Revision der Staatsanwaltschaft wegen Meineids verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 411/57
- Datum
- 17.10.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge nach §§ 244 Abs. 2, 245 StPO rechtfertigt die Vernehmung bestimmter Zeugen nur, wenn deren Aussage tatsächlich notwendige, über die bereits getroffenen Feststellungen hinausgehende Beweisergebnisse erwarten lässt.
Für eine Verurteilung wegen Meineids ist erforderlich, dass die Unrichtigkeit der eidlichen Aussage dem Zeugen zum Zeitpunkt der Eidesleistung bewusst war; bloße Unrichtigkeit reicht nicht aus.
Die Vernehmungs- und Glaubwürdigkeitswürdigung des Tatgerichts ist vom Revisionsgericht nur eingeschränkt zu überprüfen; nachvollziehbare Feststellungen zum Bewusstsein des Zeugen begründen keine Rechtsfehler.
Ein Zeuge muss nicht in jedem Fall von sich aus klären, ob seine vorherigen Aussagen durch den geleisteten Eid erfasst sind; insbesondere kann bei Unerfahrenheit und plausibler Missverständnislage ein Recht zur Verurteilung wegen Verletzung der Eidespflicht entfallen.
Vorinstanzen
Landgericht Paderborn, 16. April 1957
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Maler Andreas ██ ██ aus ████, geboren am ███, wegen Meineids hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Oktober 1957, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Kraume als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Saner, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Prof. Dr. Leng-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter, Staatsanwalt ███████████████████ als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter ██
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Paderborn vom 16. April 1957 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels, einschließlich der dem Angeklagten im Revisionsrechtszug erwachsenen notwendigen Auslagen, werden der Landeskasse auferlegt.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten von der Anklage des Meineids freigesprochen. Ihm war vorgeworfen, er habe bei seiner eidlichen Vernehmung vor dem Schöffengericht in Paderborn am 9. August 1956 in dem Strafverfahren gegen die Hausgehilfin Anneliese ████ bewußt verschwiegen, daß es bei den Geschlechtsverkehren zwischen ihm und Anneliese ████ am 1. Mai 1954 zum Samenerguß gekommen sei.
Die Hausgehilfin ████ hatte vor dem Unterhaltsrechtsstreit ihres am █████ 1955 geborenen unehelichen Kindes ██████ als Zeugin uneidlich in Abrede gestellt, daß sie in der Empfängniszeit vom 30. April 1954 bis zum 29. August 1954 außer mit ██ auch mit anderen Männern geschlechtlich verkehrt habe. Deshalb wurde gegen sie ein Strafverfahren wegen Vergehens gegen § 153 StGB eingeleitet. In diesem wurde der Angeklagte als Zeuge vernommen. Dabei gab er zunächst an, er habe mit der Kindesmutter am 1. Mai 1954 nur versucht, geschlechtlich zu verkehren. Auf Vorhalt bekundete er weiter, daß es bei diesem Versuch nicht zum Samenerguß gekommen sei und daß er mit seinem Glied auch nicht in dem Geschlechtsteil der Anneliese ████, der damaligen Angeklagten, gewesen sei. Erst auf nochmaligen Vorhalt gab er zu, daß es doch zu einer Vereinigung der Geschlechtsteile gekommen sei. Daraufhin wurde seine Vernehmung abgeschlossen und er vereidigt.
Die Strafkammer stellt fest, der Eid des Angeklagten habe sich auch auf seine Aussage bezogen, daß es nicht zum Samenerguß gekommen sei; denn er habe diese Angabe nicht ausdrücklich widerrufen. Dieser Teil seiner Bekundung aber war unrichtig, weil es tatsächlich zum Samenerguß gekommen war, nachdem der Angeklagte seinen Geschlechtsteil aus der Scheide des Mädchens herausgezogen hatte. Das Landgericht hat sich jedoch nicht davon überzeugen können, daß dem Angeklagten diese Unrichtigkeit seiner Aussage zur Zeit der Eidesleistung bewußt war. Es glaubt ihm, daß am Schluß der Zeugenvernehmung, nach der letzten Berichtigung seiner Aussage, vom Samenerguß nicht mehr die Rede gewesen ist; daher sei ihm auch nicht zu widerlegen, daß er auch diese Frage durch sein Geständnis des Geschlechtsverkehrs für erledigt gehalten habe; der junge, recht wenig gewandte und in geschlechtlichen Dingen noch wenig erfahrene Angeklagte könne die an ihn gerichteten Fragen hinsichtlich des Samenergusses und des Geschlechtsverkehrs nicht klar unterschieden haben und von der Vorstellung ausgegangen sein, daß es auch darauf ankomme, ob es in der Scheide der Kindesmutter zum Samenerguß gekommen sei.
Die vom Generalbundesanwalt im Ergebnis vertretene Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.
