Treffer
BGH Urteil

Meineid durch Verschweigen von Alkoholgenuss: Anforderungen an Falschheit und Vorsatz

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 195/58
Datum
03.07.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fortgesetzten Meineids verurteilt, weil er als Zeuge in einem Unfallstrafverfahren seinen erheblichen Alkoholgenuss vor der Fahrt verschwiegen habe. Der BGH beanstandet, dass nicht hinreichend dargelegt ist, ob der Angeklagte ungefragt zur Mitteilung verpflichtet war und ob er die Erheblichkeit des Alkoholgenusses für das damalige Verfahren erkennen konnte. Zudem seien die gutachtlichen Erwägungen zur Erinnerungsfähigkeit (Amnesie/Erinnerungslücken) in wesentlichen Punkten rechtlich und tatsächlich nicht tragfähig aufgearbeitet. Das Urteil wurde mit Feststellungen aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn die den Mangel begründenden Tatsachen nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechend vollständig vorgetragen werden.

2

Ein Zeuge hat auch ohne ausdrückliche Frage zu Tatsachen auszusagen, deren Erheblichkeit für die Entscheidung er erkennt; der Umfang dieser Pflicht darf jedoch nicht danach bestimmt werden, welche Bedeutung ein Richter der Tatsache aus seiner Sicht beimessen könnte.

3

Ein Meineid wegen unvollständiger Aussage setzt voraus, dass die Verschweigung bei bestehender Offenbarungspflicht zu einer objektiv falschen bzw. irreführenden Aussage führt und der Zeuge dies zumindest billigend in Kauf nimmt.

4

Bei der Beurteilung des Vorsatzes einer Falschaussage ist maßgeblich, woran sich der Zeuge im Zeitpunkt der früheren Vernehmung erinnerte und ob er sich einer Erinnerungslücke bzw. Unsicherheit bewusst war.

5

Wird die subjektive Falschheit einer eidlichen Aussage aus Sachverständigengutachten zur Erinnerungslage hergeleitet, müssen die zugrunde gelegten medizinisch-psychologischen Annahmen nachvollziehbar und widerspruchsfrei im Urteil dargelegt und gewürdigt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Detmold, 24. Januar 1958

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ██ ██ aus ██, den █████████ ███ ██, dort geboren, Kreis ██, wegen fortgesetzten Meineids

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Juli 1958, an der teilgenommen haben

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Krumme Bundesrichter

Sauer Bundesrichter

Dr. Seibert Bundesrichter

Dr. Prof. Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Detmold vom 24. Januar 1958 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ███████ war Maler und Anstreicher.

I.

Am 28. Mai 1952 war er bei dem Möbelfabrikanten B_____ in Schloss H_____ mit dem Messern von Schranktüren beschäftigt. Da ███ ████████ Namenstag hatte, spendete er den Betriebsangehörigen Flaschenbier und Schnaps. Der Angeklagte, der sich ebenfalls beteiligte, trank so viel, dass ihn der Betriebsinhaber nicht mehr für weiter arbeitsfähig hielt. Er erklärte, ███████ sei „besoffen“, sodass ein anderer den Auftrag erhielt, die Arbeit fertigzustellen. Der Angeklagte begab sich anschließend gegen 21 Uhr, stark angetrunken, in die gegenüberliegende Bahnhofswirtschaft. Sein Leichtmotorrad nahm er mit. Er trank dort weiter Bier und Schnaps, sodass einer der Zechgenossen ihn ermahnte, nicht so viel zu trinken, da er doch noch mit dem Kraftrad nach Hause fahren müsse. Bald darauf fuhr der Angeklagte davon. Er kam auf seinem Heimweg gegen 23 Uhr an einem Kalkwerk vorbei. Dort hatte der Unternehmer B_____ zur Ausbesserung der Straße größere Steine auf dem Bankett aufschütten lassen. Die Stelle war weder gekennzeichnet noch beleuchtet. Der Angeklagte kam mit seinem Fahrzeug mit den Steinen in Berührung, stürzte und erlitt einen doppelten Schädelbasis-Bruch mit Gehirnerschütterung. Er wurde ins Krankenhaus gebracht, wo er zwei Stunden lang völlig bewusstlos und auch in den nächsten Tagen nur schwer ansprechbar war; er hat schwere Dauerschäden davongetragen und ist jetzt Invalide.

