdigung der Fahrlässigkeit sind Alter, Bildung und die persönlichen Verhältnisse des Zeugen zu berücksichtigen; weitgehende Anforderungen an die Erkenntnis- und Abgabefähigkeit sind insbesondere gegenüber einfachen Personen unzulässig.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 25. August 1956

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Malergesellen Georg █ geboren am ██ 1928 in ███, wegen fahrlässigen Falscheids hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Dezember 1956, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter,

in der Verhandlung: ████ bei der Verkündung: Oberstaatsanwalt Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 25. August 1956 aufgehoben.

Der Angeklagte wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Staatskasse zu tragen. Ihr werden die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen auferlegt.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist fleißig, strebsam, steht in gutem Ruf und ist nicht vorbestraft. Er ist vom Landgericht wegen fahrlässigen Falscheids zu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten, unter Bewilligung von Strafaussetzung zur Bewährung, verurteilt worden.

Seine Revision, welche die allgemeine Sachrüge erhebt, führt zur Aufhebung des Urteils und zu seiner Freisprechung.

Nach den Feststellungen handelt es sich im wesentlichen um folgenden Sachverhalt: Der damals noch jungverheiratete Angeklagte war 1952 in einer Sommernacht mit seinem Fahrrad zwischen Blinde und Ahle unterwegs. In seiner Begleitung befanden sich die etwas angetrunkene Frau Anita ███████ und deren Freundin Margrit ████████, die später nach Übersee ausgewandert ist. Der Angeklagte wollte Frau B█████████ die kein Geld hatte, auf Aufforderung von Arbeitskameraden nach Hase bringen. Nahe bei dem Ort Ahle wurden sie auf der 6 m breiten Landstraße von einem englischen Lastkraftwagen überholt. Dieser stieß kurz darauf mit einem von dem Kraftfahrzeugmeister gesteuerten entgegenkommenden Personenkraftwagen zusammen. Vier Insassen seines Wagens erlitten schwere Verletzungen. Der Angeklagte meldete sich bei einem inzwischen eingetroffenen Polizeibeamten als Tatzeuge. Die Personalien der beiden Frauen schrieb sich der Beamte nicht auf, weil diese erklärten, von dem Unfall nichts wahrgenommen zu haben. Der Angeklagte bemühte sich anschließend um die Verletzten.

Im Strafverfahren gegen M██████████ sagte er als Zeuge aus. Dass er sich in Begleitung zweier Frauen befunden hatte, erwähnte er nicht. Gefragt wurde er nicht danach. Auf Grund des damaligen Beweisergebnisses wurde M██████████ wegen fahrlässiger Tötung u.a. zu einer Gefängnisstrafe verurteilt. In dem späteren Schadensersatzprozess einer der Mitfahrerinnen gegen diesen, wobei diesmal auch Frau K███████████ gehört wurde, kam die Zivilkammer zur Klagabweisung. In den Urteilsgründen wurde dargelegt, dass entgegen den Ausführungen des Strafurteils die Aussage des Zeugen █ nicht mehr zur Unterstützung der Bekundungen der beiden englischen Soldaten herangezogen werden könne. Es sei möglich, dass Frau K███████████ neben B█████████ gegangen und der Lkw beim Überholen infolge seiner Breite und an dieser Stelle recht schmalen Straße in die Fahrbahn geraten sei. Demzufolge sei ein Verschulden M██████████s an dem Unfall nicht erwiesen.

Darauf kam es zur Einleitung des jetzigen Strafverfahrens gegen den Angeklagten wegen Meineids. Die Frage, ob und wie er, Frau K███████████ und ihre Freundin im Zeitpunkt der Überholung durch den englischen Lastwagen gefahren oder gegangen sind, konnte in der Hauptverhandlung nicht geklärt werden. Der Angeklagte konnte – ebenso wie Frau K███████████ – hierüber keine sicheren Angaben mehr machen. Ihm war deshalb nicht nachzuweisen, dass er durch seine Schilderung über seine Art der Fortbewegung auf der Fahrbahn und den Abstand des Lastwagens von ihm während der Überholung in dem Strafverfahren gegen M██████████ positiv etwas Falsches bekundet hatte.

Die Strafkammer sieht aber eine falsche Aussage in dem Verschweigen der Tatsache, dass er sich in Begleitung der beiden Frauen befunden hatte. Dies sei für die Entscheidung erheblich gewesen; er habe das nicht deshalb verschweigen dürfen, weil er nicht danach gefragt worden sei. Wenn sich etwa herausgestellt hätte, dass Frau ███████ damals neben ihm ging, so hätte jenes Strafverfahren vielleicht ein anderes Ergebnis gehabt.

Dass der Angeklagte insoweit vorsätzlich falsch geschworen habe, nimmt das Landgericht nicht an; denn er hatte, wie ihm nicht zu widerlegen, darauf vertraut, er brauche in seiner Aussage die Anwesenheit der Frauen nicht zu erwähnen.

