Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Versicherungsbetruges: Umqualifizierung zu Betrug

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 54/79
Datum
27.03.1979
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte setzte sein Kraftfahrzeug in Brand und meldete anschließend den Diebstahl zur Geltendmachung einer Versicherungsleistung. Die Revision des Angeklagten richtet sich gegen die Verurteilung wegen Versicherungsbetrugs; der BGH führt aus, dass dieser Tatbestand nicht erfüllt ist. Der Schuldspruch wurde dahin geändert, dass nur Betrug vorliegt; die Strafen wurden aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das vorsätzliche Inbrandsetzen des eigenen Fahrzeugs mit nachfolgender Vortäuschung eines Diebstahls zur Erlangung einer Versicherungsleistung erfüllt nicht ohne Weiteres den Tatbestand des Versicherungsbetrugs nach § 265 StGB.

2

Ist der Schuldspruch in mehrere Delikte unteilbar miteinander verknüpft, umfasst die Revision, die nur einen Teilangriff betrifft, auch die tateinheitlich verbundenen Schuldbestände.

3

Der Senat ist befugt, den Schuldspruch von Amts wegen zu ändern, wenn die Feststellungen einen anderen rechtlichen Tatbestand tragen.

4

Wird der Schuldspruch geändert, sind die hierauf gestützten Einzel- und Gesamtstrafen aufzuheben und die Sache zur erneuten Strafzumessung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 19. September 1978

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen Michael Walter ███████, geborener ███████, aus ███, dort geboren am ████████ 1953, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betruges u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. März 1979, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,

die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Schuster, Dr. Fuhrmann, Horstkotte als beisitzende Richter,

Richter am Landgericht ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt █████████ aus ██████████ als Verteidiger,

Justizangestellte ███████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 19. September 1978

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte nicht des Versicherungsbetruges in Tateinheit mit Betrug, sondern des Betruges schuldig ist,

b) im Ausspruch über die in diesem Fall verhängte Einzelstrafe und im Gesamtstrafaussprach mit den betreffenden Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Versicherungsbetruges in Tateinheit mit Betrug und wegen Vortäuschens einer Straftat verurteilt, seine Berufung gegen das Urteil des Schöffengerichts in Hamburg vom 27. Februar 1978 verworfen, das ihn wegen schwerer Brandstiftung verurteilt hatte, und auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten erkannt.

Die Revision des Angeklagten greift nur die Verurteilung wegen Versicherungsbetruges an. Sie umfasst aber wegen der Unteilbarkeit des Schuldspruchs auch die tateinheitliche Verurteilung wegen Betruges. Das Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg.

Die Feststellungen tragen einen Schuldspruch wegen vollendeten Betruges. Dagegen wendet sich die Revision auch nicht. Jedoch ist der Tatbestand des Versicherungsbetruges nicht erfüllt. Der Angeklagte setzte seinen Kraftwagen in Brand, um ihn anschließend als gestohlen zu melden und die Versicherung wegen des angeblichen Diebstahlschadens in Anspruch zu nehmen. Das fällt nicht unter § 265 StGB (BGHSt 25, 261).

Der Senat kann den Schuldspruch von sich aus ändern. Zugleich sind die in diesem Fall verhängte Einzelstrafe und die Gesamtstrafe aufzuheben.

FleischmannSchusterHorstkotte
HerrmannFuhrmann

Zitiert von (1)