Gegen den Kalkwerkebesitzer K_____ kam es zum Strafverfahren wegen des Vorwurfs, durch die verkehrswidrige Lagerung der Steine die Körperverletzung des Angeklagten mitverursacht zu haben. Der Angeklagte schloss sich als Nebenkläger an. Er wurde in den Hauptverhandlungen vom 7. Juli 1953 und 21. Mai 1954 eidlich als Zeuge über den Unfallhergang vernommen. Er sagte u. a. jedesmal aus, dass er am Unfalltage mit dem Motorrad von der Arbeit gekommen sei. Nach der Überzeugung der jetzt erkennenden Strafkammer verschwieg er dabei bewusst, dass er erheblich Alkohol getrunken hatte, obwohl er sich daran erinnerte und auch erkannte, dass dieser Umstand für die Urteilsfindung von großer Bedeutung war.

Auf Grund dessen hat ihn das Landgericht wegen fortgesetzten Meineids, begangen im Notstand, zu neun Monaten Gefängnis verurteilt. Die Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.

Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Strafrechts gerügt wird.

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Dass Vorliegen von Verfahrensmängeln allerdings hat die Revision nicht in zulässiger Weise geltend gemacht (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Insbesondere kann sie mit der Verfahrensbeschwerde nicht rügen, dass der Tatrichter bestimmte Fragen nicht gestellt habe (BGHSt 4, 125, 126).

Sachlich-rechtliche Erörterungen

1) Das Landgericht legt dar, die Aussagen des Angeklagten seien unvollständig und zudem irreführend, somit falsch gewesen (S. 4, 5, 8 UA). Nun ist aber der Angeklagte nicht nachweislich danach gefragt worden, ob er vor seinem Unfall alkoholische Getränke zu sich genommen hatte. Ein Zeuge muss allerdings auch ungefragt über das aussagen, was er als für die Entscheidung erheblich erkennt (RGSt 7, 322 ff; BGHSt 7, 127, 128). Um die Ersatz- und Rentenansprüche des Angeklagten, auf die das Landgericht hinweist, hat es sich indes im damaligen Strafverfahren nicht gehandelt. Inwiefern er wusste, dass sein vorheriger Alkoholgenuss „für die Bestrafung ███ von großer Wichtigkeit war“ (S. 9 UA), hat die Strafkammer nicht näher dargetan. Ob ihr dabei die Gesichtspunkte der Aussagetüchtigkeit und Glaubwürdigkeit vorschwebten, ist nicht erkennbar. Der Senat hat in seinem Urteil vom 13. Dezember 1956 – 4 StR 484/56 (LG Bielefeld, Strafsache Georg B_____) u. a. ausgeführt: „Ein Zeuge ist nicht verpflichtet, die Aussichten des Verfahrens, wie sie vom Standpunkt des erkennenden Richters aus zu beurteilen sind, in seine Überlegungen einzubeziehen und den Inhalt seiner Eidespflicht danach zu bemessen. Das gilt nicht nur für den bürgerlichen Rechtsstreit (vgl. BGHSt 3, 221 ff. = NJW 1952, 1358 Nr. 19). Es muss erst recht für das Strafverfahren gelten, in dem die Zeugen nicht einmal durch Mitteilung der Beweisfragen Einblick in die Beweislage erhalten. Derart weitgehende Anforderungen, wie sie die Strafkammer hier aufgestellt hat, sind, insbesondere gegenüber einem einfachen Manne aus ländlicher Gegend, rechtlich nicht zu begründen.“

Damals ging es allerdings darum, ob ein unbeteiligter Unfallbeobachter als Zeuge angeben musste, dass noch zwei Frauen in seiner Begleitung waren. Im hier zu beurteilenden Fall ist jedenfalls einstweilen nicht hinreichend dargelegt, dass der Angeklagte als damaliger Zeuge durch Verschweigen des Alkoholgenusses falsche Aussagen gemacht und beschworen hat. Er ist allerdings offenbar danach gefragt worden, ob er ermüdet war (S. 8 UA). Denkbar ist es also, dass der Angeklagte erkannt hatte, dass sein Zustand, in dem er die Fahrt begann und bis zur Unfallstelle durchführte, und damit seine Fahr- und Beobachtungsfähigkeit für die Entscheidung von Bedeutung waren. Das würde jedoch näherer Darlegung bedürfen. Dabei wird andererseits darauf einzugehen sein, ob sein unfallbedingter Zustand im Zeitpunkt der Aussagen es ihm ermöglichte, die Erheblichkeit des Alkoholgenusses und seine Pflicht, hierüber ungefragt auszusagen, zu erkennen.

