Treffer
BGH Urteil

Revision zur Beihilfe: Aufhebung von fünf Verurteilungen wegen unerörterter Einheit des Tatbeitrags

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 300/79
Datum
07.11.1979
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Beihilfe zu fünf Diebstählen verurteilt. Der BGH bemängelt, dass das Landgericht nicht geprüft hat, ob der Gehilfenbeitrag jeweils eine eigenständige Handlung oder eine einheitliche Tat bildete, obwohl dies angesichts enger zeitlich-örtlicher Verbindung zu erörtern war. Mangels Erörterung hob der BGH die fünf Verurteilungen auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück; die übrige Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Beurteilung, ob ein Gehilfe mehrere selbständige Beihilfehandlungen begangen hat oder sein Tatbeitrag eine einheitliche Handlung bildet, ist ausschließlich auf den eigenen Tatbeitrag des Gehilfen abzustellen.

2

Kommt es auf eine Abgrenzung zwischen Einheit und Mehrzahl der Gehilfenhandlungen an, muss das Tatgericht diese Fragestellung ausdrücklich erörtern, insbesondere bei enger zeitlich-örtlicher Verbindung der Haupttaten.

3

Lässt das Urteil eine Auseinandersetzung mit der Frage fehlen, ob der Gehilfenbeitrag einzelne Handlungen oder eine einheitliche Handlung darstellt, liegt ein Rechtsfehler vor, der die Aufhebung und Rückverweisung rechtfertigen kann.

4

Die bloße Feststellung mehrerer Haupttaten reicht für die Verurteilung wegen mehrerer Beihilfen nicht aus; es bedarf einer nachvollziehbaren Feststellung zum Umfang und zur Zurechnung des eigenen Tatbeitrags des Gehilfen.

Vorinstanzen

Landgericht Saarbrücken, 2. Oktober 1978

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 300/79 in der Strafsache gegen den Juwelier Dieter K. ██████ geboren als ██████ in ██ am █████, zur Zeit in ██████████████████ wegen Diebstahls u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. November 1979, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Willms, Prof. Dr. Müller, Dr. Dr. Meyer, Theune als beisitzende Richter, █████████████ ███ der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. ███████ bei der Verhandlung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ aus ███████ als Verteidiger, █████████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 2. Oktober 1978 in den Fällen III 1 bis 5 der Urteils- 1. Gründe sowie im Ausspruch über die gegen ihn verhängte 2. Gesamtstrafe mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

Gründe

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen

Die auf Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat teilweise Erfolg.

Der Angeklagte ist unter anderem wegen Beihilfe zum Diebstahl in drei Fällen sowie wegen Beihilfe zum versuchten Diebstahl in zwei Fällen (Fälle III 1 bis 5 der Urteilsgründe) verurteilt worden. Das Landgericht hat sich im Urteil nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob er die Beihilfe für die einzelnen Haupttaten jeweils durch eine selbständige Handlung, also nicht durch ein und dieselbe Handlung für mehrere oder sogar für alle fünf Diebstahlstaten geleistet hat. Zu einer Erörterung dieser Frage bestand aber Veranlassung. Der Tatbeitrag des Angeklagten erschöpfte sich darin, dass er besonders geeignete Einbruchsobjekte auskundschaftete und sie dem Mitangeklagten ██████ benannte. Er wusste, dass dieser und mit ihm in Verbindung stehende Personen daran interessiert waren, Einbruchsdiebstähle zu begehen. In den Fällen III 3 und 4 wurden die Haupttaten in der Nacht zum 3. Juli 1977 in Pirmasens und am Vormittag dieses Tages in Lemberg/Pirmasens ausgeführt.

Angesichts des engen zeitlichen und örtlichen Zusammenhangs dieser Taten drängt sich jene Frage auf. Da sie unerörtert geblieben ist, vermag der Senat nicht auszuschließen, dass die Strafkammer verkannt hat, dass nur nach dem eigenen Tatbeitrag des Gehilfen zu beurteilen ist, ob sein Verhalten eine Einheit oder eine Mehrheit von Handlungen bildet. Falls dem Landgericht in diesen beiden Fällen ein solcher Rechtsfehler unterlaufen sein sollte, kann er nach den bisherigen Feststellungen auch in den anderen Fällen nicht mit genügender Sicherheit verneint werden. – Die fünf Einbrüche sind innerhalb eines Monats verübt worden. – Deshalb muss die Verurteilung des Angeklagten in allen fünf Beihilfefällen aufgehoben werden. Damit verliert auch die Gesamtstrafe ihren Bestand. Im Übrigen hat die Prüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

MüllerSchumacherMeyer
WillmsTheune
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