Er hat aber nach Auffassung des Landgerichts fahrlässig falsch geschworen. Er hätte sich sagen müssen und können, dass es für die Schuldfrage erheblich sein konnte, ob er allein oder in Begleitung von zwei Frauen und ob zumindest eine von ihnen unmittelbar bei ihm war. Er hätte erkennen können und müssen, dass er auch diese erhebliche Tatsache bei seiner eidlichen Aussage angeben habe.

Soweit die Gründe darlegen, die eidliche Aussage des Angeklagten sei unvollständig und daher objektiv falsch gewesen, ist dagegen rechtlich nichts zu erinnern (BGHSt 2, ████████████).

Die Begründung des Schuldvorwurfs des fahrlässigen Falscheids hält jedoch der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Schon im Allgemeinen braucht ein Unfallzeuge nicht ohne Weiteres auf den Gedanken zu kommen, er müsse bei seiner Aussage ungefragt angeben, dass bei dem Geschehnis außer ihm noch andere Personen anwesend waren. Im hier zu entscheidenden Fall scheidet nach den getroffenen Feststellungen ein unmittelbares Nebeneinandergehen des Angeklagten und der Frau ███████ während des Vorbeifahrens des Lastwagens als nicht nachweisbar für die Beurteilung seiner Zeugnis- und Eidespflicht aus. Dann bedeutet es aber eine Überspannung der an den Angeklagten als damaligen Zeugen nach seinen persönlichen Verhältnissen und Fähigkeiten zu stellenden Anforderungen, wenn das Landgericht annimmt, er habe die Anwesenheit der beiden Frauen und die Tatsache, dass er eine von ihnen, zeitweise auf dem Fahrrad, zeitweise neben ihr gehend, nach Hause begleitete, als erheblich erkennen und angeben können und müssen.

Dem Angeklagten war bekannt, dass beide Frauen auf Befragen des an der Unfallstelle erschienenen Polizeibeamten diesem gegenüber erklärten, sie hätten von dem Zusammenstoß nichts wahrgenommen. Sie entfernten sich alsbald und wurden später weder zur Polizei noch vom Landgericht in der Strafsache M██████████ vorgeladen. Danach, ob er allein war oder ob noch andere Personen zugegen oder gar mit ihm zusammen waren, hat den Angeklagten – wie erwähnt – damals niemand gefragt. Er hat zudem wahrheitsgemäß ausgesagt, wo er sich im Unfallzeitpunkt auf der Landstraße nach seiner Erinnerung befand und in welchem Abstand der englische Lastwagen an ihm vorbeikam. Er hat zwar gewusst, dass es im damaligen Strafverfahren entscheidend darauf ankam, welches der beiden Fahrzeuge dem anderen in die Fahrbahn geraten war. Es kann aber nicht verlangt werden, dass er aus seiner Sicht und bei seinem Intelligenzgrad hätte auf den Gedanken kommen sollen, es sei erheblich und von ihm anzugeben, dass er mit zwei Frauen zusammen war und wo sie sich im entscheidenden Zeitpunkt befanden. Er brauchte sich nicht zu sagen, dass es nach der Auffassung des Strafrichters erheblich sein könnte, wenn man die Überzeugung gewinne, dass Frau B█████████ links neben ihm gegangen sei, da sich dadurch die Fahrbahn für den Lkw verengt hätte. Ein Zeuge ist nicht verpflichtet, die Aussichten des Verfahrens, wie sie vom Standpunkt des erkennenden Richters aus zu beurteilen sind, in seine Überlegungen einzubeziehen und den Inhalt seiner Eidespflicht danach zu bemessen. Das gilt nicht nur für den bürgerlichen Rechtsstreit (vgl. BGHSt 3, 221, NJW 1952, 1383 Nr. 19). Es muss erst recht für das Strafverfahren gelten, in dem die Zeugen nicht einmal durch Mitteilung der Beweisfragen Einblick in die Beweislage erhalten. Derart weitgehende Anforderungen, wie sie die Strafkammer hier aufgestellt hat, sind, insbesondere gegenüber einem einfachen Mann aus ländlicher Gegend, rechtlich nicht zu begründen.

Nach alledem ist nicht dargelegt, dass die Unvollständigkeit der damaligen Zeugenaussage des Angeklagten auf Fahrlässigkeit beruhte (§ 163 StGB). Das Urteil kann somit nicht bestehen bleiben.

Nach der Sachlage kommen angesichts der seit dem Unfall verstrichenen Zeit und der Ergebnislosigkeit der weiteren tatsächlichen Feststellungen nicht mehr in Betracht. Der Angeklagte ist daher von der Anklage des fahrlässigen Falscheids von hier aus freizusprechen (§ 354 Abs. 1 StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 StPO. Ein Schuldvorwurf lässt sich gegen den Angeklagten rechtlich nicht begründen.

KrummeDr. SeibertDr. Wiefels
Dr. SauerDr. Lang-Hinrichsen

Zitiert von (2)