2) Der Angeklagte gab in seiner jetzigen Einlassung an, sich nur daran erinnern zu können, dass er am Unfallabend gegen 19 Uhr etwas gegessen und eine Flasche Bier getrunken habe. Weiterer Alkoholgenuss war ihm, nach seiner Darstellung, nicht erinnerlich. Das Landgericht führt dem gegenüber aus:

„Diese Einlassung ist, soweit der Angeklagte vorgibt, er erinnere sich nur an den Genuss einer Flasche Bier, durch das Gutachten des Sachverständigen (Nervenarztes) Dr. Reiss in Verbindung mit der übrigen Einlassung des Angeklagten widerlegt. Der Sachverständige hat den Angeklagten bereits in dem Strafverfahren gegen B_____ und außerdem für die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte begutachtet und kennt ihn daher sehr genau. Er hat folgende überzeugende Ausführungen gemacht: Bei dem Angeklagten sei infolge des Schädel-Hirn-Traumas eine Erinnerungslosigkeit sowohl für die Zeit vor dem Unfall (retrograde Amnesie) als auch für die Zeit nach dem Unfall (anterograde Amnesie) eingetreten. Erstere habe zunächst einen weiten Raum umfasst, sich dann aber zurückgebildet, so dass die Erinnerung bis auf einen Zeitpunkt, der ein bis zwei Minuten vor dem Unfall liege, wiedergekehrt sei. Das ergebe sich eindeutig aus den Angaben, die der Angeklagte über die Fahrtstrecke seit der ersten Untersuchung aus dem Jahre 1953 bis zur Hauptverhandlung gemacht habe, die in allen Einzelheiten gleichgeblieben seien. Es sei eine allgemeine Erfahrungstatsache, dass bei einer solchen Rückbildung die Erinnerung in reiner, unverfälschter Form wiederkehre, sofern sie nicht durch suggestive äußere Einflüsse verfälscht werde. Außer der unfallbedingten Amnesie könne aber auch eine alkoholbedingte Erinnerungslücke vorgelegen haben. Die Phase dieser Amnesie könne sich nicht zurückbilden. Es sei dem Angeklagten also medizinisch nicht zu widerlegen, dass eine solche Lücke bestehe, dass er sich also möglicherweise nicht mehr daran erinnere, in der Bahnhofsgaststätte gewesen zu sein, weil ihm vorher infolge des Alkoholgenusses ‚der Faden gerissen‘ sei. Da er aber an die weitere Fahrt über Stukenbrock und Augustdorf wieder eine erstaunlich gute Erinnerung habe, müsse die alkoholbedingte Amnesie zu diesem Zeitpunkt beendet gewesen sein. Der Angeklagte könne sich also daran erinnern, dass er vorher erheblich getrunken habe, er müsse auch der alkoholbedingten Erinnerungslücke bewusst sein. Es sei daher ausgeschlossen, dass der Angeklagte bei seiner Zeugenvernehmung nicht gewusst habe, dass er mehr getrunken hatte als die eine Flasche Bier.“

Die Strafkammer hat daraus gefolgert, der Angeklagte habe „also bei seinen Vernehmungen vor der kleinen Strafkammer gewusst, dass er zumindest in der Möbelfabrik erheblich Alkohol getrunken hat, dass ihm schließlich ‚der Faden gerissen‘ war“ (S. 8 UA). Diese Ausführungen des Landgerichts in Verbindung mit den von ihm wiedergegebenen und verwerteten gutachtlichen Äußerungen des – zur Zeit vom Angeklagten selbst vorgeschlagenen – Sachverständigen (Bl. 38 d. A.) sind offenbar dahin zu verstehen, dass der Angeklagte möglicherweise sich an das anschließende Trinken in der Bahnhofswirtschaft nicht mehr erinnern konnte. Er wusste aber, so meint die Strafkammer, dass er vorher im Schloss getrunken hatte und zwar mehr als nur eine Flasche Bier. Es sei ihm ferner bekannt gewesen, dass danach bei ihm eine alkoholbedingte Erinnerungslücke entstanden war. Beides habe er bei seinen eidlichen Aussagen bewusst verschwiegen. Seine Aussagen waren nach Auffassung des Landgerichts insoweit auch subjektiv falsch, als er den Eindruck erweckte, dass er damals unmittelbar „von der Arbeit“ nach Hause gefahren sei.

