Revision teilweise erfolgreich: Tateinheit, Abgrenzung Versicherungs- vs. Betrugsdelikt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 483/83
- Datum
- 25.08.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei gemeinschaftlich begangenen Taten ist für jeden Beteiligten gesondert zu prüfen, ob Tateinheit oder Tatmehrheit vorliegt; ein identischer Tatbeitrag kann bei einem Beteiligten Tateinheit begründen, auch wenn gegenüber Haupttätern Tatmehrheit angenommen wird.
§ 265 StGB (Versicherungsbetrug) liegt nur vor, wenn der Täter durch Täuschung über die Ursache des Schadens gezielt auf den Bezug der Versicherungsleistung abzielt; verfolgt der Täter hingegen die Geltendmachung eines Diebstahlschadens, ist regelmäßig § 263 StGB (Betrug) einschlägig.
Eine Änderung des Schuldspruchs durch das Revisionsgericht ist nur zulässig, wenn ausgeschlossen ist, dass sich der Beschuldigte durch die Änderung anders hätte verteidigen können.
Sind die Feststellungen zur subjektiven Tatseite, insbesondere zur betrügerischen Absicht oder zum Betrugsversuch, unklar oder unzureichend, ist die Verurteilung aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 4. März 1983
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen
Wolfgang S ███ aus ███, geboren am ███ 1940 in ███, Heidemarie Helene D aus ████, dort geboren am ████ 1953, Y █████ aus ██████, geboren am █████ in █████, Recai █████ in █████, wegen Versicherungsbetruges u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 25. August 1983 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten S wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 4. März 1983, a) soweit es ihn (Verurteilung wegen Versicherungsbetruges) und die Mitangeklagten D und ████ (Verurteilung wegen Versicherungsbetruges und wegen Vortäuschens einer Straftat) im Fall II, 4 der Urteilsgründe betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben, b) im Schuldspruch, soweit er ihn betrifft, dahin geändert, dass er wegen Versicherungsbetruges in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit versuchter Brandstiftung und in einem anderen Fall in Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug sowie wegen Betruges verurteilt ist, und c) im Strafausspruch, soweit er ihn betrifft, hinsichtlich der im Fall II, 2 der Urteilsgründe festgesetzten Einzelstrafen und hinsichtlich der Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision des Angeklagten ███ wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten S wegen Versicherungsbetruges in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit versuchter Brandstiftung, wegen Betruges und wegen Beihilfe zum Betrug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
1. Die Verfahrensrügen sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Das gilt auch für die Sachbeschwerde, soweit sie gegen die Verurteilung wegen Versicherungsbetruges und wegen Betruges im Fall II, 1 sowie gegen die Verurteilung wegen Versicherungsbetruges in Tateinheit mit versuchter Brandstiftung im Fall II, 3 der Urteilsgründe gerichtet ist. Der Senat nimmt insoweit auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts in dessen Antragsschrift vom 3. August 1983 Bezug.
2. Im Fall II, 2 hat das Landgericht fehlerhaft Tatmehrheit angenommen zwischen dem gemeinsam mit den Mitangeklagten D und Y begangenen Versicherungsbetrug und der Beihilfe des Angeklagten zu dem Betrug seiner Tatgenossen gegenüber deren Kasko-Versicherung. Da der Angeklagte beide Strafvorschriften durch denselben Tatbeitrag – das Anzünden des Pkw der Mitangeklagten ███ – verletzt hat, ist bei ihm von Tateinheit auszugehen. Darauf, dass hinsichtlich der Haupttäter Tatmehrheit vorliegt, kommt es nicht an. Die Frage, ob Handlungseinheit oder eine Mehrheit von Handlungen gegeben ist, muss vielmehr für jeden Beteiligten je nach der Art seines Tatbeitrages selbständig beurteilt werden (BGH, Urteil vom 7. November 1979 – 2 StR 300/79 – bei Holtz MDR 1980, 272; Lackner, 15. Aufl., vor § 52 StGB Anm. V).
Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. § 265 StPO steht nicht entgegen, da auszuschließen ist, dass sich der Angeklagte insoweit anders hätte verteidigen können. Die Änderung des Schuldspruchs hat den Wegfall der für die Beihilfe zum Betrug gesondert festgesetzten Einzelstrafe (UA 12) sowie die Aufhebung der Einzelstrafe für den Versicherungsbetrug im Fall II, 2 der Urteilsgründe und der Gesamtstrafe zur Folge.
3. Außerdem kann die Verurteilung des Angeklagten wegen Versicherungsbetruges im Fall II, 4 keinen Bestand haben.
Nach den Feststellungen hat der Angeklagte den Pkw der Mitangeklagten D und ██ abgeholt, „zur Vortäuschung eines Diebstahls“ das Lenkradschloss überdreht und den Wagen in der Nähe eines Autobahnzubringers in Brand gesetzt. Die Mitangeklagten haben dann verabredungsgemäß Diebstahlsanzeige bei der Polizei erstattet.
Dieser Sachverhalt rechtfertigt die Verurteilung wegen Versicherungsbetruges nach § 265 StGB nicht. Diese Strafvorschrift ist in Fällen wie dem vorliegenden nur dann verletzt, wenn sich der Täter durch die Täuschung über die Ursache des Brandes der versicherten Sache betrügerisch gerade in den Besitz der Brandversicherungssumme setzen will. Verfolgt er ein anderes Ziel, scheidet § 265 StGB aus. Das gilt auch, wenn Brand- und Diebstahlsversicherungen, wie bei der Fahrzeugversicherung üblich, miteinander verbunden sind. Soll, wie im vorliegenden Fall, der in Brand gesetzte Wagen als gestohlen gemeldet und die Versicherung wegen des angeblichen Diebstahlsschadens in Anspruch genommen werden, kommt nicht § 265 StGB, sondern § 263 StGB in Betracht (BGHSt 25, 261; BGH, Urteil vom 27. März 1979 – 5 StR 54/79; OLG Düsseldorf wistra 1982, 116, 117; Dreher/Tröndle, 41. Aufl., § 265 StGB Rdn. 5).
Da die bisher getroffenen Feststellungen nicht hinreichend sicher ergeben, ob insoweit die Voraussetzungen eines Betruges oder eines Betrugsversuchs vorliegen, war die Verurteilung in diesem Fall aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Dabei war die Aufhebung gemäß § 357 StPO auch auf die Mitverurteilten D und ███ zu erstrecken, denn der Rechtsfehler hat sich auch auf deren Verurteilung wegen Versicherungsbetruges und wegen Vortäuschens einer Straftat ausgewirkt. Es ist nämlich nicht auszuschließen, dass die Verletzung des § 145d StGB tateinheitlich mit einem Betrug oder einem Betrugsversuch verwirklicht worden ist.
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