1. Die auf §§ 244 Abs. 2 und 245 StPO gestützte Verfahrensrüge vertritt die Meinung, daß die Strafkammer den Angeklagten nicht habe freisprechen dürfen, ohne vorher die Hausgehilfin ████ und den Sachbearbeiter der Staatsanwaltschaft als Zeugen zu vernehmen. Beides aber mußte sich dem Tatrichter nicht aufdrängen.
a) Die Notwendigkeit der Vernehmung der Zeugin ████ ergab sich nicht aus ihrer polizeilichen Aussage vom 25. Januar 1957. Denn alles, was die Revision aus der darüber aufgenommenen Niederschrift entnimmt, hat der Tatrichter bereits festgestellt. Er mußte diese Aussage nicht so verstehen, daß nach ihr der Angeklagte noch nach seiner letzten Berichtigung ausdrücklich in Abrede gestellt habe, zum Samenerguß gekommen zu sein.
b) Bei seiner Vernehmung durch den Sachbearbeiter der Staatsanwaltschaft, Gerichtsassessor ████, hatte der Angeklagte am 22. Februar 1957 zugegeben, am 9. August 1956 bewußt verschwiegen zu haben, daß es bei ihm zum Samenerguß gekommen sei. Die Urteilsgründe erwähnen zwar dieses im Ermittlungsverfahren abgelegte Geständnis nicht. Der Generalbundesanwalt weist hierzu aber überzeugend darauf hin, daß die naheliegende Möglichkeit bestehe, daß der Vorsitzende dem Angeklagten dieses Geständnis in der Hauptverhandlung vorgehalten hat – was keiner Aufnahme in die Sitzungsniederschrift bedurfte –, daß der Angeklagte die Tatsache dieses Geständnisses zugegeben hat und das Gericht trotzdem den Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung, sowohl über die Einzelheiten des Geschlechtsverkehrs wie auch zu seiner darüber gemachten Zeugenaussage, Glauben geschenkt hat, etwa weil er seine jetzige Darstellung mit einer überzeugenden Begründung vorgetragen hat. Andernfalls wäre es auch schwer verständlich, daß der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft nicht die Zeugenvernehmung des Gerichtsassessors ████, vielmehr schließlich sogar die Freisprechung des Angeklagten beantragt hat.
2. Die hiernach verfahrensrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen des Landgerichts schließen eine Verurteilung des Angeklagten wegen Meineids aus. Sie lassen aber auch erkennen, daß die Strafkammer die Frage einer Verletzung der Eidespflicht einer Prüfung unterzogen und ohne Rechtsfehler verneint hat, wenn auch das Urteil den gesetzlichen Tatbestand des § 163 StGB nirgendwo ausdrücklich erwähnt.
Die Aussage des Angeklagten war sachlich nur noch insoweit unrichtig, als er einen Samenerguß überhaupt in Abrede gestellt hatte. Nach den Feststellungen des Landgerichts war davon aber auszugehen, daß während des Geschlechtsverkehrs kein Samenerguß stattgefunden hat; auf diesen Teil seiner Aussage kam es nach der Vorstellung des Angeklagten, wie sie das Landgericht für möglich hält, an (UA S. 4). Der Richter, der ihn seinerzeit als Zeugen vernommen und vereidigt hat, ist der Auffassung, daß der Angeklagte damals, wenn er befragt worden wäre, auch die Angaben über den Samenerguß außerhalb der Scheide noch ausdrücklich berichtigt haben würde. Er ist sogar der Ansicht, daß der Angeklagte keine falsche Aussage gemacht hat (JA S. 4). Den Richter interessierte – wie das Landgericht feststellt – der sachlich unrichtige Teil der Aussage zur Zeit der Vereidigung nicht mehr, weil die Verurteilung der damaligen Angeklagten ██ wegen fahrlässigen Falscheids nur davon abhing, ob sie mit ██ geschlechtlich verkehrt hatte.
Angesichts dieser Feststellungen ist es offensichtlich, daß das Landgericht auch die Frage einer fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht durch den Angeklagten hat verneinen wollen; denn es führt am Schluß der Urteilsgründe aus, für ihn sei damals „somit nicht erkennbar die Notwendigkeit gegeben gewesen, auch seine unrichtigen Angaben hinsichtlich des Samenergusses noch ausdrücklich richtigzustellen“. Er habe sich darauf verlassen dürfen, daß ihn, soweit erforderlich, auch insoweit noch Vorhalte gemacht und bestimmte Fragen vorgelegt werden würden. Damit hat der Tatrichter ausdrücklich eine Pflicht des jungen und recht wenig gewandten Angeklagten verneint, sich durch Befragen des vernehmenden Richters darüber zu vergewissern, ob der von ihm geleistete Eid auch seine – nach allem nur versehentlich nicht widerrufenen – Angaben zur Frage des Samenergusses umfasse. Ein Rechtsfehler tritt darin nicht zutage (vgl. auch BGH 4 StR 484/56 vom 13. Dezember 1956, S. 4–6). Die Staatsanwaltschaft hatte übrigens eine Verletzung des § 163 StGB nicht ausdrücklich gerügt (S. 1 ihrer Revisionsbegründung).
Somit ist die Revision als unbegründet zu verwerfen, und zwar auch bezüglich der Kostenentscheidung der Strafkammer. Auf Grund der gemäß § 301 StPO insoweit gebotenen Nachprüfung ist der Senat zu dem Ergebnis gelangt, daß das Landgericht, das den § 467 StPO anführt, keine Veranlassung hatte, den § 467 Abs. 2 Satz 1 und 2 StPO anzuwenden. Das Revisionsgericht hat von dem ihm im § 473 Abs. 1 Satz 2 StPO eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht.
[Unterschriften]
| Sauer | Kraume | ||
| Seibert | Flitner |