Auch diese Ausführungen sind rechtlich bedenklich. Es ist allerdings möglich, dass die Strafkammer die Angaben des Sachverständigen richtig aufgefasst, sie aber in zu gedrängter und dadurch missverständlicher Form wiedergegeben hat. Das Revisionsgericht muss jedenfalls von dem ausgehen, was der Tatrichter im Urteil aus dem Gutachten angeführt und sich zu eigen gemacht hat. Darnach erregt schon die Wendung Bedenken: „Es sei eine allgemeine Erfahrungstatsache, dass bei einer solchen Rückbildung die Erinnerung in reiner, unverfälschter Form wiederkehre.“ Dieser Satz erweckt den Anschein, als wenn die Möglichkeit nur teilweiser Rückerinnerung hätte völlig ausgeschlossen werden sollen. So jedenfalls, wie der Satz wiedergegeben ist, kann er nicht schlechthin Gültigkeit haben (vgl. u. a. Bumke, Lehrbuch der Geisteskrankheiten 1948 S. 35 ff; Reichardt, Psychiatrie, 1955 S. 11 ff, 18).

Ferner haben der Sachverständige und ihm folgend die Strafkammer bei der Frage der Verfälschung nur auf bewusst oder aktiv einwirkende, äußere Einflüsse (etwa durch Fragen seitens der Besucher und des Arztes nach Alkoholgenuss) abgestellt. Nicht erörtert ist, ob eine unbewusste Verfälschung des Erinnerungsbildes etwa dadurch eingetreten sein kann, dass die Ehefrau, der Bekannte M_____ und der behandelnde Arzt infolge Unkenntnis des Alkoholverzehrs bei ihren Gesprächen mit dem Angeklagten davon ausgingen, dass der Unfall bei unmittelbarer Rückfahrt von der Arbeitsstelle nur auf eine fehlerhafte Lagerung der Steine (und nicht auch auf das dazwischenliegende Trinken) zurückzuführen sei. Weiter ist dem Angeklagten eine alkoholbedingte Erinnerungslücke, die sich nicht zurückbilden könne, zugestanden worden. Es ist angesichts dessen einstweilen nicht verständlich gemacht, warum sich dann der Angeklagte trotzdem daran zu erinnern vermochte, vorher erheblich getrunken zu haben, und zwar, wie der Sachverständige nach den Urteilsgründen sagt, weil er sich an die weitere Fahrt über Stukenbrock und Augustdorf erstaunlich gut erinnern konnte. Diese Darlegungen lassen, falls sie nicht – wie schon gesagt – unscharf wiedergegeben sind, die Möglichkeit eines Trugschlusses zu. Es ist auch nicht dargelegt, wann bei dem Angeklagten schon „der Faden gerissen“ war, und warum er sich dieser Erinnerungslücke bewusst war.

Es kann allerdings so sein, dass der Angeklagte – die Erkenntnis der Erheblichkeit dieser Vorgänge (vgl. zu 1) unterstellt – bei seinen eidlichen Aussagen nicht nur wusste, dass er in Schloss ██ eine Flasche Bier getrunken hatte, sondern dass er auch nach die näheren Umstände des dortigen Aufenthalts und die Fehlstellen im Gedächtnis hatte. Wusste er, dass bei ihm anschließend die Erinnerung aussetzte, so könnte eine falsche Aussage darin liegen, dass er positiv aussagte, er sei – unmittelbar von der Arbeit gekommen –, während er in Wirklichkeit, wie ihm bewusst, von einer Veranstaltung im Schloss H_____ kam, die sich an seine Arbeit angeschlossen hatte, oder dass er bezüglich der unmittelbaren Rückkehr von der Arbeit eine bestimmte Aussage machte, während in Wahrheit seine Erinnerung insofern unsicher und er sich dessen bewusst war (RG HRR 1933 Nr. 1278; BGH 5 StR 77/53 bei Dallinger, MDR 1953, 597). Im Übrigen kommt es nicht darauf an, woran sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung vor der jetzt erkennenden Strafkammer, sondern darauf, woran er sich bei seinen früheren Vernehmungen erinnerte.

3) Dies alles wird jedoch noch eingehender Prüfung und Erörterung bedürfen. Daher muss das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben werden. Die Strafkammer mag erwägen, außer dem bisherigen Sachverständigen Dr. Reiss einen Hirnfacharzt, etwa von einer Klinik für Hirnverletzte, gegebenenfalls auch einen Psychologen von Rang, zu hören. Der Tatrichter hat außerdem Gelegenheit, das Vorbringen der Revision mit zu würdigen.

4) Auch der Generalbundesanwalt hatte Aufhebung des Urteils beantragt. Zu der von ihm angeregten Verweisung an ein anderes Gericht hat der Senat indes keinen Anlass gesehen.

Justizangestellter C_____KrummeLang-Hinrichsen
SauerRotbergSeibert

Zitiert (1)